Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1248

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1248 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1248); 1248 Gesetzblatt Teil I Nr. 103 Ausgabetag: 20. November 1956 Abschnitt VI Führen von Tieren § 36 Reitverkehr (1) Reiter müssen vorhandene Sommerwege benutzen. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Fahrzeugverkehr sinngemäß. Einzelne Reiter müssen während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel eine helleuchtende Laterne mit weißem oder schwachgelbem Licht mitführen. (2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Pferde zusätzlich mitführen. (3) Geschlossene Abteilungen müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel so beleuchtet sein, daß die vordere und hintere linke Begrenzung, in Marschrichtung gesehen, deutlich erkennbar ist. Nach vorn ist weißes oder schwachgelbes, nach hinten rotes Licht zu führen. § 37 Treiben und Führen von Tieren (1) Tiere müssen im Straßenverkehr einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen Straßen dürfen nur geeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein Tier als ungeeignet, so kann seine Verwendung untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. (2) Vieh muß auf der Fahrbahn und bei vorhandenen Sommerwegen auf diesen getrieben werden. Es muß von einer angemessenen Anzahl geeigneter Treiber begleitet werden. Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden, für je drei Pferde ist ein Begleiter zu stellen. (3) Beim Führen von Pferden und Treiben von Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige Rücksicht genommen werden. Während der Dunkelheit oder bei starkem Nebel sind helleuchtende Laternen mit weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang und Ende mitzuführen. Viertes Kapitel Bestimmungen über den Schutz des Straßenverkehrs § 38 Veranstaltungen und Sportausübung (1) Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich m Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Organs der Deutschen Volkspolizei. (2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden öffentliche Straßen durch Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der Teilnehmer oder infolge hoher Fahrgeschwindigkeiten die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr eingeschränkt wird. Das gleiche gilt für den Betrieb von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen. Bei motorsportlichen Veranstaltungen bedarf es außerdem der Erlaubnis der zuständigen Straßenverwaltung, (3) Die Ausübung des Wintersports auf öffentlichen Straßen ist untersagt. Werden Ausnahmen erteilt, so dürfen die freigegebenen Flächen öffentliche Straßen nicht kreuzen oder nicht in solche einmünden. § 39 Kinderspiele Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Seilspringen, Kreisel- und Reifentreiben, Ballspiele, Fahren mit Rollern und Rollschuhen sowie Spiele mit oder auf Fahrrädern untersagt. Dies gilt nicht für Straßen, die als Spielstraßen gekennzeichnet sind (gemäß Anlage 1 Bild 19b). § 40 Durchführung von Bauarbeiten (1) Die Durchführung von Bauarbeiten an oder auf öffentlichen Straßen, die zu einer wesentlichen oder langfristigen Behinderung oder Einschränkung des Verkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Organs der Deutschen Volkspolizei. Die Erteilung der Erlaubnis kann zum Schutze des Verkehrs von der Durchführung und Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Andere gesetzliche Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. (2) Baustellen und Verkehrsumleitungen sind mit den hierfür vorgeschriebenen Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Baustellen auf Fahrbahnen und Gehwegen sind durch ein in rot-weißer Farbe gehaltenes Sperrgerät (gemäß Anlage 1 Bild 58) zu sichern. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel ist das Sperrgerät durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen. (3) Die Aufstellung von Verkehrszeichen und Sperrgeräten hat so zu erfolgen, daß die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gewarnt und auf die Baustelle hingewiesen werden. (4) Für die Aufstellung von Verkehrszeichen und Sperrgeräten sowie deren Beleuchtung ist der Bauausführende verantwortlich. § 41 Lagerung von Gegenständen, Verkehrshindernisse (1) Die Lagerung von Materialien oder Gegenständen auf den Fahrbahnen und Gehwegen ist nur dann gestattet, wenn dies anderweitig nicht möglich ist und der Verkehr dadurch nicht gefährdet werden kann. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die Materialien oder Gegenstände durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen. Die Lagerung darf nur so lange erfolgen, wie das nach den jeweiligen Umständen notwendig ist. (2) Auf Fahrbahnen und Gehwegen aufgestellte Leitern sind durch rote Warnflaggen von mindestens 20 X 20 Zentimeter Größe kenntlich zu machen. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel sind die Leitern zu entfernen; ist dies nicht möglich, sind sie durch rotes Licht ausreichend zu kennzeichnen. Leitern, die auf Fahrbahnen aufgestellt werden, sind in dem Höhenbereich von 50 bis 150 Zentimeter an beiden Holmen mit einem rotweißen Anstrich zu versehen. (3) Das Mitführen von spitzen oder scharfen Gegenständen, die den Verkehr gefährden können, ist nur im geschützten Zustand gestattet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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