Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 796

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 796 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 796); 796 Gesetzblatt Teil I Nr. 97 Ausgabetag: 14. November 1955 VIII. Gebührenschuldner, Fälligkeit, Beitreibung, Verjährung und Einsprüche gegen die Höhe festgesetzter Gebühren (1) Die bauaufsichtlichen Gebühren sind dem Bauantragsteller in Rechnung zu stellen. Sie sind innerhalb von 15 Tagen fällig. Die Aushändigung von Baugenehmigungen erfolgt im Regelfall erst dann, wenn der Gebührenbetrag entrichtet ist. In Ausnahmefällen kann dem Bauantragsteller eine Ratenzahlung gewährt werden, die jedoch so festzusetzen ist, daß die Gebührenschuld vor der Gebrauchsabnahme voll bezahlt ist. (2) Die bauaufsichtlichen Gebühren können im Verwaltungswege zwangsweise beigetrieben werden. (3) Der Anspruch auf Gebühren unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die gebührenpflichtige Verwaltungshandlung beendet wurde. (4) Gegen die Höhe festgesetzter bauaufsichtlicher Gebühren kann der mit den Gebühren belastete Bauantragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Gebührenrechnung bei dem Organ der Staatlichen Bauaufsicht, das die Gebühren festgesetzt hat, Beschwerde erheben. Die Entscheidung liegt bei dem übergeordneten Organ der Staatlichen Bauaufsicht. Seine Entscheidung ist endgültig. IX. Schlußbestimmungen (1) Die Staatliche Bauaufsicht der Bezirke und Kreise ist an die Gebührensätze dieser Durchführungsbestimmung gebunden. (2) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher gültigen Gebührenordnungen außer Kraft gesetzt, insbesondere: a) die die Baupolizeigebühren betreffenden Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Mai 1934/24. März 1936 (Ges.S. S. 261/84), b) die im Geltungsbereich des Sächsischen Baugesetzes vom 1. März 1948 (GVB1. S. 365) und der Thüringischen Landesbauordnung vom 2. September 1930 (Ges.S. S. 187) bisher gültigen Gebührenordnungen. (3) Für Bauanträge, die vor der Verkündung dieser Durchführungsbestimmung in Bearbeitung genommen worden sind, werden die bisher jeweils gültigen Gebührensätze berechnet. Berlin, den 3. November 1955 Ministerium für Aufbau I. V.: Kosel Staatssekretär Vierte Durchführungsbestimmung* zur Anordnung über die Approbation der Zahnärzte. Vom 21. Oktober 1955 Auf Grund des § 24 der Anordnung vom 2. März 1949 über die Approbation der Zahnärzte (Approbationsordnung der Zahnärzte) (ZVOB1. S. 139) wird bestimmt: § 1 (1) Die Approbation gemäß § 2 der Anordnung vom 2. März 1949 über die Approbation der Zahnärzte wird nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2) Im Anschluß an die Erteilung der Approbation hat der Zahnarzt in der Zeit von zwölf Monaten in einer dafür bestimmten Einrichtung unter Anleitung und Aufsicht tätig zu sein. Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit der Übernahme einer entsprechenden Tätigkeit. (3) Sind seit der Erteilung der Approbation mehr als zwei Monate vergangen, ohne daß die im Abs. 1 aufgeführte Tätigkeit aufgenommen wurde, so bedarf der Zahnarzt zur Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit der Genehmigung der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, die die Approbation gemäß § 2 der Approbationsordnung der Zahnärzte erteilt hat. (4) Für die ordnungsgemäße Anleitung und Aufsicht der Zahnärzte im ersten Jahr der Berufstätigkeit ist verantwortlich: a) in klinischen und poliklinischen Einrichtungen und Instituten der Medizinischen Fakultäten, der Medizinischen Akademien und anderen medizinischen Einrichtungen der Leiter dieser Einrichtung, b) in Krankenhäusern, denen eine Zahn- und Kieferstation angeschlossen ist, der Leiter dieser Abteilung, c) in Polikliniken und Landambulatorien der Leiter der zahnärztlichen Abteilung, d) in Spezialeinrichtungen der Jugendzahnpflege der Leiter dieser Einrichtung. § 2 (1) Während des ersten Jahres der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 nach Erlangung der Approbation muß der Zahnarzt vier Monate in der Jugendzahnpflege, acht Monate allgemeinzahnärztlich (chirurgisch, konservierend, prothetisch) tätig sein. (2) Im Rahmen der Tätigkeit des ersten Jahres muß der Zahnarzt ferner Kenntnisse und Fähigkeiten im Gutachterwesen und in der Tätigkeit der Ärzteberatungskommission erwerben. Es sind drei Gutachten aus dem Gebiet der Zahnheilkunde vorzulegen. Er muß an insgesamt fünf Sitzungen einer Ärzteberatungskommission teilnehmen. (3) Nach Beendigung der im Abs. 1 genannten Ausbildungsabschnitte'sowie bei Wechsel der Arbeitsstätte während eines Ausbildungsabschnittes erhält der Zahnarzt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2. , Das Zeugnis stellt der gemäß § 1 Abs. 4 für die Anleitung und Aufsicht Verantwortliche aus. Der "Leiter der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises hat das Zeugnis zu bestätigen. (4) Auf den Gutachten im Sinne des Abs. 2 bestätigt der für die Anleitung und Aufsicht direkt Verantwortliche, daß diese Gutachten von dem Zahnarzt selbständig bearbeitet wurden und den Anforderungen einer medizinischen und rechtlichen Begutachtung genügen. (5) Die Teilnahme des Zahnarztes an einer Beratungskommission im Sinne des Abs. 2 bescheinigt der Vorsitzende der Kommission. § 3 (1) Der Zahnarzt hat nach Beendigung der zwölfmonatigen Tätigkeit gemäß §§ 1 und 2 die Urkunde über die Approbation als Zahnarzt (Anlage 1), die Zeugnisse und Bescheinigungen über die Tätigkeit seit Abschluß der zahnärztlichen Prüfung und ein polizei- 3. DB (GBl. 1950 9. 311);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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