Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 727

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 727 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 727); Gesetzblatt Teil I Nr. 92 Ausgabetag: 31. Oktober 1955 727 (2) Die den Hauptverwaltungen unterstellten Verwaltungen prüfen die ihnen eingereich ten Kontrollberichte und stellen daraus einen zusammengefaßten Kontroll-bericht für ihren Verwaltungsbereich her. (3) Die Hauptverwaltungen prüfen die ihnen übergebenen Kontrollberichte und reichen ihre zusammengefaßten Kontrollberichte dem zuständigen Ministerium ein. Von diesem werden sie an das Ministerium der Finanzen, die Zentrale der Deutschen Notenbank und der Deutschen Investitionsbank weitergeleitet. (4) Der Minister der Finanzen kann einzelnen Betrieben vorschreibep, ihm ihren Kontrollbericht über die zuständige Hauptverwaltung vorzulegen. (5) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik können die den Betrieben übergeordneten Verwaltungen beauftragen, ihnen den zusammengefaßten Kontrollbericht direkt vorzulegen. Das Fachministerium ist davon zu benachrichtigen. (6) Die bis zur Annahme der Kontrollberichte durch die übergeordneten Verwaltungen veranlaßten Änderungen sind in alter Rechnung im Betrieb zu buchen. § 123 Die Fachministerien haben ihre zusammengefaßten Kontrollberichte der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, dem Ministerium der Finanzen und der Staatlichen Plankommission einzureichen. Die zusammengefaßten Kontrollberichte sind dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vorzulegen. § 124 Der Leiter und der Hauptbuchhalter des Betriebes bzw. der zusammenfassenden Verwaltung müssen durch Unterschrift bestätigen, daß die Angaben des Kontroil-berichtes richtig und vollständig sind. § 125 Die Einreichungstermine für die Kontrollberichte legt der Minister der Finanzen entsprechend dem Stand der kurzfristigen Abrechnung im Einvernehmen mit den Fachministern jährlich fest. § 126 (1) Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Einreichungstermine für den Kontrollbericht haben die Leiter der Betriebe bzw. Dienststellen und ihre Hauptbuchhalter der übergeordneten Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Für unrichtige Angaben im Kontrollbericht und verspätete Einreichung können die Leiter der Betriebe jzw. Dienststellen und ihre Hauptbuchhalter im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen 5Ui Verantwortung gezogen werden. § 127 Die übergeordneten Verwaltungen haben die Pflicht, lie ihnen eingereichten Kontrollberichte gemäß den da-ür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und zu bestätigen. Dritter Abschnitt Die Einreichung der übrigen Finanzberichte § 128 Die Einreichung der Finanzberichte, die nicht Be-tandteil des Kontrollberichtes sind, wird von dem weiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik m Einvernehmen mit den Dienststellen, die die Er-iebung durchführen, geregelt Fünftes Kapitel Die Ablage und Aufbewahrung von Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung § 129 (1) Alle Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung sind nach einer vorher festgelegten betrieblichen Ordnung vollständig und übersichtlich aufzubewahren. (2) Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auf die zur laufenden Arbeit benötigten und 'die abgeschlossenen Unterlagen. Für letztere werden die Aufbewahrungsfristen wie folgt festgelegt: Dauernd sind aufzubewahren: Jahreskontrollberichte, Jahresgeschäftsberichte, Jahresbetriebsabrechnungsbogen, Inventare (Inventurlisten und Inventurprotokolle). 10 Jahre sind aufzubewahren: Quartalskontrollberichte, Quartalsgeschäftsberichte, Quartalsbetriebsabrechnungsbogen. 5 Jahre sind aufzubewahren: Monats- bzw. Quartalsabschlußbogen der Finanzbuchhaltung und Monatsbetriebsabrechnungsbogen, Sachkonten und dazugehörige Journale der Finanzbuchhaltung, Konten, Journale und Belege der Grundmittelrechnung, Kontokorrentkonten und dazugehörige Journale. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Nach kalk ulat ionsblätter, I Vorsammler für Kostenrechnung. 2 Jahre sind aufzubewahren: Konten, Journale und Belege der Materialrechnung und der Lohnrechnung, Reisekostenabrechnungen, Saldenmitteilungen und Saldenbestätigungen. Kontenauszüge, Vorspätungszinsenberechnungen, Mahnungen, Frachtbriefe, Versandscheine, Versandanzeigen, soweit sie Buchungsbelege darstellen. Kassenbelege, Kassenprotokolle. Bank- und Postscheckauszüge, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Allgemeiner Schriftverkehr in Zusammenhang mit der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung. (3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Datum des letzten, auf der Buchführungsunterlage erfaßten Vorganges folgt. (4) Es ist nicht erlaubt, Unterlagen vor Ende der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Über völligen oder teil weisen Verlust hat der Hauptbuchhalter ein Protokoll anzufertigen und in besonderen Fallen die übergeordnete Verwaltung zu verständigen. (5) In den Fällen, in denen bis zum Zeitpunkt, der drei Monate vor Ende der Aufbewahrungsfrist liegt, noch keine systematische dokumentarische Revision stattgefunden hat, dürfen Unterlagen der Buchführung und der buchhalterischen Berichterstattung nicht vernichtet werden. Sofern die ' Ordnungsmäßigkeit der Durchführung durch die Revision bestätigt wurde, endet die Aufbewahrungsfrist unter Beachtung der in;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 727 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 727) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 727 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 727)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X