Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 777

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 777 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 777); Gesetzblatt Teil I Nr. 95 Ausgabetag: 7. November 1955 777 Sonderbestimmungen für die Banderolierung von Tabakerzeugnissen k § 8 (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in vollständig geschlossenen verkaufstertigen und banderolierten Kleinverkaufspackungen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden. (2) Art, Inhalt und Bezeichnung der Klein verkauts-packungen werden durch die jeweils geltenden Gütevorschriften (§ 2 Abs. 3) näher bestimmt. § 9 (1) Die Herstellungsbetriebe dürfen nur solche Banderolen verwenden, die von den zuständigen Räten der Kreise oder kreisfreien Städte Abteilung Finanzen bezogen worden sind. (2) Die bezogenen Banderolen dürfen nur im eigenen Herstellungsbetrieb verwendet werden. Eine Abgabe an andere ist unzulässig. (3) Der Herstellungsbetrieb hat über den Bezug der Banderolen ein Bestellbuch zu führen. § 10 (1) Für jede Kleinverkaufspackung ist die Banderole zu verwenden, die nach ihrem Aufdruck dem Kleinverkaufspreis und der Menge der in der Packung enthaltenen Tabakerzeugnisse entspricht. (2) Die Banderole ist so anzulegen, daß sie beim öffnen der Packung zerstört wird. Die Steuerbanderolen für Kautabak müssen auf den Umschließungen so angebracht werden, daß sie den Käufern sichtbar sind. § 11 (1) Nicht verwendete Banderolen können auf Antrag von den zuständigen Räten der Kreise oder der kreisfreien Städte Abteilung Finanzen umgetauscht werden. (2) Nicht verwendbare oder verdorbene Banderolen sind in Gegenwart eines Beauftragten des Rates des Kreises oder der kreisfreien Stadt Abteilung Finanzen zu vernichten. Die vernichteten Banderolen sind vom Abgabenschuldner im Bestellbuch rot abzusetzen. Die Abschreibungen im Bestellbuch sind von den Beauftragten zu bestätigen. Dies gilt auch für unrichtig angebrachte oder nach dem Anbringen beschädigte Banderolen oder für Banderolen, die an verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen angebracht sind, wenn ein Umpacken der Tabakerzeugnisse erforderlich ist. (3) Der Umtausch von Banderolen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt je Bogen 1,20 DM. Soweit die Gebühren jedoch unter 1 DM liegen, ist die Mindestgebühr von 1 DM zu entrichten. Überschießende Teilmengen an Banderolen gelten als volle Bogen. § 12 (1) Die Packungen der als Deputat ausgegebenen Tabakerzeilgnisse sind an Stelle der Banderolen mit einem firmeneigenen Verschlußstreifen zu versehen. (2) Deputat-Zigarren sind vom Verpackungszwang und von der Banderolierung befreit Cu § 24 der Verordnung § 13 Die Abgabenschuldner sind von der Entrichtung der /erbrauchsabgabe auf Tabakerzeugnisse befreit, wenn 'igarettenpapier an Hersteller von Zigarettenblättchen der Zigarettenhüllen oder an Zigarettenherstellungs-etriebe geliefert wird. I Zu § 26 der Verordnung § 14 Tabakerzeugnisse unterliegen in der Produktionsstufe und Handeisstufe nicht der Umsatzsteuer. Zu § 29 der Verordnung § 15 Die Herstellungsbetriebe haben über den Bezug und die Verwendung der Rohstoffe sowie über die daraus hergestellten Tabakerzeugnisse und deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen, die einen einwandfreien und lückenlosen Nachweis gewähren. Dies gilt auch für die bei der Produktion anfallenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakmehl usw.). § 16 Auf den Packungen der Deputat-Tabakerzeugnisse oder auf den Verschlußstreifen (§ 12 Abs. 1) ist a) der Name des Herstellungsbetriebes und b) ein Vermerk über die Unverkäuflichkeit dieser Tabakerzeugnisse anzubringen. Die Deputat-Zigaretten sind durch einen Aufdruck als solche besonders zu kennzeichnen. Zu § 31 der Verordnung § 17 (1) Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen an Rohtabak, so hat der Betrieb für diese Fehlmengen die Verbrauchsabgabe zu entrichten,. deren Höhe besonders festgesetzt wird. (2) Rohtabak im Sinne des Abs. 1 sind: a) Tabakblätter, Tabakrippen (Tabakstengel), b) Tabakabfälle und Halberzeugnisse, wenn sie nicht Tabakerzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstaben c bis e sind, c) Karotten (Mangotes) zur Herstellung von Schnupftabak. Zu § 35 der Verordnung § 18 Für eingeführte Tabakerzeugnisse werden besondere Bestimmungen erlassen. Inkrafttreten § 19 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 1955 Ministerium der Finanzen I. V.: M. Schmidt Stellvertreter des Ministers Vierte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Erhebung der Verbrauchsabgaben. (4. VADB Kaffee) Vom 14. Oktober 1955 Auf Grund des § 37 der Verordnung vom 14. Oktober 1955 über die Erhebung der Verbrauchsabgaben (GBl. I S. 769) wird folgendes bestimmt: § 1 Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe auf Kaffee gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 14. Oktober 1955 zur Verordnung über die Erhebung der Verbrauchsabgaben (GBl. I S. 772), soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt wird. * 3. DB (GBl. I S. 776);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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