Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 600

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 600 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 600); 660 Gesetzblatt Teil I Nr. 72 Ausgabetag: 31. August 1955 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet: a) die im Plan der Produktionsgenossenschaft festgelegten Aufgaben zu erfüllen; b) ständig, insbesondere durch Erschließung und Verwendung örtlicher und innerer Reserven, die Produktion zu erhöhen; c) ständig die Qualität der Arbeit und der Erzeugnisse zu verbessern; d) für die Erfüllung des Produktionsplanes zu sorgen und durch Wettbewerbe innerhalb der Produktionsgenossenschaft und mit anderen Produktionsgenossenschaften die Produktionskosten systematisch zu senken und die Rentabilität ständig zu verbessern; e) für die volle Ausnutzung der Maschinen ur.d Produktionsanlagen zu sorgen, die Leitung der Produktionsgenossenschaft zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bei der Ausarbeitung und Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen sowie zum Zwecke des sparsamen Verbrauchs von Material bei der Ausarbeitung und Einführung technisch begründeter Verbrauchsnormen zu unterstützen; f) den Vorstand der Produktionsgenossenschaft bei der Durchsetzung eines strengen Sparsamkeitsregimes und der Einhaltung einer straffen Finanzdisziplin zu unterstützen; g) ihre Qualifikation ständig zu verbessern und dafür zu sorgen, daß durch Ausbildung Von Lehrlingen die zur Durchführung der Produktion benötigten Facharbeiter entwickelt werden und sich diese durch Vorbereitung und Ablegen der Meisterprüfung weiter qualifizieren; h) das kulturelle und politische Leben innerhalb der Produktionsgenossenschaft zu fördern; i) sich bei der Schaffung von Produktionsräumen und sozialer und kultureller Einrichtungen aktiv zu beteiligen. 3. Die Anweisungen des Vorstandes der Produktionsgenossenschaft sind von jedem Mitglied zu befolgen. V. Die Organe der Produktionsgenossenschaft und ihre Aufgaben 1'. Das höchste Organ der Produktionsgenossenschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie faßt für alle Mitglieder verbindliche Beschlüsse. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von acht Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, deren Beschlüsse bindend sind. Für Beschlüsse über Veränderungen des Statuts, über den Plan und über die Wahlen der Organe der Produktionsgenossenschaft ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt Aufnahme und Ausschluß der Mitglieder. Sie bestätigt den Entwurf des Produktions- und Finanzplanes sowie alle mit der Tätigkeit der Produktionsgenossenschaft zusammenhängenden Berichte und Anträge. 4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Vorstand und die Revisionskommission in geheimer Abstimmung für die Dauer eines Jahres. Der Wahlzeitraum endet nach Bestätigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand einschließlich des Vorsitzenden besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er hat mindestens einmal im Quartal eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitglieder- Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Das Verlangen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können der Rat des Kreises, die Revisionskommission oder ein Fünftel der Mitglieder stellen. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte der Produktionsgenossenschaft im Aufträge der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, des Statuts und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsanweisung für Vorstand und Revisionskommission. Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes vertreten die Produktionsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind nur in Gemeinschaft zeichnungsberechtigt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die gesamte wirtschaftliche, politische und kulturelle Tätigkeit der Produktionsgenossenschaft verantwortlich. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für: a) die Ausarbeitung des Planes der Produktionsgenossenschaft, b) die Organisierung der Erfüllung des Planes, c) die planmäßige Verwendung der Materialien und Geldmittel, d) die Arbeitsorganisation und produktive Ausnutzung des Arbeitstages, e) die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, für die technische Sicherheit sowie die Betriebshygiene, f) die Lehrlingsausbildung, g) die Organisation der buchmäßigen Erfassung aller materiellen Werte und des Ablaufs aer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Produktionsgenossenschaft. 7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens jede Woche einmal zur Beratung ein. An den Sitzungen des Vorstandes können der Vorsitzende der Revisionskommission oder sein Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 8. Der Vorstand der Produktionsgenossenschaft hat die Mitglieder, die gegen die demokratischen Grundsätze im Arbeitsleben verstoßen, zur Verantwortung zu ziehen. 9. Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie hat die Aufgabe, die gesamte Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich der Einhaltung und Erfüllung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Verfügungen staatlicher Organe sowie hinsichtlich der Einhaltung des Statuts, der Produktionsgenossenschaft und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung mindestens vierteljährlich hierüber Bericht zu erstatten. Die Revisionskommission kontrolliert die Einhaltung der Grundsätze der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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