Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 642

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 642 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 642); 642 Gesetzblatt Teil I Nr. 80 Ausgabetag: 29. September 1955 (3) Die Erziehungspflichtigen sind dafür verantwortlich, daß Kinder und Jugendliche Schund- und Schmutzerzeugnisse nicht in die Hand bekommen. Sie sind verpflichtet, ihnen diese abzunehmen. Sie haben dafür zu sorgen, daß Kindern und Jugendlichen ihrem Alter entsprechende, geeignete fortschrittliche Jugendliteratur zugänglich gemacht wird. (4) In Schulen, Heimen, Lehranstalten, Lehrwerkstätten, Ferienlagern und anderen Einrichtungen dieser Art sind durch den Leiter .regelmäßig Kontrollen nach Schund- und Schmutzerzeugnissen zu veranlassen. (5) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind selbständig durch die Deutsche Volkspolizei einzuziehen und zu vernichten. Wer in den Besitz solcher Erzeugnisse gelangt, ist zur Ablieferung an die Deutsche Volkspolizei verpflichtet. Eine Entschädigung für die Einziehung wird nicht gewährt. § 4 Verkauf und Genuß von Alkohol (1) An Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke verkauft oder zum Genuß in öffentlichen Lokalen oder Einrichtungen abgegeben werden. Darunter fallen nicht Biere mit einem Stammwürzegehalt bis zu 6 °loi (2) Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren darf Alkohol nur in mäßigen Mengen verabfolgt werden. Erziehungspflichtige und Leiter oder Inhaber von Gaststätten haben darauf zu achten, daß Jugendliche nicht zu übermäßigem Alkoholgenuß verleitet werden oder sich betrinken. § 5 Aufenthalt in Gaststätten (1) Leiter oder Inhaber von Gaststätten sind dafür verantwortlich, daß Kinder und Jugendliche sich nur bis 24 Uhr in ihren Räumen aufhalten. (2) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nach 21 Uhr nur in Begleitung der Erziehungspflichtigen zu gestatten. (3) Dies gilt nicht für die Einnahme von Speisen durch Kinder und Jugendliche, soweit sie sich auf Reisen befinden. § 6 Aufenthalt in Vergnügungsparks (1) Bei öffentlichen Vergnügungen dürfen Veranstalter und Schausteller auf ihren Plätzen und in ihren Einrichtungen Kindern und Jugendlichen nur bis 24 Uhr den Aufenthalt gestatten. (2) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt nach 21 Uhr nur in Begleitung der Erziehungspflichtigen zu gestatten. (3) Bei gewerbsmäßigen Vorführungen aller Art auf Öffentlichen Vernügungen usw. dürfen nur solche Kinder und Jugendliche auf treten, die als Artisten zugelassen ind* § 7 Besuch von Theater-, Film-, Kabarett- und Variete Veranstaltungen (1) Die Leiter öffentlicher Film-, Theater-, Kabarett-, Variete- und ähnlicher Veranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche zum Besuch dieser Veranstaltungen nur zulassen, wenn das Programm für Kinder und Jugendliche freigegeben wurde. (2) Jugendlichen ist der Besuch von Vorstellungen, die nach 24 Uhr enden, und Kindern von 6 bis 14 Jahren der Besuch von solchen Veranstaltungen, die nach 21 Uhr enden, nicht gestattet. Der Besuch von Veranstaltungen, die nach 18 Uhr enden, ist Kindern unter 6 Jahren untersagt (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung ‘der Erziehungspflichtigen oder desjenigen besuchen, dem zeitweilig die Sorge für die Person oder die Obhut des Kindes von dem Erziehungspflichtigen übertragen wurde. Diese Regelung gilt nicht für Kindervorstellungen. (4) Theaterstücke, Filme oder andere Darbietungen, die in öffentlichen Veranstaltungen gezeigt werden, müssen bei ihrer Ankündigung je nach ihrer Art wie folgt gekennzeichnet sein: für Kinder unter 6 Jahren nicht zugelassen; für Kinder unter 14 Jahren nicht zugelassen; für Personen unter 18 Jahren nicht zugelassem § 8 Teilnahme an Tanzveranstaltungen (1) Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren ist der Aufenthalt in Lokalen, in denen öffentliche Tanzveranstaltungen stattfinden, und die Teilnahme am gewerblichen Tanzunterricht (Gesellschaftstanz) nicht gestattet. In Begleitung der Erziehungspflichtigen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Gaststätten, in denen öffentliche Tanzveranstaltungen stattfinden, bis 21 Uhr besuchen. (2) Veranstalter öffentlicher Tanzveranstaltungen sowie Inhaber und Leiter öffentlicher Tanzlokale dürfen Jugendlichen von 16 bis 18 Jahren den Aufenthalt in den betreffenden Räumen und die Teilnahme an den Veranstaltungen nur bis 24 Uhr gestatten. § 9 Ausnahmevorschriften (1) Die zeitlichen Einschränkungen der §§ 5 bis 8 dieser Verordnung gelten nicht für Veranstaltungen der Parteien, demokratischen Massenorganisationen und Betriebe. (2) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nur bis 23 Uhr zu gestatten. Strafvorschriften § 10 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Schund- und Schmutzerzeugnisse in der Deutschen Demokratischen Republik herstellt, verbreitet oder in dieses Gebiet einführt, b) als Erziehungspflichtiger den Besitz von Schund- und Schmutzerzeugnissen bei Kindern duldet oder fördert, c) die Gesundheit von Kindern oder Jugendlichen durch Verabreichung oder Verleitung zum Genuß alkoholischer Getränke entgegen den Beschränkungen dieser Verordnung gefährdet oder dies trotz einer Aufsichtspflicht nicht verhindert* wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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