Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 651

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 651 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 651); Gesetzblatt Teil I Nr. 81 Ausgabetag: 1. Oktober 1955 651 § 4 Die Auslieferung der Pflanzkartoffeln für den planmäßigen Wechsel sowie für die Vermehrung hat weitestgehend im Herbst zu erfolgen. Für die im Frühjahr ausgelieferten Pflanzkartoffeln sind durch die Kreisniederlassungen der DSG-HZ oder die VdgB (BHG) e. G. dem Empfänger 6 °/o der ihm zustehenden Menge für eingetretenen Schwund unter Preisberechnung der tatsächlich bezogenen Mengen in Abzug zu bringen. § 5 Anbauer, die über den ihnen zustehenden planmäßigen Saatgutwechsel hinaus einen zusätzlichen Bedarf an Pflanzkartoffeln haben, können bei vorheriger bzw. gleichzeitiger Gegenlieferung von Konsumkartoffeln von den VdgB (BHG) e. G. die gleiche Menge an pflanzfähigen Konsumkartoffeln aus gesunden Herkunftsgebieten beziehen. Im übrigen wird auf die Anweisung vom 28. März 1955 über die Aussonderung, den Tausch und Transport von pflanzfähigen Konsumkartoffeln gegen Speisekartoffeln gemeinsam durch Sonderdruck herausgegeben vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zentralvorstand der VdgB (BHG) verwiesen. § 6 Zur Bildung einer Saatgutreserve haben die VEAB Konsumgetreide sowie Ölfrüchte artenrein und artenecht zu erfassen, getrennt zu lagern und bis zum 10. Mai 1956 zur Verfügung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft zu blockieren. Die in den einzelnen Bezirken zu erfassenden Planmengen werden vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse gesondert festgelegt. Die Saatgutreserve ist so zu bemessen, daß nach Reinigung der Konsumwar.e die volle Planmenge zur Verfügung steht. § 7 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 24. September 1955 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Reichelt Minister Anordnung über die Verwendung von Polyphosphaten als Quellsalze bei der Herstellung von Brüh- und Kochwürsten. Vom 20. September 1955 Auf Grund des § 5 Ziffern 2 bis 5 des Gesetzes über en Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-en (Lebensmittelgesetz) in der Fassung vom 17. Januar 936 (RGBl. I S. 17 ft) und der Verordnung vom 4. August 1943 (RGBl. 1 S. 488) wird angeordnet: § 1 Zur Verbesserung der Qualität von Brüh- und Koch-'ürsten, sofern diese aus Gefrierfleisch vom Rind und Dm Schwein mit oder ohne Zusatz von Kalbfleisch oder aus Kalbfleisch allein hergestellt werden, dürfen Alkaliphosphate (Polyphosphate) als Quellsalze verwendet werden. : § 2 Die Menge des zu verwendenden Quellsalzes ist rezeptgebunden: a) Bei Verwendung von Gefrierfleisch vom Rind oder Schwein dürfen 0,3 °/o einer Mischung von Alkaliphosphaten (Polyphosphaten) als Quellsalze verwendet werden; b) bei Verwendung von Kalbfleisch darf der Zusatz von Alkaliphosphaten (Polyphosphaten) 0,5 °/o betragen. § 3 Die zugelassene Menge Quellsalz gemäß § 2 darf sich nur auf die entsprechende Fleischeinwaage beziehen. Jeder erhöhte Zusatz gilt als Verfälschung. § 4 Die Herstellung der Quellsalze ist genehmigungspflichtig. Über die Genehmigung der Herstellung entscheidet das Ministerium für Gesundheitswesen (Staatliche Hygiene-Inspektion Inspektion Lebensmittelhygiene). § 5 Als zulässige Salze für die Herstellung von Quellsalzen gelten phosphorsaure Salze des Kaliums und des Natriums, die frei von giftigen Bestandteilen (Arsen, Blei, Kupfer, Zink usw.) sein müssen. § 6 Die Herstellerbetriebe sind verpflichtet, die Rezeptur der Quellsalze dem Ministerium für Gesundheitswesen bekanntzugeben. Zusätze von Kochsalz sind nicht erlaubt. Phantasienamen sind gestattet. § 7 (1) Die Behältnisse, in denen das Quellsalz angeboten wird, müssen die Inhaltsangabe, den Namen und die Menge für die Wurstrezeptur sowie die genaue Anschrift des Herstellerbetriebes tragen. (2) Die Beutel müssen eine Aufschrift tragen, aus der hervorgeht, daß der Inhalt nur rezeptgebunden verwendet werden darf (§ 2). (3) Eine Verwechslung mit Salzen für Blutplasmagewinnung oder ein ähnlicher Hinweis für diese Zwecke ist nicht gestattet. (4) Es dürfen keine Behältnisse verwendet werden, die ähnlich in der Farbe oder im Druck sind, so daß eine Verwechslung möglich ist. § 8 Der Wortlaut für die Beschriftung der Behältnisse ist vorher ebenfalls dem Ministerium für Gesundheitswesen zur Genehmigung vorzulegen. § 9 (1) In dem Betrieb, der die Quellsalze herstellt, darf kein Fleisch verarbeitet werden. (2) In den Herstellungsräumen dürfen gleichzeitig kein Nitritpökelsalz oder andere Pökelsalze hergestellt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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