Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1190

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1190 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1190); 1190 Gesetzblatt Teil I Nr. 99 Ausgabetag: 12. November 1956 pnslusnost na tomto üzeml trestne stihän ani vzat do vazby pro trestny ein, ktery spächal pred pfekrocenim hranic. Pro takovy trestny ein nelze take na svedku nebo znalci vykonat trest na üzemi dozadujici Strany. (2) Täto vysady vsak svedek nebo znalec pozbude, neopustl-li, ackoliv tak mohl ucinit, üzemi dozadujici Strany do tydne po te, kdy mu vyslychajlcl ürad sdelil, ze ji2 jeho prltomnosti nenl treba. Clänek 9. Zädost o doruceni. (1) Dozädany' justiönl ürad zafldi doruceni podle pfedpisü, platnych pro dorucovänl tuzemskyeh plsem-nosti, jestlize dorucovanä pisemnost je sepsäna v jazyku dozädaneho justicnlho üfadu nebo je k ni pfipojen oväreny pfeklad do fohoto jazyka. Jinak odevzda dozädany justicni ürad pisemnost adresätu, pokud je ochoten ji dobrovolne pfijmout. (2) Pfeklad pisemnosti do jazyka Strany dozädane bude overen prlseznym nebo ustanovenym tlumocnikem nebo dozadujiclm üradem nebo diplomatickym nebo konsulämim zästupeem Strany dozadujici nebo dozädane. (3) Neni-li mozno zarldit doruceni na adresu, kterä je udäna v dozädänl, dozädany justicni ürad ucinl z üredni povinnosti opatreni potrebnä ke zjistäni adresy. Neni-li zjistänl adresy dozädanm justiönlm üradem mozne, uvädoml o torn dozadujici ürad vräcenim pisemnosti, jez se mely dorucit. Clänek 10. Doklad o dorudeni. Doklad o doruceni se pofidi podle pfedpisü o doru-coväni tuzemskyeh pisemnosti. Clänek 11. Doruceni vlastnim stätnim prislusniküm. (1) Strany jsou oprävneny provest doruceni vlastnim stätnim pfislusniküm svymi diplomatickymi nebo kon-sulämimi üfady. (2) Pfi dorucoväni tohoto druhu nelze pouzit donuco-vacich prostfedkü. Clänek 12. Ovefoväni listin. (1) Listiny, kterä byly na üzemi jedne Strany zrizeny nebo overeny stätnim orgänem nebo osobou, kterä je nadäna vefejnou virou v oboru püsobnosti ji prikäzanem v pfedepsane forme a byly opatfeny üfedni peceti, nepotfebuji k uziti na üzemi druhe Strany zäd-neho dalsiho ovefeni nebo legalisace. Totez plati o podpisech oväfenych podle pfedpisü jedne ze Stran. (2) Listiny, ktere na üzemi jednü Strany plati za listiny vefejnä, pozivaji take na üzemi druhe Strany dükazni moci listin vefejnych. verfolgt noch in Haft genommen werden wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem Grenzübertritt begangen hat. Auch darf wegen einer solchen strafbaren Handlung gegen den Zeugen oder Sachverständigen auf dem Gebiete des ersuchenden Partners keine Strafe vollstreckt werden. (2) Dieses Privileg verliert der Zeuge oder Sachverständige jedoch, wenn er eine Woche nach dem Tag, an dem ihm das vernehmende Organ bekanntgegeben hat, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, das Gebiet des ersuchenden Partners nicht verlassen hat, obwohl ihm das möglich war. Artikel 9 Das Zustellungsersuchen (1) Das ersuchte Justizorgan veranlaßt die Zustellung nach den für die Zustellung inländischer Schriftstücke geltenden Vorschriften, sofern das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Justizorgans verfaßt ist oder eine beglaubigte Übersetzung in dieser Sprache beigefügt ist. Andernfalls übergibt das ersuchte Justizorgan das Schriftstück dem Empfänger, soweit dieser bereit ist, es freiwillig anzunehmen. (2) Die Übersetzung des Schriftstückes in die Sprache des ersuchten Partners wird durch einen vereidigten oder staatlich bestellten Dolmetscher oder durch das ersuchende Organ oder einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden oder des ersuchten Partners beglaubigt. (3) Kann die Zustellung an die Anschrift, die im Ersuchen angegeben ist, nicht bewirkt werden, so hat das ersuchte Justizorgan von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift zu treffen. Ist die Feststellung der Anschrift durch das ersuchte Justizorgan nicht möglich, so ist das ersuchende Organ durch Rückgabe des zuzustellenden Schriftstückes hiervon zu benachrichtigen. Artikel 10 Zustellungsnacliweis Der Nachweis der Zustellung erfolgt nach den Vorschriften über die Zustellung inländischer Schriftstücke. Artikel 11 Zustellung an eigene Staatsangehörige (1) Die Partner sind berechtigt, Zustellungen an ihre eigenen Staatsangehörigen durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu bewirken. (2) Bei Zustellungen dieser Art können keine Zwangsmittel Anwendung finden. Artikel 12 Beglaubigung von Urkunden (1) Urkunden, die auf dem Gebiete des einen Partners von einem Staatsorgan oder von einer Person, die mit öffentlichem Glauben ausgestattet ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen oder beglaubigt und mit einem amtlichen Siegel versehen worden sind, bedürfen zu einer Verwendung im Gebiete des anderen Partners keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Das gleiche gilt für Unterschriften, die nach den Vorschriften des einen Partners beglaubigt sind. (2) Urkunden, die auf dem Gebiete des einen Partners als öffentliche Urkunden gelten, genießen audi auf dem Gebiete des anderen Partners die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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