Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 108 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 3. Februar 1956 Löschung und Einschränkung § 17 (1) Der Inhaber kann jederzeit die Löschung des Gebrauchsmusters beantragen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Will der Inhaber den Schutzanspruch des Gebrauchsmusters einschränken, so hat er beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen einen entsprechenden Antrag einzureichen. Für den Schutz der neuen Anmeldung gilt die Eintragung des Gebrauchsmusters in dem eingeschränkten Umfang weiter; § 18 (1) Ist ein Schutz zufolge § 8 Abs. 1 nicht begründet worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. (2) Im Falle des § 8 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu, § 19 (1) Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 18 ist beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird; (2) Wohnt der Antragsteller nicht in der Deutschen Demokratischen Republik, so hat er dem Antragsgegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. § 20 (1) Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag nach §19 Abs. 1 mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines' Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. (2) Wird Widerspruch erhoben, so teilt das Amt für Erfindungs- und Patentwesen die dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (3) Uber den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden. Dabei können auch Tatsachen berücksichtigt werden, die der Antragsteller nicht angeführt hat. (4) Wird der Antrag auf Löschung zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt, so kann das Verfahren von Amts wegen weitergeführt werden. (5) In der Entscheidung hat das Amt für Erfindungsund Patentwesen nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Löschungsantrag ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung für sich allein ist nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet Beschwerde § 21 (1) Gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Spruchstellen für die Löschung von Gebrauchsmustern kann Beschwerde bei der Stelle erhoben werden, die den Beschluß gefaßt hat. (2) Beschwerdefähige Beschlüsse und Entscheidungen ftind mit Gründen und Rechtsbelehrung zu versehen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. (3) Eraditet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme der Spruchstelle für Beschwerden vorzulegen. (4) Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenübersteht; § 22 (1) Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Gebrauchsmusterstelle, durch die einem Antrag nicht entsprochen wird, und für Beschwerden gegen Entscheidungen der Spruchstellen für die Löschung von Gebrauchsmustern gelten die Vorschriften des § 21 und die folgenden Bestimmungen; (2) Die Beschwerde nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und zu begründen. Ist die Beschwerde nicht fristgemäß erhoben und begründet worden, so gilt sie als nicht erhoben. (3) Ist die Beschwerde nach Abs. 1 nicht statthaft, so wird sie als unzulässig verworfen. (4) Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 20 Abs. 2. (5) Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen entschieden werden, die in dem angefochtenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Spruchstellen für die Löschung und Umschreibung von Gebrauchsmustern sind die Beteiligten zu laden und anzuhören. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 bleibt unberührt; (6) Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann anordnen, daß die Gebühr zurückgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die Anmeldung oder die Beschwerde ganz oder teilweise zurückgenommen wird. (7) Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie im Patentgesetz geregelt sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Rechtsverletzungen § 23 (1) Wer den Vorschriften der §§ 7 und 11 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz- rechtes verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten einen Vorteil erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. g 24 (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 7 und 11 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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