Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1198 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1198); 1198 Gesetzblatt Teil I Nr. 99 Ausgabetag: 12. November 1956 Domovskemu justicnfmu üradu züstavitele je treba zaslat opis zäveti a protokolu o jejim stavu a obsahu, pfipadne i o jejim otevreni a prohläseni; na pozädäni je treba zaslat i prvopis listiny. Clänek 47. Zajisfovaci opatreni. (1) Justicnf a jine ürady Stran ucinf podle sveho prava opatreni, kterä jsou nutnä k zajistenl nebo k spräve dedictvi, ktere na jejich üzemi zanechal pris-lusnik druhe Strany. Mlstne prlslusny je justicni nebo jiny ürad, v jehoz obvode je dedictvi nebo jeho pre-väznä cast. (2) O opatfem'ch, kterä byla uöinäna podle ödst. 1, je treba bez odkladu uvedomit diplomaticky nebo kon-sulärni ürad, ktery müze pri techto opatrenich spolu-püsobit. Opatreni, kterä byla ucinäna podle ödst. 1 nebo kterych je jinak treba, mohou byt k nävrhu öiplomatickeho nebo konsulärniho üradu pozmenena, odlozena nebo zrusena. (3) K dozädäni justiöniho nebo jineho prislusneho üradu (clänek 43) musi byt opatreni, kterä byla ucinena podle ödst. 1, zruSena. Clänek 48. Vydäni dedictvi po projednäni. (1) Pfipadne-li movite dedictvi nebo vytezek dosazeny prodejem movitych kusü dedickych po projednäni dedictvi dedicüm, kterl se zdrzuji na üzemi druhe Strany, odevzdä se dedictvi nebo vytezek z neho diplo-matickemu nebo konsulärnimu üradu. (2) Podminkou tolio je, ze a) stätni notäfstvi vyzalo v pfedepsane formS veritele dedictvi, aby do tri mesicü pfihläsili sve pohledävky, b) veskere dedicke dävky a vsechny pfihläsene pohledävky by ly zajist£ny nebo zaplaceny, c) prislusne ürady daly souhlas k vyvozu dedickych kusü nebo pfevodu vytezku za ne. Uznäni rozhodnuti. Clänek 49. (1) Rozhodnuti v obcanskoprävnich vecech a vecech rodinneho prava, kterä byla vydäna na üzemi jedne Strany, budou uznana na üzemi druhe Strany, pokud jsou rozhodnutimi o majetkoprävnich nsrocich a jsou vydäna pote, kdy tato Smlouva nabyla ücinnosti. (2) Na zädost ministra spravedlnosti jedne Strany müze ministr spravedlnosti druhü Strany uznat pravo-mocnä majetko-prävni rozhodnuti, kterä byla vydäna v dobe mezi dnem 8. kvetna 1945 a dnem, kdy tato Smlouva nabude ücinnosti. (3) O exekuci na zäklade rozhodnuti uvedenych v ödst. 1 a 2 plati ustanoveni clänkü 51 a näsl. Dem heimatlichen Justizorgan des Erblassers ist eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen und ein Protokoll über ihren Zustand und Inhalt, gegebenenfalls auch über ihre Eröffnung und Verkündung zu übersenden. Auf Verlangen ist auch die Originalurkunde zu .übersenden. Artikel 47 Sicherungsmaßnahmen (1) Die Justizorgane und anderen Organe der Partner haben nach ihrem Recht die Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses notwendig sind, den der Angehörige des anderen Partners auf ihrem Gebiet hinterlassen hat. örtlich zuständig ist das Justizorgan oder ein anderes Organ, in dessen Bereich sich der Nachlaß ganz oder zum überwiegenden Teil befindet. (2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung ist von den nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen und kann bei diesen Maßnahmen mitwirken. Die nach Abs. 1 getroffenen oder die sonst erforderlichen Maßnahmen können auf Antrag der diplomatischen oder konsularischen Vertretung geändert, aufgeschoben oder aufgehoben werden. (3) Auf Ersuchen des Justizorgans oder eines anderen zuständigen Organs (Artikel 43) müssen die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufgehoben werden. Artikel 48 Herausgabe des Nachlasses (1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Verkauf von beweglichen Nachlaßgegenständen erzielte Erlös nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens an Erben, die sich auf dem Gebiete des anderen Partners aufhalten, so ist der Nachlaß oder der Erlös daraus an die diplomatische oder konsularische Vertretung auszuhändigen. (2) Dies setzt voraus, daß a) das Staatliche Notariat in vorschriftsmäßiger Form die Nachlaßgläubiger aufgefordert hat, ihre Forderungen innerhalb von 3 Monaten anzumelden, b) sämtliche Abgaben und alle angemeldeten Forderungen 6ichergesteilt oder bezahlt sind, c) die zuständigen Organe die Genehmigung zur Ausfuhr der Nachlaßgegenstände oder zur Überweisung des Erlöses dafür erteilt haben. Anerkennung von Entscheidungen Artikel 49 (1) Die im Gebiete eines Partners ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Familiensachen werden im Gebiete des anderen Partners anerkannt, soweit es sich um Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig geworden sind. (2) Auf Ersuchen des Ministers der Justiz des einen Partners kann der Minister der Justiz des anderen Partners auch rechtskräftige vermögensrechtliche Entscheidungen anerkennen, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages ergangen sind. (3) Für die Zwangsvollstreckung auf Grund von Entscheidungen, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 51 ff.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Hauptabteilung zur Untersuchungsabteilung überführt wird oder daß Mitarbeiter der Hauptabteilung und der Abteilung die festgenommene Person an der entsprechenden Grenzübergangsstelle übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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