Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 851

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 851 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 851); Gesetzblatt Teil I Nr. 102 Ausgabetag: 29. November 1955 851 (2) Aus Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung über die Zahlung von Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten getroffen werden, kann für die Zeit nach Ablauf von vier Jahren nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr geklagt oder vollstreckt werden. § 15 Unterhalt nach Abweisung der Scheidungsklage Lehnt der Unterhaltsverpflichtete nach Abweisung einer Scheidungsklage die häusliche Gemeinschaft ab und ist dieses Verhalten eine Verletzung der Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so ist dem anderen und den bei ihm lebenden minderjährigen Kindern ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. III. Übergangs- und Schlußbestimmungcn § 16 Aufhebungsklagen Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Klage auf Aufhebung der Ehe ist als eine Klage auf Scheidung zu behandeln. § 17 Todeserklärung (1) Ist ein Ehegatte vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig für tot erklärt worden, so wird die Ehe mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelöst. (2) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch und hat der andere Ehegatte auf Aufhebung einer neuen Ehe geklagt, so kann der Prozeß nur fortgesetzt werden, wenn sich der für tot erklärte Ehegatte der Klage anschließt. § 18 Unterhalt nach Scheidung Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verpflichtung eines Ehegatten zur Zahlung von Unterhalt an seinen geschiedenen Ehegatten rechtskräftig festgestellt oder vertraglich übernommen worden, so bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gericht kann jedoch den Verpflichteten von der Unterhaltszahlung ganz oder teilweise befreien, wenn die weitere Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten den Grundsätzen dieser Verordnung widerspricht. § 19 Kostenentscheidung in Ehesachen (1) In Ehesachen sind den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten tragen die Parteien selbst. Das Gericht kann unter Würdigung der im Urteil getroffenen Feststellungen und der sonstigen Verhältnisse der Parteien eine andere Entscheidung treffen. (2) Stirbt eine Partei während des Verfahrens, so findet eine Fortsetzung wegen der Kosten nicht statt. Die Kosten sind in entsprechender Anwendung des Abs. 1 der überlebenden Partei und dem Nachlaß des Verstorbenen aufzuerlegen. § 20 Der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik wird ermächtigt, andere gesetzliche Bestimmungen an diese Verordnung anzupassen. § 21 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. November 1955 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium der Justiz Grotewohl Dr. Benjamin Minister Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben. Vom 24. November 1955 § 1 Die Bestimmung des § 8 der Verordnung vom 14. Februar 1952 über die Bildung von Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben (GBl. S. 149) erhält folgende neue Fassung: „(1) Den Sachgebieten Forstwirtschaft bei den Räten der Kreise obliegt die Betreuung des Genossenschafts- und Privatwaldes sowie des Waldes anderer juristischer Personen, weiterhin die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der im . Volkswirtschaftsplan für die gesamte Forstwirtschaft festgelegten Planaufgaben. (2) Die Betreuung des Waldes hat der Steigerung der Rohholzproduktion, der rationellen Ausformung des Rohstoffes Holz und der Wahrung der landeskulturellen Belange zu dienen. Die Eigentumsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. (3) Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder anderen juristischen Personen kann die Betreuung ihres Waldes durch Forstfachkräfte, die eigene Mitglieder bzw. Angestellte sind, von den Räten der Kreise nach Überprüfung der fachlichen Qualifikation dieser Forstfachkräfte gewährt werden. (4) Durch die Betreuung entstehende Verwaltungskosten sind von den Besitzern des Genossenschaftsund Privatwaldes sowie den juristischen Personen, die im Besitz von Wald sind, anteilig zu tragen. Das Verfahren über die Festsetzung und Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages wird durch eine Durchführungsbestimmung geregelt.“ § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft. Berlin, den 24. November 1955 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Der Ministerpräsident Land- und Forstwirtschaft Grotewohl Reichelt Minister Erste Anordnung über die Festsetzung eines bergbaulichen Schutzgebietes. Vom 18. November 1955 $ Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1951 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 199) wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Ministerium für Aufbau folgendes angeordnet: g j (1) In den Kreisen Calau, Cottbus und Senftenberg, Bezirk Cottbus, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit hauptamtlicher auf längere Zeit. Das konspirative Herauslösen der aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Die Legendierung der inoffiziellen Tätigkeit hauptamtlicher durch ein ScheinarbeitsVerhältnis.

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