Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 714

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 714 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 714); 714 Gesetzblatt Teil I Nr. 92 Ausgabetag: 31. Oktober 1955 fristig abzurechnen und die buchhalterische Berichterstattung bis zu den vorgeschriebenen Terminen zusammenzustellen und einzureichen. (3) Jeder in der Buchführung nachzu weisende wirtschaftliche Vorgang ist durch einen Beleg zu beurkunden. Keine Eintragung darf in der Buchführung durchgeführt werden, wenn der ihr zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang nicht durch einen Beleg beurkundet ist. § 6 (1) Die Eintragungen in der Buchführung erfolgen auf losen Blättern. Die zusammengehörenden Unterlagen sind zusammengefaßt in Karteien oder Ordnern aufzubewahren. Die im Loseblatt-Verfahren geführten Konten sind fortlaufend zu numerieren und in einem gebundenen Buch so zu registrieren, daß ihre Vollzähligkeit ständig nachgewiesen werden kann und ein unkontrollierter Austausch von Kontenkarten verhindert wird. Bei Lochkartenabrechnungen JLst sinngemäß zu verfahren. Soweit es zweckmäßig ist, dürfen Eintragungen in der Buchführung auch in gebundenen, in sich numerierten Büchern erfolgen. (2) Die Eintragungen in der Buchführung sind in deutscher Sprache, die Wertangaben in DMier Deutschen Notenbank zu machen. In besonderen Fällen können Wertangaben in fremder Währung erfolgen, die in ihrer Zusammenfassung jedoch in DM der Deutschen Notenbank umzurechnen und zu buchen sind. (3) Der Text der Eintragungen in der Buchführung ist in Langschrift oder durch betrieblich festgelegte Symbole bzw. Schlüsselnummern auszudrücken. Symbole und Schlüsselnummern sind in Nomenklaturen nachzuweisen. § 7 (1) Die Eintragungen in der Buchführung sind mit Tinte, Kopierstift oder Maschine vorzunehmen, so daß ihre Dauerhaftigkeit verbürgt ist. Eintragungen mit Bleistift werden als ordnungsmäßig nur in den Arbeitsunterlagen der Buchführung anerkannt. (2) Die Eintragungen müssen sorgfältig erfolgen und leserlich sein. Falls Berichtigungen erforderlich sind, darf die ursprüngliche Eintragung nicht durch Radieren, Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es ist verboten, solche Veränderungen vorzunehmen, deren Beschaffenheit nicht erkennen läßt, daß sie nach der ursprünglichen Eintragung erfolgten. Originale und Durchschriften müssen gleichlautend korrigiert werden. Alle Berichtigungen sind abzuzeichnen. (3) Zwischen aufeinanderfolgenden Buchungen auf Konten und Journalen dürfen keine leeren Zwischenräume verbleiben. Ist das dennoch erforderlich, so muß diese Stelle derartig ausgefüllt werden, daß nachträgliche Buchungen dort unmöglich sind. Freie Zeilen oder leere Flächen nach formell abgeschlossenen Buchungen brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Der formelle Abschluß geschieht durch Aufrechnung sämtlicher Buchungen und Kenntlichmachung der Schlußsumme. (4) Es ist erforderlich, den Zusammenhang zwischen den Buchungen in der Kontenführung und den Buchungsbelegen über einen wirtschaftlichen Vorgang sowie zwischen den beiden zusammengehörenden Buchungen in der Kontenführung nachzuweisen. Drittes Kapitel Die materiellen Anforderungen an die Buchführung Erster Abschnitt Das Belegwesen § 8 Buchungsbelege können Einzelbelege oder Sammelbelege sein. § 9 (1) Ein Einzelbeleg muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Angaben der Belegart und Belegnummer, Kennzeichnung des Ausstellers, b) Bezeichnung des nachgewiesenen wirtschaftlichen Vorgangs, c) Mengen- und Wertangabe bei materiellen Vorgängen bzw. Wertangabe bei finanziellen Vorgängen, d) Kennzeichnung der Teilnehmer an dem wirtschaftlichen Vorgang, sofern der Buchungsbeleg für die interne Verrechnung bestimmt ist, e) Datum der Ausstellung und bei von anderen Wirtschaftseinheiten eingegangenen Buchungsbelegen Datum des Eingangs im Betrieb. Sofern das Datum der Ausstellung bzw. des Eingangs vom Buchungsmonat abweicht, ist dieser besonders zu vermerken, f) Unterschriften bzw. Signum der Personen, die für die Richtigkeit der auf dem Buchungsbeleg notwendigen Angaben verantwortlich sind, g) Nachweis des Zusammenhangs zwischen Buchungsbeleg und Buchung (z. B. Kontierungsanweisung). (2) Einzelbelege sind spätestens unmittelbar nach Beendigung des durch sie zu beurkundenden wirtschaftlichen Vorgangs auszustellen. (3) Die Namen der zum Ausstellen und Beglaubigen von Einzelbelegen berechtigten Personen sind in betrieblichen Nomenklaturen aufzuführen. Diese Personen sind dafür verantwortlich, daß die Einzelbelege rechtzeitig ausgestellt und unverzüglich an die Buchhaltung weitergeleitet werden. § 10 (1) Ein Sammelbeleg faßt die Angaben mehrerer Einzelbelege zusammen. (2) Ein Sammelbeleg muß die gleichen Merkmale enthalten, wie ein Einzelbeleg und als Sammelbeleg gekennzeichnet sein. (3) In einem Sammelbeleg können höchstens Angaben von solchen Einzelbelegen zusammengefaßt werden, die innerhalb eines monatlichen Abrechnungszeitraumes entstanden oder eingegangen sind. § 11 Periodisch wiederkehrende Buchungen dürfen durch einen Dauerbeleg beurkundet werden, der als solcher kenntlich zu machen ist und höchstens für ein Planjahr gilt. § 12 Die Buchungsbelege müssen vor der Buchung daraufhin geprüft sein, ob sie die vorgeschriebenen Merkmale tragen und ob die zu buchenden Zahlen rechnerisch richtig ermittelt wurden*;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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