Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 852

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 852 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 852); 852 Gesetzblatt Teil I Nr. 102 Ausgabetag: 29. November 1955 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung die von der Technischen Bergbauinspektion der Republik abgegrenzte Tagesoberfläche zum bergbaulichen Schutzgebiet erklärt. (2) Verbindliche Grundlage für die Kennzeichnung des bergbaulichen Schutzgebietes ist das von der Technischen Bergbauinspektion der Republik auf dem Lageplan den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Burg (im Spreewald), Blatt 4150, Vetschau, Blatt 4250, Cottbus (West), Blatt 4251, Altdöbern, Blatt 4350, und Drebkau, Blatt 4351 umgrenzte und kolorierte Gebiet; §2 (1) Der Leiter der Technischen Bergbauinspektion der Republik hat unverzüglich nach Verkündung dieser Anordnung den Abteilungen Aufbau bei den Räten der Landkreise Calau, Cottbus und Senftenberg Ausfertigungen des in § 1 Abs. 2 genannten Lageplanes zu übergeben. (2) Die Abteilungen Aufbau bei den in Abs; 1 genannten Räten der Landkreise haben Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, Einsichtnahme in die Ausfertigungen des Lageplanes zu gestatten. § 3 Die in dem bergbaulichen Schutzgebiet belegenen Grundstücke unterliegen den Baubeschränkungen nach § 2 und § 3 des Gesetzes und nach § 5 der Durchführungsbestimmung hierzu vom 14. Juni 1951 (GBl. S. 582). § 4 (1) Über die Durchführung sämtlicher Bauvorhaben auch der Bauvorhaben der zentralen Planträger auf den dafür vorgesehenen Grundstücken entscheidet für den Bereich des bergbaulichen Schutzgebietes die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg. Unberührt davon bleibt das Recht der Baugenehmigungsbehörde zur Nachprüfung des Bauvorhabens in bautechnischer oder sonstiger fachlicher Hinsicht. (2) Die Träger von Bauvorhaben in den Kreisen Calau, Cottbus und Senftenberg haben bereits vor Beginn der Vorprojektierung bzw. Projektierung das betreffende Bauvorhaben dem zuständigen Rat des Landkreises, Abteilung Aufbau, oder der sonst zuständigen Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Entscheidung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg herbeizuführen, ob das Bauvorhaben unter die Schutzvorschriften des Gesetzes fällt oder nicht. § 5 (1) Mit der Verkündung dieser Anordnung erlöschen die Baugenehmigungen für die in dem bergbaulichen Schutzgebiet gelegenen Bauwerke, mit deren Bauausführung im Sinne der Bestimmungen des § 6 des Gesetzes noch nicht begonnen ist (2) Die erloschenen Baugenehmigungen sind von den Baugenehmigungsbehörden unter Hinweis auf diese Anordnung einzuziehen. Soweit andere Baugenehmigungsbehörden als die Abteilungen Aufbau bei den Räten der Landkreise Calau, Cottbus und Senftenberg zuständig sind, haben diese durch Anfrage bei der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg festzustellen, welche Baugenehmigungen erloschen sind. § 6 (1) Die Bauherren haben die von ihnen begonnenen Bauvorhaben in dem gesamten Gebiet, das durch die topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Burg (im Spreewald), Blatt 4150, Vetschau, Blatt 4250, Cottbus (West), Blatt 4251, Altdöbern, Blatt 4350, und Drebkau, Blatt 4351, dargestellt wird, der zuständigen Baugenehmigungsbehörde binnen zwei Wochen nach Verkündung dieser Anordnung mitzuteilen. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob die Schutzvorschriften des Gesetzes auf das bebaute Grundstück Anwendung finden. (2) Über die weitere Gültigkeit der Baugenehmigungen für bereits begonnene Bauvorhaben in dem bergbaulichen Schutzgebiet entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. November 1955 Ministerium für Schwerindustrie Selbmann Minister Mitteilung des Verlages Der vierteljährliche Bezugspreis für das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1956 von 4, DM auf 3, DM herabgesetzt. Einzelnummern sind weiterhin zum unveränderten Preis von 0,25 DM bis zum Umfang von 16 Seiten, 0,40 DM bis zum Umfang von 32 Seiten, 0,50 DM über 32 Seiten nur vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen. VEB DEUTSCHER ZENTRALVERLAG Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2. Klosterstraße 47 Verlag (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17, Anruf 67 64 11 Verkauf: Berlin C 2, Roßstraße 6, Anruf 51 54 87, 51 44 34 Postscheckkonto: Berlin 1400 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 4, DM, Teil XI 2.10 DM Einzelausgabe: Bis zum Umtang von 16 Seiten 0,25 DM, bis zum umfang vbn 32 Seiten 0,40 DM, über 32 Seiten 0.50 DM Je Exemplar (nur vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen) Druck: (125) Greil Graphischer Großbetrieb,; Berlin Ag 0155/DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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