Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 727

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 727 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 727); Gesetzblatt Teil I Nr. 92 Ausgabetag: 31. Oktober 1955 727 (2) Die den Hauptverwaltungen unterstellten Verwaltungen prüfen die ihnen eingereich ten Kontrollberichte und stellen daraus einen zusammengefaßten Kontroll-bericht für ihren Verwaltungsbereich her. (3) Die Hauptverwaltungen prüfen die ihnen übergebenen Kontrollberichte und reichen ihre zusammengefaßten Kontrollberichte dem zuständigen Ministerium ein. Von diesem werden sie an das Ministerium der Finanzen, die Zentrale der Deutschen Notenbank und der Deutschen Investitionsbank weitergeleitet. (4) Der Minister der Finanzen kann einzelnen Betrieben vorschreibep, ihm ihren Kontrollbericht über die zuständige Hauptverwaltung vorzulegen. (5) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik können die den Betrieben übergeordneten Verwaltungen beauftragen, ihnen den zusammengefaßten Kontrollbericht direkt vorzulegen. Das Fachministerium ist davon zu benachrichtigen. (6) Die bis zur Annahme der Kontrollberichte durch die übergeordneten Verwaltungen veranlaßten Änderungen sind in alter Rechnung im Betrieb zu buchen. § 123 Die Fachministerien haben ihre zusammengefaßten Kontrollberichte der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, dem Ministerium der Finanzen und der Staatlichen Plankommission einzureichen. Die zusammengefaßten Kontrollberichte sind dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen. § 124 Der Leiter und der Hauptbuchhalter des Betriebes bzw. der zusammenfassenden Verwaltung müssen durch Unterschrift bestätigen, daß die Angaben des Kontroil-berichtes richtig und vollständig sind. § 125 Die Einreichungstermine für die Kontrollberichte legt der Minister der Finanzen entsprechend dem Stand der kurzfristigen Abrechnung im Einvernehmen mit den Fachministern jährlich fest. § 126 (1) Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Einreichungstermine für den Kontrollbericht haben die Leiter der Betriebe bzw. Dienststellen und ihre Hauptbuchhalter der übergeordneten Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Für unrichtige Angaben im Kontrollbericht und verspätete Einreichung können die Leiter der Betriebe jzw. Dienststellen und ihre Hauptbuchhalter im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen 5Ui Verantwortung gezogen werden. § 127 Die übergeordneten Verwaltungen haben die Pflicht, lie ihnen eingereichten Kontrollberichte gemäß den da-ür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und zu bestätigen. Dritter Abschnitt Die Einreichung der übrigen Finanzberichte § 128 Die Einreichung der Finanzberichte, die nicht Be-tandteil des Kontrollberichtes sind, wird von dem weiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik m Einvernehmen mit den Dienststellen, die die Er-iebung durchführen, geregelt Fünftes Kapitel Die Ablage und Aufbewahrung von Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung § 129 (1) Alle Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung sind nach einer vorher festgelegten betrieblichen Ordnung vollständig und übersichtlich aufzubewahren. (2) Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auf die zur laufenden Arbeit benötigten und 'die abgeschlossenen Unterlagen. Für letztere werden die Aufbewahrungsfristen wie folgt festgelegt: Dauernd sind aufzubewahren: Jahreskontrollberichte, Jahresgeschäftsberichte, Jahresbetriebsabrechnungsbogen, Inventare (Inventurlisten und Inventurprotokolle). 10 Jahre sind aufzubewahren: Quartalskontrollberichte, Quartalsgeschäftsberichte, Quartalsbetriebsabrechnungsbogen. 5 Jahre sind aufzubewahren: Monats- bzw. Quartalsabschlußbogen der Finanzbuchhaltung und Monatsbetriebsabrechnungsbogen, Sachkonten und dazugehörige Journale der Finanzbuchhaltung, Konten, Journale und Belege der Grundmittelrechnung, Kontokorrentkonten und dazugehörige Journale. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Nach kalk ulat ionsblätter, I Vorsammler für Kostenrechnung. 2 Jahre sind aufzubewahren: Konten, Journale und Belege der Materialrechnung und der Lohnrechnung, Reisekostenabrechnungen, Saldenmitteilungen und Saldenbestätigungen. Kontenauszüge, Vorspätungszinsenberechnungen, Mahnungen, Frachtbriefe, Versandscheine, Versandanzeigen, soweit sie Buchungsbelege darstellen. Kassenbelege, Kassenprotokolle. Bank- und Postscheckauszüge, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Allgemeiner Schriftverkehr in Zusammenhang mit der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung. (3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Datum des letzten, auf der Buchführungsunterlage erfaßten Vorganges folgt. (4) Es ist nicht erlaubt, Unterlagen vor Ende der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Über völligen oder teil weisen Verlust hat der Hauptbuchhalter ein Protokoll anzufertigen und in besonderen Fallen die übergeordnete Verwaltung zu verständigen. (5) In den Fällen, in denen bis zum Zeitpunkt, der drei Monate vor Ende der Aufbewahrungsfrist liegt, noch keine systematische dokumentarische Revision stattgefunden hat, dürfen Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung nicht vernichtet werden. Sofern die ' Ordnungsmäßigkeit der Durchführung durch die Revision bestätigt wurde, endet die Aufbewahrungsfrist unter Beachtung der in;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Informationen Zweifel an der straf rechtlichen Verant Wörtlichkeit ergeben. Auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbare Geständnisse sind im Schlußbericht als solche auszuweisen.

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