Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 126 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 4. Februar 1956 Schüler, die das Ziel der 8. Klasse der Grundschule erreichen und Schüler der Mittel- und Oberschulen sind in jedem Falle bevorzugt unterzubringen. (3) Schüler, die nach achtjährigem Besuch der Grundschule das Ziel der 7. bzw. 6. Klasse nicht erreichen und aus der Grundschule entlassen werden, können nach individueller Beratung in einen entsprechenden Ausbildungsberuf der Lohngruppen III oder IV aufgenommen werden. In besonderen Fällen (Arbeitskräftelage, Erbnachfolge) können diese Schüler entsprechend der Anlage 2 in Ausbildurfgsberufen der Lohngruppe V mit weniger komplizierter Arbeitstechnik Berufsausbildungsverträge abschließen. (4) Schüler, die nach achtjährigem Besuch der Grundschule das Ziel der 5. Klasse nicht erreichen, können kein Ausbildungsverhältnis eingehen. Sie sind in ein Arbeitsrechtsverhältnis aufzunehmen. (5) Schüler, die das Ziel der Hilfsschule erreichen, können in Ausnahmefällen entsprechend ihrem Leistungsvermögen nach individueller Beratung in einen für sie geeigneten Ausbildungsberuf der Lohngruppen III oder IV aufgenommen werden. § 16 Abschluß und Registrierung der Berufsausbildungsverträge (1) Bewerbungen um Berufsausbildungsplätze sind vom Ausbildungsbetrieb innerhalb von 14 Tagen schrfftlich mit einer endgültigen Entscheidung zu beantworten. Der Abschluß des Berufsausbildungsvertrages ist innerhalb drei Wochen vorzunehmen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag isjb zweifach auszufertigen und vom Erziehungsverpflichteten, von dem auszubildenden Jugendlichen sowie vom Unterschriftsberechtigten des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben. Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und Registrierung des Vertrages bei dem Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, verbleibt ein Exemplar im Betrieb. Das zweite Exemplar ist vom Betrieb dem Erziehungsverpflichteten des Jugendlichen zuzustellen. Berufsausbildungsverträge dürfen für Berufe der Lohngruppe V nur auf der Grundlage der Verqrdnung vom 19. März 1953 über die „Systematik der Ausbildungsberufe“ (GBl. S. 470) und für Berufe der Lohngruppen III und IV nur auf der Grundlage der Anordnung vom 16. November 1954 über die Ausbildung von Jugendlichen für Anlernberufe (GB1. S. 93- abgeschlossen und registriert werden. (3) Der Betrieb ist verpflichtet, Berufsausbildungsverträge nur bei Vorlage der Kontrollkarte (Postkarte) ab-zusdtließen. Die Berufsausbildungsverträge sind spätestens fünf Tage nach ihrer Unterzeichnung dem Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, zur Registrierung einzureichen. Die Kontrollkarten sind den Berufsausbildungsverträgen beizufügen. (4) Die Berufsausbildungsverträge und Kontrollkarten von Handwerks- und Privatbetrieben werden dem Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeichnung über die zuständige Kammer zur Registrierung eingereicht. (5) Sämtliche Berufsausbildungsverträge müssen vor Beginn der Ausbildung vom Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, registriert sein. (6) Liegt der Wohnort des Jugendlichen nicht im gleichen Kreisgebiet wie der Betrieb, so fordert der für den Betrieb zuständige und für die Registrierung verantwortliche Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, die Berufsausbildungskarte unter Abgabe' der Kontrollkarte vo/i dem Kreis an, in dem der Jugendliche wohnt. Innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Anforderung ist die Berufsausbildungskarte abzusenden oder das Zurückhalten der Karte zu begründen. § 17 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft: a) Anweisung vom 23. September 1952 des Staatssekretariats für Berufsausbildung über Aufklärung und Werbung zur Erfüllung des Planes der Berufsausbildung in den Berufsschulen (Klassen ohne Beruf), Rundschreiben B 21/52; b) Anordnung vpm 13. Dezember 1952 zur Mitarbeit der Grundschulen bei der Erfüllung des Planes der Berufsausbildung 1953 (Nachwuchsplan) (GBl. S. 1367); c) Anordnung yom 5. Oktober 1953 über die Abänderung und Weitergeltung der Anordnung zur Mitarbeit der Grundschulen bei der Erfüllung des Planes der Berufsausbildung 1953 (Nachwuchsplan) (GBl. S. 1029); d) Anordnung vom 30. Dezember 1953 über die Durchführung des Planes der Berufsausbildung 1954 (GBl. S. 1341); e) Anweisung vom 26. Januar 1954 über die Durchführung von Seminaren mit den Klassenleitern der 7. und 8. Klassen, den Pionierleitern und Vorsitzenden der Elternbeiräte der Grundschulen (Mitteilungsblatt Nr. 6/54 des Staatssekretariats für Berufsausbildung); f) §§ 1 bis 4 der Richtlinie vom 19. Februar 1954 für die Unterbringung der Absolventen der Oberschulen in Ausbildungs- oder Arbeitsplätze (Mitteilungsblatt Nr. 5/54 des Staatssekretariats für , Berufsausbildung); g) Anordnung vom 23. Dezember 1954 zur Regelung des Abschlusses von Ausbildungsverträgen für Lehr- und Anlernberufe (GBl. I 1955 S. 1). Berlin, den 24. Januar 1956 Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung Macher ■* Minister Ministerium für Volksbildung F. Lange Minister Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Im Rahmen des Planes der Berufsausbildung sind die unter Ziffer 1 der Anlage 1 aufgeführten Berufe nur für Absolventen der Ober- und Mittelschulen mit Reifeprüfung oder Mittlerer Reife vorgesehen bzw. bis zum 31. Juli offenzuhalten. Vom 1. August an können auch Jugendliche, die das Ziel der 8. Klasse der Grundschule erreichten, Berufsausbildungsverträge für diese Ausbildungsberufe abschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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