Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1177

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1177 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1177); Gesetzblatt Teil I Nr. 98 Ausgabetag: 10. November 1956 1177 Beschluß über das Statut des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen. Vom 18. Oktober 1956 Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 16. November 1954 über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 915) wird für das Ministerium für Berg- und Hüttenwesen folgendes Statut erlassen: § 1 Rechtliche Stellung und Sitz des Ministeriums (1) Das Ministerium für Berg- und Hüttenwesen ist ein zentrales Organ der staatlichen Verwaltung und untersteht dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist juristische Person und Haushaltsorganisation. (2) Sitz des Ministeriums ist Berlin. § 2 Aufgaben des Ministeriums (1) Dem Ministerium ist die Leitung der Industriezweige Erz- und Kalibergbau, Metallurgie und Gießereien übertragen, die zur zentralgeleiteten volkseigenen Industrie gehören. In Übereinstimmung mit den Aufgaben des jeweiligen Volkswirtschaftsplanes hat das Ministerium die planmäßige Entwicklung des Berg- und Hüttenwesens zu sichern und die Ökonomik seiner einzelnen Industriezweige planmäßig zu fördern. (2) Das Ministerium hat insbesondere folgende Aufgaben: l: Aufstellung der Perspektivpläne und Ausarbeitung der Ökonomiken der Industriezweige; 2. Aufstellung und Durchführung der Jahrespläne des Ministeriums und Festlegung der Aufgaben, welche sich daraus für die ihm unterstellten Betriebe und sonstigen Institutionen ergeben; 3. Aufstellung, Durchführung und Kontrolle des Haushaltsplanes und des Finanzplanes des Ministeriums nach den hierfür geltenden Bestimmungen; 4. Prüfung und Bestätigung der Pläne der Betriebe und sonstigen Institutionen; 5. Einführung der neuen Technik und der modernen Betriebsorganisation zur Förderung der Produktion, der Arbeitsproduktivität und Rentabilität der Betriebe; 6. Förderung des Erfindungs- und Vorschlagswesens; 7. Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse; 8; Durchführung von Maßnahmen zum Schutze der Arbeitskraft und zur Gewährleistung der technischen Sicherheit in den Betrieben; 9. Durchführung von Maßnahmen zur Ausbildung von Facharbeitern und Entwicklung leitender Kader für die Betriebe, das Ministerium und sonstige Institutionen; 10. Förderung und Überwachung der Maßnahmen zum Schutze des im Bereich des Ministeriums verwalteten Volkseigentums; 11. Mitwirkung bei der Schaffung von Gesetzen und Verordnungen; 12. Koordinierung der Pläne des Ministeriums mit den örtlichen Organen der Staatsmacht; 13. technisch-wissenschaftliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten des Rates für gegenseitige wirtschaftliche Hilfe. Leitung des Ministeriums § 3 (1) Der Minister leitet das Ministerium gemäß Artikel 98 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl: S. 5) und § 6 des Gesetzes vom 16. November 1954 über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. Er ist für die gesamte Tätigkeit des Ministeriums sowie der ihm unterstellten Betriebe und Institutionen gegenüber der Volkskammer und dem Ministerrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Der Minister entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen, welche den Volkswirtschaftsplan und den Haushaltsplan sowie die Struktur, den Stellenplan, den Arbeitsverteilungsplan, die Arbeitsordnung und den Arbeitsplan des Ministeriums betreffen. (3) Der Minister erläßt die Statuten der dem Ministerium unterstellten Institutionen. (4) Der Minister entscheidet über die Einbringung von Vorlagen in den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. (5) Auf Grund und in Durchführung der Gesetze der Volkskammer sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates erläßt der Minister Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Anweisungen und Verfügungen und überwacht deren Durchführung. (6) Dem Minister ist die Entscheidung Vorbehalten über a) die Berufung und Abberufung aa) der Leiter der Hauptabteilungen und zentralen Abteilungen des Ministeriums, bb) der Werkdirektoren und ihrer Stellvertreter sowie der Hauptbuchhalter der Betriebe, die der Minister besonders benennt, cc) der Professoren der Bergakademie Freiberg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dd) der Leiter der Fachschulen, ee) der Direktoren der Forschungsinstitute und ihrer Stellvertreter; b) die Festlegung der Planvorschläge des Ministeriums zum Volkswirtschaftsplan und zum Haushaltsplan sowie über Änderungen, die der Zustimmung des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission bzw. des Ministers der Finanzen bedürfen; c) die Gründung, Zusammenlegung, Trennung, Änderung der Zuordnung und Auflösung von Betrieben und sonstigen Institutionen im Einvernehmen mit anderen beteiligten zentralen Organen der staatlichen Verwaltung; d) die Verwendung der Mittel der zentralen Fonds, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Ermächtigung des Ministers auf andere leitende Mitarbeiter übertragen worden ist. (7) Der Minister gibt für die Betriebe und sonstigen nachgeordneten Institutionen die „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen“ heraus. § 4 (1) Der Staatssekretär ist als Erster Stellvertreter des Ministers dessen ständiger Vertreter. (2) Vertritt der Staatssekretär den Minister im Palle seiner Verhinderung, so hat er für diese Zeit die Befugnisse und Pflichten nach § 3 Absätze 2 bis 7.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Täterpersönlichkeit dargestellt wurden - beim Täter zur Entscheidung für die Begehung der Straftat, ihre Fortsetzung, ihre Unterbrechung oder Beendigung führ-ften.

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