Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 622

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 622 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 622); 622 Gesetzblatt Teil I Nr. 76 * Ausgabetag: 13. September 1955 Verordnung über die Pflichtablieferung für Rohholz, Rinde und Harz und über die Regelung des Eigenbedarfs. Vom 1. September 1955 Zur Sicherung und Steigerung der Rohholzproduktion und besseren Ausnutzung und Erfassung des Rohholz-, Rinden- und Harzaufkommens sowie zur Hebung der landeskulturellen Wirkung des Waldes im Interesse der gesamten Volkswirtschaft und zur besseren Berücksichtigung der Belange der Waldbesitzer bei der Gewährung von Holz für den Eigenbedarf wird folgendes verordnet: § 1 (1) Alle Eigentümer von Wald sind ab 1. Januar 1956 für Rohholz, Rinde und Harz ablieferungspflichtig. (2) Steht das Recht der Nutzung einer anderen Person als dem Eigentümer zu, haftet diese für die Erfüllung der Ablieferungspflicht. § 2 (1) Jeder Holzeinschlag auf Waldflächen, in Baumgruppen und von Einzelbäumen ist genehmigungspflichtig. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Waldflächen, die von den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben bewirtschaftet werden. (2) Die Einschlagsgenehmigung erteilt das zuständige Sachgebiet Forstwirtschaft beim Rat des Kreises entsprechend den geltenden Bestimmungen. (3) Der Abs. 1 trifft auch für Waldflächen zu, auf denen Werbungsrechte ruhen. § 3 (1) Die Höhe des Einschlages wird jährlich durch den Rat des Kreises, Sachgebiet Forstwirtschaft, auf Grund der Holzvorratsaufnahme festgelegt und dem V/aldbesitzer durch den Einschlagsbescheid mitgeteilt. (2) Der Einschlagsbescheid enthält den Umfang der Pflichtablieferung und des genehmigten Eigenbedarfs. (3) Der Einschlag darf nur in den Sortimenten und Holzarten erfolgen, die im Einschlagsbescheid festgelegt sind. § 4 Der Waldbesitzer oder Nutzungsberechtigte ist für den Einschlag des von ihm zu bringenden Holzes gemäß der gegebenen Umlage (Ablieferungspflicht) voll verantwortlich. § 5 Genehmigungen für den Einschlag von Nutz- und Brennholz für den Eigenbedarf haben grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, daß die Holzentnahme nach waldbaulichen Gesichtspunkten tragbar ist und die landeskulturelle Wirkung des Waldes sowie die nachhaltige Nutzung nicht gefährdet werden. § 6 (X) Dig Anträge der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Einschlagsgenehmigung von Nutz- und Brennholz für den Eigenbedarf sind bis zu dem 30. Juni des Vorjahres über den zuständigen Förster beim Rat des Kreises, Sachgebiet Forstwirtschaft, einzureichen. (2) Der Rat des Kreises, Sachgebiet Forstwirtschaft, entscheidet über die Höhe des für den Eigenbedarf zu gewährenden Holzeinschlages im Rahmen der dem Sachgebiet Forstwirtschaft vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gegebenen Globalmenge, (3) Um zu gewährleisten, daß die tatsächlich benötigte und volkswirtschaftlich vertretbare Menge an Derbholz für den Eigenbedarf freigegeben wird, muß der Eigen- bedarf in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Vertretern der VdgB (BHG) und dem Rat des Kreises, Abteilung Aufbau, ermittelt werden, § 7 Der Einschnitt von Nutzholz zu Brennholz ist nicht gestattet. § 8 (1) Die Möglichkeit der Reiser- und Stockholzgewinnung ist voll auszunutzen. Das hierdurch anfallende Holz steht in vollem Umfang dem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Verfügung. (2) Die Reiser- und Stockholzgewinnung kann in Gebieten, in denen die Gefahr der Bodenerosion (Abschwemmung und Dünenbildung) besteht, untersagt werden. § 9 Der Einschlag des Eigenbedarfs darf erst dann beginnen, nachdem der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Ablieferungspflicht im 1. Quartal des laufenden Planjahres nachgekommen ist und die Lieferung in den weiteren Quartalen als gesichert betrachtet werden kann. § 10 Für den Eigenbedarf freigegebenes Holz darf keiner anderen Person überlassen werden. § 11 (1) Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte, die über eigene Zugkräfte verfügen, haben mit Ausnahme in den landwirtschaftlich arbeitsreichen Jahreszeiten (Bestellung und Ernte) auf Verlangen des für die Übernahme des Holzes zuständigen Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes das Holz abzufahren. (2) Die Bezahlung der Rohholzabfuhr regelt sich nach den Bestimmungen der geltenden Holzabfuhrtarife. § 12 (1) Die Auflage für Rinde und Harz wird im Einschlagsbescheid mit aufgeführt. (2) Zur Durchführung der Rinden- und Harzgewinnung können zwischen dem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten und dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Verträge abgeschlossen werden. § 13 (1) Um zu gewährleisten, daß die Höhe der Ablieferungsmenge und die abzuliefernden Sortimente entsprechend den Holzvorräten festgesetzt werden, 1st eine Ermittlung der Holzvorräte bis zum 15. Februar 1956 auf allen Flächen durchzuführen, die bei der Holzvorratserhebung der Jahre 1952/53 nicht erfaßt wurden. (2) Die Durchführung der Ermittlung und die Auswertung der Ergebnisse ist Aufgabe der Räte der Kreise, Sachgebiete Forstwirtschaft, (3) Die Räte der Kreise, Sachgebiete Forstwirtschaft, beauftragen die Revierleiter der Waldgemeinschaften mit der Durchführung der Ermittlung der Holzvorräte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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