Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 6

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 6 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 6); 6 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 13. Januar 1955 § 4 (1) Verbleibt unter Anrechnung von bereits gezahlten Abschlagszahlungen und nach Aufrechnung angemeldeter unstrittiger Forderungen gemäß § 5 ein Restbetrag, so sind dem Berechtigten bis zu 3000 DM sofort nach Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) auf ein Konto des Entschädigungsberechtigten in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin zu überweisen, sofern der Entschädigungsberechtigte bereits mehr als 10 °/o der Gesamtforderung erhalten hat. Hat der Entschädigungsberechtigte noch keine Abschlagszahlung oder weniger als 10 °/o seiner Entschädigungsforderung erhalten, so sind ihm bis zu 50 V, jedoch höchstens 8000 DM auf Konto zu überweisen. (2) Die nicht gemäß Abs. 1 in bar beglichenen Teile der Restforderung werden durch Eintragung von Guthaben in Sparbüchern abgegolten, die auf Veranlassung des Ministeriums für Gesundheitswesen besonders einzurichten sind. Diese Guthaben sind ab 1. April 1955 mit einem Fünftel, ab 1. April jedes folgenden Jahres mit je einem weiteren Fünftel des einzutragenden Betrages für den Entschädigungsberechtigten frei verfügbar. Die eingetragenen Guthaben werden mit 4 % jährlich verzinst. Die Zinsbeträge sind uneingeschränkt verfügbar. (3) Soweit eine frühere Entschädigungsleistung über die auf Grund dieser Verordnung endgültig festgesetzte Entschädigungsforderung hinausgeht, ist der festgestellte Mehrbetrag an den Staatshaushalt zurückzuführen. Ausnahmen in begründeten Sonderfällen genehmigt das Ministerium für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. § 5 (1) Folgende Gegenforderungen, wenn sie im Rahmen les Entschädigungsverfahrens gegen die Entschädi-ungsberechtigten geltend gemacht werden, sind gegen lie Entschädigungsforderung aufzurechnen: a) Abgabenforderungen (einschließlich Betriebsabgaben gemäß § 13 der Verordnung vom 22. Juni 1949 über die Neuregelung des Apothekenwesens); b) Forderungen auf Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen; c) Forderungen haushaltsgebundener Einrichtungen; d) Forderungen der volkseigenen Kreditinstitute 6o-wie der übrigen Rechtsträger aus dem Bereich der volkseigenen Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32). (2) Die Aufrechnung ist nicht zulässig, soweit die ntschädigungsforderung für Rechte Dritter haftet, die nr der volkseigenen Forderung, mit der aufgerechnet erden soll, entstanden sind. § 6 Ist ein früheres Apothekenbetriebsrecht als grund-ücksgleiches Vermögen oder grundstücksgleicher Ver-ögensteil mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so iftet nicht die Entschädigungsforderung an Stelle eses grundstücksgleichen Vermögens. § 7 Die gemäß § 13 der Verordnung vom 22. Juni 1949 über die Neuregelung des Apothekenwesens’zu leistenden Betriebsabgaben werden ab Monat Januar 1955 nicht mehr erhoben. § 8 (1) Der Unterschiedsbetrag zwischen der Entschädigung und dem Buchwert des Apothekenbetriebsrechtes erhöht oder vermindert den aus dem Apothekenbetrieb erzielten Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Entschädigung endgültig festgestellt wird. Weist die Eröffnungsbilanz dieses Wirtschaftsjahres den vorläufig ermittelten Entschädigungsanspruch und einen sogenannten „Stillhalteposten“ aus, so treten deren Summe oder Differenz an die Stelle des Buchwertes des Apothekenbetriebsrechtes. Die Entschädigung unterliegt der Umsatzsteuer. (2) Sind Erbschaftsteuern oder,Vermögensteuern nach einem von der endgültig festgestellten Entschädigung abweichenden Betrag berechnet worden, so sind die Veranlagungen entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung der Vermögemsteuerfestsetzungen ist mit Wirkung vom 1. Januar 1950 durchzuführen. § 9 Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium der Justiz. § 10 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1954 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium Der Ministerpräsident für Gesundheitswesen Grotewohl Steidle Minister . Verordnung über Herstellen, Vertrieb oder Besitz von Funksendeanlagen. Vom 23. Dezember 1954 Die ordnungsgemäße Durchführung des Funkverkehrs erfordert eine Lenkung in der Produktion und in der Verwendung von Funksendeanlagen. Einer mißbräuchlichen Benutzung solcher Anlagen muß vorgebeugt werden. Es wird deshalb folgendes verordnet: § 1 (1) Funksendeanlagen im Sinne dieser Verordnung sind hochfrequente elektrische Schwingungserzeuger, die der Übermittlung von Nachrichten, Zeichen, Bildern, Tönen oder Impulsen ohne Verbindungsleitungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem Leiter entlang geführter Schwingungen dienen. (2) Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen alle Funksendeanlagen, gleichgültig, ob sie im Selbstbau oder fabrik- oder handwerksmäßig hergestellt worden sind oder werden. Dies gilt auch für solche Funksendeanlagen, bei denen einzelne Teile oder einzelne Verbindungen noch fehlen oder wieder entfernt worden sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer konkreten Analyse der vor- handenen Informationen zu bestimmen. Die Planung im Ermittlungsverfahren ist in erster Linie die. Sache des Untersuchungsführers.

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