Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 948

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 948 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 948); 948 Gesetzblatt Teil I Nr. 111 Ausgabetag: 23. Dezember 1955 sauber geputzt und entgratet, ab Werk, aufgeladen, ohne Verpackung; bei Bahn Versand „frei Versandstation“ verladen. § 3 (1) Für das Fertigungsmaterial ist der Materialwert mit Hilfe einer Divisions-Kalkulation nach dem als Anlage 1 dieser Preisanordnung beigefügten Muster (Materialabrechnung für Grau-, Stahl- und Temperguß) zu ermitteln. Die in diesem Muster vorgeschriebene Gliederung ist als Mindestgliederung einzuhalten. (2) Werden Grau-, Temper-, Bessemer-, Siemens-Martin- oder Elektrostahlguß oder mindestens zwei dieser Sorten im gleichen Betrieb hergestellt, so sind die Kosten für jede dieser Sorten getrennt zu erfassen. Die für Grauguß zusammengefaßte Abrechnung ist mindestens in zwei Gruppen aufzuteilen, und zwar für die Gattierung Ge 1291 2291 und für die Gattierung Ge 2691 4091. (3) Die Gießereien können über diese Mindestaufteilung hinaus jede hergestellte Gattierung gesondert abrechnen. Die einmal gewählte Gliederung und Aufteilung darf innerhalb eines Jahres nicht geändert werden. (4) In die Materialabrechnung sind die tatsächlich verbrauchte Menge Rohmaterial (kalter Satz) sowie die Mengen für Gießereiausschuß, Kreislaufmaterial und die Menge des hergestellten und des guten Gusses in kg einzusetzen. Das gemäß den Richtlinien vom 1. Januar 1954 zum Beschluß über Maßnahmen zur Metalleinsparung in der gesamten Wirtschaft (GBl. S. 73) ermittelte Gewicht darf der Materialabrechnung nicht zugrunde gelegt werden. (5) Die als Rohmaterial in die Abrechnung eingesetzte Menge Kreislaufmaterial muß mit der gutgeschriebenen Menge Kreislaufmaterial übereinstimmen. Abweichungen sind unter Buchst. B der Materialabrechnung (Anlage 1) nachzuweisen. (6) Die Bewertung des Rohmaterials (kalter Satz) hat nach den am 1. April 1955 gültigen Preisen zu erfolgen. Das Kreislaufmaterial ist mit dem Schrottpreis zu bewerten und in gleicher Höhe gutzuschreiben. (7) Die Schmelzkosten sind aus dem Betriebsabrechnungsbogen zu entnehmen. Die Bewertung des Schmelzkoks erfolgt zu den Preisen der Preisverordnung Nr. 282 vom 19. Dezember 1952 Verordnung über Preise für Steinkohlen, Zechenkoks und Gaskoks (GBl. S. 1410). § 4 In die Kostenträgerzeitrechnung werden der nach § 3 ermittelte Materialwert für guten Guß aus der Materialabrechnung und alle für die Preisbildung zulässigen Kosten des Abrechnungszeitraumes aus dem Betriebsabrechnungsbogen übernommen. Die Mindestgliederung des als Anlage 2 zu dieser Preisanordnung beigefügten Musters einer Kostenträgerzeitrechnung ist einzuhalten. Ist das Rechnungswesen der Gießereien weiter aufgegliedert, so kann ‘die erweiterte Aufgliederung verwendet werden. Die Kostenträgerzeitrechnung ist mit der Ergebnisrechnung abzustimmen. Abweichungen sind nachzuweisen. § 5 (1) Gießereiausschuß im Sinne dieser Preisanordnung sind alle in der Gießerei hergestellten, als fehlerhaft erkannten und für den Abnehmer unbrauchbaren Gußstücke. Kundenausschuß sind alle Gußteile, die erst beim Abnehmer als fehlerhaft erkannt werden. (2) Die Löhne für Gießereiausschuß, die Kosten für Kundenausschuß, die Nachbearbeitungkosten und die beim Abnehmer entstandenen Kosten für Fehlarbeit infolge Ausschuß sind getrennt zu erfassen, nachzuweisen und mit der Gießereiabrechnung den Preisstellen einzureichen. (3) Die nach Abs. 2 ermittelten Ausschußkosten werden nach Überprüfung bewilligt, wobei der vom Ministerium der Finanzen festgesetzte Höchstsatz nicht überschritten werden darf. (4) Bei formschwierigen Gußteilen, bei denen die Ausschußquote durch die Art der Formgebung über dem Durchschnittssatz gemäß Abs. 3 liegt,. können die zuständigen Preisstellen auf Antrag die Anhängung der Mehrkosten bewilligen. Diese Bewilligung wird befristet. § 6 (1) Für die Kalkulation zum Zwecke der Preisbildung ist das Muster Anlage 3 anzuwenden. (2) Der Materialwert ist aus der von den zuständigen Preisstellen bestätigten Materialabrechnung (Anlage 1) für guten Guß zu entnehmen. Dabei ist mindestens die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Gruppeneinteilung zu beachten. Betriebe, die für jede Gattierung eine Abrechnung aufstellen und bestätigt erhalten, haben den Materialwert für die für das Gußstück tatsächlich verwendete Gattierung einzusetzen. (3) Als Fertigungslohn dürfen nur die Löhne eingesetzt werden, die abrechnungstechnisch als Fertigungslöhne in die Kostenträgerzeitrechnung eingehen und tariflich und preisrechtlich zulässig sind. (4) Die Gemeinkostenzuschlagssätze sind aus der bestätigten Kostenträgerzeitrechnung zu entnehmen. (5) Ausschuß darf nur kalkuliert werden, wenn gemäß § 5 Absätze 3 und 4 ein Ausschußprozentsatz bewilligt wurde. (6) Der kalkulatorische Gewinn beträgt 3 %. § 7 (1) Die Preisfestsetzung für Gußstücke erfolgt mit Hilfe der Nachkalkulation gemäß § 6. Als Gewicht des Gußstückes ist das gemäß den Richtlinien vom 1. Januar 1954 zum Beschluß über Maßnahinen zur Metalleinsparung in der gesamten Wirtschaft ermittelte Gewicht der Kalkulation zugrunde zu legen. (2) Gemäß § 1 der Preisverordnung Nr. 193 vom 6. Oktober 1951 Verordnung über die Verpflichtung zum Nachweis der Preisberechnung (GBl. S. 909) sind die auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 1 ermittelten und berechneten Preise listenmäßig zu erfassen. Wird das gleiche Erzeugnis wiederholt angefertigt, so dürfen die listenmäßig erfaßten Preise nicht überschritten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlung durch Zuschauer im Verhandlungssaal durch Personen, die sich unmittelbar vor dem Verhandlungssaal befinden, nicht absolut auszuschließen.

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