Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 823

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 823 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 823); Gesetzblatt Teil I Nr. 99 Ausgabetag: 18. November 1955 823 Die Fristen beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist wird die DVA von der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Leistung frei* (2) Ist Beschwerde erhoben worden und diese von der DVA abgelehnt, so steht dem Versicherten der ordentliche Rechtsweg innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung offen. Dies ist dem Versicherten mitzuteilen. (3) Für alle aus dieser Versicherung entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind neben den zuständigen Gerichten die Gerichte des Wohnsitzes des Versicherten soweit dieser nicht außerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegt oder des Sitzes der DVA oder ihrer Kreisdirektionen zuständig! Anordnung über die Ausgabe von Schwcrbeschädigten-Ausweisen. Vom 3. November 1955 Auf Grund des § 12 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1951 zu § 28 des Gesetzes der Arbeit Einbeziehung der Schwerbeschädigten in den Produktionsprozeß (GBl. S. 1185) wird über die Ausgabe von Schwerbeschädigten-Ausweisen folgendes angeordnet: § 1 (1) Alle Personen über 14 Jahre, deren Gesundheitszustand durch einen dauernden Körperschaden gegenüber dem eines gesunden Menschen um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist, erhalten auf Antrag von dem für den Wohnsitz zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, einen mit Lichtbild versehenen Schwerbeschädigten-Ausweis, sofern eine Schwerbeschädigung von einem vom staatlichen Gesundheitswesen beauftragten Arzt festgestellt wurde. (2) Schwerbeschädigten-Ausweise können auch an Binder bis zu 14 Jahren ausgegeben werden, wenn sie luf Grund des Körperschadens regelmäßig auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen Ind. § 2 (1) Körperschäden, die durch altersmäßige Leiden edingt sind, werden nicht als Schwerbeschädigung an-rkannt. Ausgenommen sind Schädigungen der Sinnesorgane, wie z. B. Altersblindheit (2) Geistig behinderte Personen, die nicht berufstätig ind, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbeschä-igten-Ausweis. (3) Das gleiche trifft für Personen zu, die sich bei er Ausführung eines Verbrechens ihren Körperschaden ugezogen haben. § 3 (1) Die Feststellung der Art und des Umfanges des .örperschadens hat durch die vom staatlichen Gesund-eitswesen beauftragten Ärzte nach der vom Ministe-um für Gesundheitswesen herausgegebenen Behin-erungstabelle und der Anweisung vom 25. März 1954 ir die Durchführung der ärztlichen Feststellungen über örperschäden für die Ausstellung von Schwerbeschä-igten-Ausweisen (ZB1. S. 144) zu erfolgen. (2) Dementsprechend ist der Körperschaden♦einzu-ufen als: Leichtbeschädigung (LB), Schwerbeschädigung (SB), Sch werstbeschädigung (StB). § 4 (1) Schwerbeschädigten, die sich infolge ihres Körperschadens nicht sicher im öffentlichen Straßenverkehr bewegen können, kann das Tragen eines Verkehrsschutzzeichens gestattet werden. Wer zum Tragen eines Verkehrsschutzzeichens berechtigt ist, bestimmt die vom Ministerium für Gesundheitswesen herausgegebene Behinderungstabelle. (2) Schwerbeschädigten kann vom beauftragten Arzt ein ständiger Begleiter zuerkannt werden, wenn nur durch die Begleitperson die Gewähr gegeben ist, daß sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen können. Als Schwerbeschädigte im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Blinde und praktisch Blinde sowie doppelt Bein- und Armamputierte anzusehen. § 5 Schwerbeschädigte können nach Art und Umfang ihres Körperschadens die nachstehend aufgeführten und im Ausweis jeweils verzeiebneten Vergünstigungen erhalten: ä) Steuerermäßigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; b) Fahrpreisermäßigung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe der von den Verkehrsbetrieben hierzu erlassenen tariflichen Bestimmungen; c) bevorzugte Abfertigung bei allen öffentlichen Dienststellen und Verwaltungen, beim Lösen von Eintrittskarten zum Besuch kultureller Veranstaltungen, zur Benutzung der Schwerbeschädigtenabteile und reservierten Plätze in den öffentlichen V erkehrsmitteln; d) kostenfreie oder fahrpreisermäßigte Beförderung einer ständig notwendigen Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln oder kostenfreie bzw. fahrpreisermäßigte Beförderung des zugewiesenen Blindenführhundes nach Maßgabe der von den Verkehrsbetrieben hierzu erlassenen Bestimmungen. § 6 Schwerbeschädigte, denen gemäß § 4 Abs. 2 ein ständiger Begleiter zuerkannt wurde, haben Anspruch auf alle Vergünstigungen gemäß § 5. Sie erhalten einen Schwerbeschädigten-Ausweis laut Anlage 1. § 7 Schwerbeschädigte, bei denen eine erhebliche Geh-und Stehbehinderung anerkannt wurde, haben Anspruch auf die Vergünstigungen gemäß § 5 Buchstaben a bis c. Sie erhalten einen Schwerbeschädigten-Ausweis laut Anlage 2. § 8 Alle übrigen Schwerbeschädigten, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 6 und 7 fallen, erhalten die Vergünstigungen gemäß § 5 Buchstaben a und b. Sie erhalten einen Schwerbeschädigten-Ausweis laut Anlage 3. § 9 Ergibt die Nachuntersuchung des Inhabers eines Schwerbeschädigten-Ausweises, daß die Voraussetzungen zur Anerkennung als Schwerbeschädigter nicht mehr vorliegen, so ist der Ausweis nach Aufforderung bei dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, unverzüglich abzugeben. § 10 Der zuständige Rat des Kreises, Abteilung Arbeit und Berufsausbildung, ist berechtigt, den Schwer-l beschädigten-Ausweis bei mißbräuchlicher Benutzung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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