Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 846

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 846 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 846); 846 Gesetzblatt Teil I Nr. 101 Ausgabetag: 28. November 1955 der Auftraggeber als auch der Projektant. Die Beschwerdeentscheidung des Beirates für Bauwesen ist endgültig. § 11 (1) Die Projektanten sind während der Ausarbeitung der Vorprojekte und Projekte verpflichtet, die für die Architekturkontrolle zuständigen Stellen zu konsultieren und ihnen das Vorprojekt und Projekt zur Bestätigung vorzulegen. Die Vorlage muß so rechtzeitig erfolgen, daß die in den Verträgen festgelegten Fertigstellungstermine nicht überschritten werden. (2) Zur Sicherung der Termineinhaltung bei Investitionsvorhaben sind in den Terminplänen der Projektanten für die Architekturkontrolle folgende Fristen vorzusehen: a) bei Prüfung durch den Hauptarchitekten beim Rat des Bezirkes oder den Chefarchitekten beim Rat einer Aufbaustadt 14 Tage, b) bei Prüfungen durch das Ministerium für Aufbau 28 Tage, c) bei Prüfungen durch den Beirat für Bauwesen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik 42 Tage. § 12 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 6. März 1953 zur Durchführung der Architekturkontrolle (GBl. S. 417) außer Kraft. Berlin, den 18. November 1955 Ministerium für Aufbau I. V.: Kosel Staatssekretär Anordnung zur Bekämpfung der Myxomatose der Kaninchen. Vom 21. November 1955 Die in den letzten Jahren in Westeuropa und in Westdeutschland aufgetretene Myxomatose der Kaninchen hat nunmehr auch auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik übergegriffen. Zur Bekämpfung dieser verlustreichen Seuche wird auf Grund der §§ 10, 18 und 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) folgendes angeordnet: § 1 Meldepflicht Wird in einem Kaninchenbestand Myxomatose oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so sind die Tierhalter oder sonstigen Personen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, dieses dem Rat des Kreises Veterinärwesen innerhalb von 24 Stunden zu melden. Schutzmaßnahmen § 2 Ist in einem Kaninchenbestand die Myxomatose oder der begründete Verdacht dieser Seuche kreistierärztlich festgestellt worden, so sind vom Rat des Kreises Veterinärwesen folgende Maßnahmen anzuordnen, die von dem Tierhalter durchzuführen sind: a) Alle in einem Gehöft oder Grundstück an Myxomatose erkrankten oder der Seuche verdächtigen Kaninchen sind ohne Blutentziehung zu töten. b) Kaninchen, die im Umkreis von 500 m um das Seuchengehöft gehalten worden oder dort wild leben, sowie Kaninchen, die sich innerhalb der letzten 20 Tage vor Seuchenausbruch oder Feststellung des Seuchenverdachtcs dauernd oder vorübergehend in diesem Umkreis befunden haben, gelten als ansteckungsverdächtig. c) Ist nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes anzunehmen, daß durch Tötung der vorstehend genannten ansteckungsverdächtigen Kaninchenbestände dem Fortschreiten der Seuche Einhalt geboten werden kann, so ist die Tötung vom Rat des Bezirkes Veterinärwesen unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft anzuordnen. d) Das Betreten der Räume, in denen kranke oder seuchenverdächtige Kaninchen untergebracht sind, ist außer dem Tierhalter nur dem Pflegepersonal und Tierärzten gestattet. Die Gehöfte und die Räume, in denen sich diese Kaninchen befinden, sind durch gut sichtbare Tafeln „Achtung: Myxomatose!“ bzw. „Achtung: Myxomatose verdacht!“ kenntlich zu machen. e) In Gemeinden, in denen Myxomatose oder deren Verdacht festgestellt worden ist, hat jeder Handel und Tausch mit lebenden und geschlachteten Hauskaninchen oder erlegten Wildkaninchen sowie mit Kaninchenfellen und Kaninchenwolle zu unterbleiben. Das Decken der Hauskaninchen durch Böcke anderer Kaninchenhalter ist untersagt. Wenn die Seuchenlage es erfordert, können diese Verbote auf das Gebiet eines oder mehrerer Kreise ausgedehnt werden. f) Ist in einem Kreis die Myxomatose oder der begründete Verdacht auf diese bei Haus- oder Wildkaninchen oder Hasen kreistierärztlich festgestellt worden, so sind alle Kaninchenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen in den betroffenen sowie in den angrenzenden Bezirken durch die zuständigen Räte der Bezirke Veterinärwesen zu untersagen. § 3 Um derMyxomatoseübertragung vorzubeugen, ist nach Weisung der Räte der Bezirke Veterinärwesen in einem nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes fcstzulegenden Gebiete, gegebenenfalls unter Beteiligung der benachbarten Bezirke, die laufende Desinfektion und die Insektenbekämpfung in den Ställen und Räumen, in denen noch gesunde Kaninchen untergebracht sind, von den Tierhaltern durchzuführen. 8 4 (1) Kranke oder der Seuche verdächtige Kaninchen dürfen nur auf Anordnung des Kreistierarztes zum Zwecke der alsbaldigen Tötung aus dem Seuchengehöft entfernt werden. Die getöteten Kaninchen sind in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich zu beseitigen. Nur in begründeten Fällen darf die Beseitigung durch Vergraben erfolgen. Beim Vergraben sind die Tierkörper zwischen zwei Ätzkalk- oder Chlorkalkschichten zu legen und mit einer mindestens einen Meter hohen Erdschicht zu bedecken. Bei Anfall einer großen Zahl getöteter Haus- oder Wildkaninchen kann auch ein Verbrennungsverfahren Anwendung finden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Verbrennung bis zur Asche erfolgt. (2) Mit ansteckungsverdächtigen und verendeten Kaninchen ist sinngemäß zu verfahren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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