Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 670

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 670 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 670); 670 Gesetzblatt Teil I Nr. 84 Ausgabetag: 12. Oktober 1955 § 2 Planung der Kosten für haushaltsgebundene Forschungs- und Entwicklungsstcllen Die Planung der Kosten haushaltsgebundener Forschungs- und Entwicklungsstellen hat nach Aufgabengebieten und für das Aufgabengebiet Forschung und Technik je Thema zu erfolgen (siehe Anweisung zur Planung der Kosten naturwissenschaftlich-technischer Institute nach Aufgabengebieten und für das Aufgabengebiet Forschung und Technik je Thema [Kapitel 610 und 611] vom 28. Juli 1955). § 3 Aktivierung der Kosten für Arbeiten, deren Finanzierung aus dem Zentralen Fonds für Forschung und Technik erfolgt (1) Alle nach § 1 Buchstaben a und b dieser Anordnung zulässigen Kosten, die bei der Durchführung von Arbeiten des Planes Forschung und Technik anfallen und aus dem Zentralen Fonds für Forschung und Technik finanziert werden, sind von dem Betrieb der Forschungs- und Entwicklungsstelle zu aktivieren und zu passivieren. Ausnahmen hiervon legt das Fachmipisterium im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission Zentralamt für Forschung und Technik und dem Ministerium der Finanzen fest. (2) In Höhe erzielter Erlöse, die aus dem Verkauf von Versuchsproduktion, Mustermaschinen usw. anfallen, mindern sich die aktivierten Kosten und die entsprechenden passivierten Beträge. (3) Die Aktivierung der Kosten für Arbeiten des Planes Forschung und Technik erfolgt ab 1. Januar 1956. Soweit es sich bei den im Plan Forschung und Technik 1956 enthaltenen Themen um Arbeiten handelt, die bereits im Vorjahr oder in früheren Jahren begonnen wurden (Fortsetzungsthemen) bzw. um abgeschlossene Arbeiten, deren Ergebhisse 1956 eingeführt werden, ist die Aktivierung der Kosten rückwirkend seit Beginn der Arbeiten vorzunehmen. § 4 Umsetzung der Kosten für abgeschlossene Arbeiten, deren Ergebnisse in die Produktion überführt werden (1) Mit der Übergabe des Ergebnisses einer Arbeit und des Übergabeprotokolls an den übernehmenden Produktionsbetrieb sind von der Forschungs- und Entwicklungsstelle zu Lasten des Produktionsbetriebes die für die Arbeit angefallenen und von ihm anerkannten Kosten zur Verrechnung in die Produktionskosten umzusetzen. Eine Zweitschrift des Übergabeprotokolls und der Übersicht 'über die umzusetzenden Kosten ist der für die Forschungs- und Entwicklungsstelle zuständigen Hauptverwaltung zu übersenden. Wird das Ergebnis der Überführung in die Produktion von mehreren Betrieben übernommen, so sind von der Forschungsund Entwicklungsstelle die Kosten im Verhältnis zu dem bei den einzelnen Betrieben zu erwartenden Produktionsumfang umzusetzen. (2) Von den zu Lasten des Produktionsbetriebes umzusetzenden Kosten sind abzusetzen: a) alle Kosten für Grundmittel (nicht Vorrichtungen, Werkzeuge usw.), die aus dem Zentralen Fonds für Forschung und Technik finanziert wurden; b) die aus dem Verkauf von Versuchsproduktion, Mustermaschinen usw. zu erwartenden Erlöse. (3) Die für die Forschungs- und Entwicklungsstelle zuständige Hauptverwaltung entscheidet: a) in welcher Höhe die Kosten in die Produktionskosten zu verrechnen sind und b) mit welchem Betrag das Ergebnis des Betriebes, dem die Forschungs- und Entwicklungsstelle angehört, zu belasten ist, wenn 1. der Produktionsbetrieb die Übernahme ungerechtfertigt hoher Entwicklungskosten ati-lehnt; 2. Arbeiten infolge Verschuldens der Forschungsund Entwicklungsstelle abgebrochen und nicht wieder aufgenommen wurden; c) über Ausbuchungen für 1. Kosten, die infolge des zu erwartenden geringen Umfanges der aufzunehmenden Produktion bzw. infolge preisrechtlicher Bestimmungen nicht voll verrechnet werden können, 2. Kosten für Arbeiten, die ohne eigenes Verschulden abgebrochen wurden, 3. Arbeiten, die ohne Erfolg abgeschlossen wurden. (4) Die zu Lasten des Produktionsbetriebes umgesetzten Kosten für Arbeiten des Planes Forschung und Technik sind von dem Produktionsbetrieb zu aktivieren. Auf der Passivseite der Bilanz ist ein Sonderfonds für „Übernommene Kosten aus Arbeiten des Planes Forschung und Technik“ zu bilden. § 5 Verrechnung der in die Produktionskosten zu übernehmenden Kosten (1) Für die mit Aufnahme der Produktion in die Produktionskosten zu verrechnenden Kosten sind nach Maßgabe des zu erwartenden Produktionsumfanges vom Produktionsbetrieb Verrechnungsraten festzulegen und in einem Verrechnungsplan aufzunehmen. Der Verrechnungsplan ist von der für den Produktionsbetrieb zuständigen Hauptverwaltung zu prüfen und zu bestätigen. Im allgemeinen erfolgt die Verrechnung in die Produktionskosten in einem Zeitraum von zwei Jahren, in Ausnahmefällen mit Genehmigung der zuständigen Hauptverwaltung bis zu fünf Jahren. (2) Auf Grund der im Verrechnungsplan festgelegten Raten sind von dem Produktionsbetrieb Rückführungen an das Fachministerium vorzunehmen. Falls die Ist-Produktion von der Planproduktion abweicht, richten sich die-zu verrechnenden und abzuführenden Raten nach der Ist-Produktion. Die Rückführungen, sind im Einzelplan des Fachministeriums bei Kapitel 612 zu vereinnahmen. (3) Die erforderlichen preisrechtlichen Bestimmungen erläßt das Ministerium der Finanzen. § 6 Behandlung der aus dem Zentralen Fonds für Forschung und Technik angeschafften Grundmittel (1) Für Grundmittel, deren Anschaffung aus dem Zentralen Fonds für Forschung und Technik finanziert wurde, sind solange keine Amortisationen abzuführen, wie die Grundmittel zur Durchführung von Forschungsund Entwicklungsarbeiten verwendet werden. Die Wertberichtigung für solche Grundmittel ist statistisch zu führen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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