Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 824

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 824 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 824); 824 Gesetzblatt Teil I Nr. 99 Ausgabetag: 18. November 1955 oder einem Verhalten des Schwerbeschädigten, das dem Sinn und Zweck des Schwerbeschädigten-Ausweises widerspricht, für eine bestimmte Zeit im Wiederholungsfälle für dauernd einzuziehen. § 11 (1) Bei Verlust eines Schwerbeschädigten-Ausweises hat die Neuausstellung eines Ausweises erst sechs Wochen nach Meldung des Verlustes gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 DM zu erfolgen. Die Fahrpreisermäßigung auf der Reichsbahn wird jedoch für das laufende Kalenderjahr nicht mehr gewährt. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringere Gebühr erhoben werden. (3) Wird ein Schwerbeschädigten-Ausweis durch die schuldhafte unsachgemäße Behandlung seitens des Inhabers unbrauchbar, so ist gegen Entrichtung einer Gebühr von 3 DM ein neuer Schwerbeschädigten-Ausweis auszustellen. § 12 (1) Bei Ablehnung eines Antrages und bei Entzug eines Schwerbeschädigten-Ausweises, ist durch den Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen. Dieser Bescheid muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. (2) Gegen die Ablehnung des Antrages, den Entzug eines Schwerbeschädigten-Ausweises und die ärztliche Begutachtung des Körperschadens ist die Beschwerde zulässig. (3) Die Beschwerde ist schriftlich mit einer ausführlichen Begründung bei der Kreisbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. (4) Gegen die Entscheidung der Kreisbeschwerde-kcmmission für Schwerbeschädigtenfragen ist die weitere Beschwerde mit einer ausführlichen Begründung bei der Bezirksbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Kreisbeschwerdekommission schriftlich einzulegen. (5) Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Entscheidung der Bezirksbeschwerdekommission ist endgültig. (7) Die Kreis- und Bezirksbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen können bei Beschwerden gegen ärztliche Gutachten veranlassen, daß vom staatlichen Sozialwesen ein Obergutachten von einem Facharzt des staatlichen Gesundheitswesens oder von einer Ärztekommission einzuholen ist. Die Kommissionen sind an die Entscheidung durch dieses Gutachten gebunden. (8) Die Kreisbeschwerdekommission hat ihre Entscheidung innerhalb sechs Wochen, die Bezirksbeschwerdekommission innerhalb acht Wochen zu treffen. § 13 (1) Die Kreisbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen ist beim Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, zu bilden. Sie hat aus einem Vertreter des Sachgebietes Arbeitskraftlenkung als Vorsitzenden, aus je einem Vertreter des Sachgebietes Sozialwesen, der Abteilung Gesundheitswesen sowie einem gewählten Mitglied des Gebietsvorstandes der im Kreis vertretenen größten Industriegewerkschaft und aus einem Schwerbeschädigten zu bestehen. Dieser Schwerbeschädigte ist von der im Kr$is vertretenen größten Industriegewerkschaft zu benennen. (2) Die Bezirksbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen ist beim Rat des Bezirkes, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, zu bilden. Sie hat aus einem Vertreter des Referates Arbeitskraftlenkung als Vorsitzenden, aus je einem Vertreter des Referates Sozialwesen, der Abteilung Gesundheitswesen, einem gewählten Mitglied des Bezirksvorstandes des FDGB und einem Schwerbeschädigten, der vom Bezirksvorstand des FDGB zu benennen ist, zu bestehen. (3) Der Beschwerdeführer hat das Recht, bei der Behandlung seiner Beschwerde von der Kreis- bzw. Bezirksbeschwerdekommission gehört zu werden. Auslagen werden nicht erstattet. § 14 Leichtbeschädigte, bei denen von einem vom staatlichen Gesundheitswesen beauftragten Arzt eine erhebliche Geh- und Stehbehinderung anerkannt wurde, können auf Antrag von dem für den Wohnsitz zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, einen mit Lichtbild versehenen Leicht-beschädigten-Ausweis erhalten. Dieser berechtigt zur Inanspruchnahme der Vergünstigung gemäß § 5 Buchstabe c. Sie erhalten einen Leichtbeschädigten-Ausweis laut Anlage 4. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen dieser Anordnung sinngemäß. § 15 (1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 DM wird bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer zur Erlangung eines Schwerbeschädigten- oder Leicht-beschädigten-Ausweises unrichtige Angaben macht oder den Ausweis entgegen den Bestimmungen der §§ 9 und 10 trotz Aufforderung des Rates des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, nicht abgibt (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens hat durch den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, zu erfolgen. (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides unc die Durchführung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über di Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des OrdnungsstrafeVerfahrens (GBl. I S. 128). § 16 (1) Die Gültigkeitsdauer der Schwerbeschädigten-Aus-weise, die auf Grund der Ersten Anweisung von 21. Dezember 1951 über die Ausgabe von Schwerbeschä digten-Ausweisen (GBl. S. 1187) und der Zweiten An Weisung vom 10. März 1952 (GBl. S. 223) ausgegebei wurden, ist nicht zu verlängern. Diese Ausweise ver lieren mit dem Umtausch, spätestens jedoch am 31. De zember 1956, ihre Gültigkeit. (2) Pie Ausgabe von Schwerbeschädigten-Ausweisei gemäß dieser Anordnung beginnt am 1. Dezember 195ü § 17 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung i Kraft. (2) Die Anweisungen über die Ausgabe yon Schwei beschädigten-Ausweisen vom 21. Dezember 1951 (GB S. 1187), 10. März 1952 (GBl. S. 223) und 15. Februs 1953 (ßl. S. 40) treten hiermit außer Kraft. Berlin, den 3. November 1955 Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung Macher Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ein vielschichtiger und vielfältiger Prozeß ist, der an die Leiter aller Ebenen in der Linie hohe persönliche Anforderungen stellt.

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