Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1261

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1261 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1261); Gesetzblatt Teil I Nr. 103 Ausgabetag: 20. November 1956 1261 § 39 Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den im § 41 Abs. 5 für zulässig erklärten Gummireifen dürfen Achslast und Gesamtgewicht (An- läge 1) folgende Werte nicht übersteigen: Achslast Gesamtgewicht in Tonnen in Tonnen 1. Zweiachsige Kraftfahrzeuge 9 14 2. Dreiachsige Kraftfahrzeuge 6,5 18,5 3. Vier- und mehrachsige Kraftfahrzeuge 6 6 X Achszahl 4. Kraftfahrzeuge mit aufgesatteltem Anhänger 9 für eine 19,5 bei ins- Achse, sonst gesamt drei 6,5 Achsen, sonst 6 X Achszahl 5. Nicht auf gesattelte Anhänger 5,5 5,5 X Achszahl Sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit anderen Reifen versehen, so darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen. (2) Straßenwalzen sind von den Bestimmungen über Achslasten befreit. (3) Die Organe der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die jeweiligen Achslasten mittels Achslastmesser (Radlastmesser) festzustellen, wenn begründete Bedenken über die Einhaltung der vorgeschriebenen Achslasten bestehen. § 40 Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen (1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht überschreiten. Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die Last einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen. (2) Ein Gleiskettenfahrzeug darf die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten. Die Belastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich das Gewicht auf zwei hintereinanderlaufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflagefläche mindestens 3 Meter beträgt. § 41 Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit entsprechen. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Bodengreifer müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen oder auf andere Weise unwirksam gemacht werden. (2) Felgen mit Verschlußringen müssen mit Verschlußringsicherungen versehen sein, die ein selbsttätiges Abspringen der Verschlußringe verhindern. (3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhaltes bestimmt wird. (4) Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 Kilometer je Stunde beträgt, dürfen auf den gelenkten Rädern keine rundemeuerten Reifen führen. (5) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer je Stunde Gummireifen (Elastikreifen) zulässig. Das gilt auch für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachsen, jedoch nur mit Höchstgeschwindigkeiten bis 16 Kilometer je Stunde. Die Gummireifen müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Millimeter breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf (Abfahrgrenze). Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 6 Meterkilogramm haben. Die Errechnung des Arbeitsvermögens erfolgt nach den Richtlinien des Deutschen Amtes für Maß und Gewicht. Die Flachenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „6 mkg“. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Bestimmungen über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren. (6) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck bis 125 Kilogramm je Zentimeter Reifenbreite sind zulässig: 1. für Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gesamtgewicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwindigkeit 10 Kilometer je Stunde nicht übersteigt; 2. für Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 Kilometer je Stunde nicht übersteigt und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden; 3. hinter Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 Kilometer je Stunde a) für Möbelwagen, b) für Wohn- und Schaustellerwagen, c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, d) für die beim Wegebau verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen, e) für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land-und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. (7) Bei Gleiskettenfahrzeugen gemäß § 40 müssen die Kanten der metallenen Bodenplatten und ihrer Rippen an den Längenseiten abgerundet sein. Der Druck der durch eine Laufrolle belasteten Auflage-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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