Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 586

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 586 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 586); 586 Gesetzblatt Teil I Nr. 70 Ausgabetag: 26. August 1955 § 5 Für die Planpositionen gemäß Anlage 1 Ziff. 3 (Erze, Konzentrate, Roheisen, Ferrolegierungen) übergibt das Ministerium für Schwerindustrie den Kontingentträgern nach Kontingentverteilung durch die Staatliche Plankommission Lieferpläne, aus denen die in Frage kommenden Lieferbetriebe zu ersehen sind. Die Kontingentträger und Bedarfsträgergruppen haben die Lieferer in dem von ihnen auszustellenden Vordruck „Kontingent für Materialbezug (1720)“ zu vermerken. § 6 Kontingentreserven dürfen von keiner Stelle, auch nicht von den Kontingentträgern, gehalten werden. § 7 Werden die Quartalskontingente durch Bestellungen zu den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Bestellterminen nicht ausgenutzt, so erlischt ein Anspruch auf Lieferung aus DDR-Produktion oder Importeingängen für das in Frage kommende Quartal. Die Kontingente des jeweiligen Quartals, die nicht zum Bestelltermin gemäß Anlagen 1 und 2 ausgenutzt wurden, können pur noch zum Bezug aus Beständen der Deutschen Handelszentrale Metallurgie benutzt werden, wobei kein Anspruch auf Lieferung im Kontingentsquartal besteht. III. Bestellmethode (Aufgaben der Bedarfsträger) der Niederlassungen der Deutschen Handelszentrale Metallurgie erfolgen, wobei kein Anspruch auf Lieferung im Kontingentsquartal besteht. § 11 (1) Bei Aufgabe der Bestellungen auf NE-Metalle sind in allen Fällen die zusätzlich geforderten Hinweise in bezug auf die Verwendungsverbote anzugeben. (2) Für Lötzinnbestellungen gilt die in der Schlüsselliste 1956 festgelegte Basis von 30 °/o. (3) Bei Erteilung nicht DIN-gerechter Aufträge über NE-Metalle ist die Verordnung vom 10. Februar 1950 über Register für Gütevorschriften und die Errichtung von Überwachungsstellen für technische Normen (GBl. S. 135) und die Dritte Bekanntmachung vom 8. Juni 1950 über die Verbindlichkeitserklärung von Gütevorschriften (MinBl. S. 61) zu beachten. Die Bezugsstellen für rechtsverbindliche DIN- und TGL-Blätter sind in der Dritten Bekanntmachung angegeben. § 12 Bedarfsträger des Handwerks und der privaten Industrie haben bei der Auftragserteilung die Bezugsberechtigung M 593 c, ausgestellt von der Bedarfsträgergruppe, beizubringen. IV. § 8 (1) Die Bedarfsträger haben ihre Bestellungen den in den Anlagen 1 und 2 genannten Stellen bis spätestens zu den dort angegebenen Terminen, getrennt für jedes Quartal und jede Planposition, einzureichen. (2) Auf jeder Bestellung ist folgende Erklärung abzugeben: „Diese Bestellung ist unter Beachtung der Quar-talsauftcilung durch ein gültiges Kontingent gedeckt. Schlüssclnummer der Bedarfsträgergruppe bzw., wo solche nicht bestehen, des Kontingentträgers , Plan posit ionsnummer , Zuteilungsquartal /56. Die bestellte Menge ist abgebucht. Uns ist bekannt, daß die Kontingentüberschreitung strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.“ Diese Erklärung ist durch Unterschrift des Leiters der Abteilung Materialversorgung und des betreffenden Sachbearbeiters sowie durch Betriebsstempel zu bestätigen. § 9 Für die werksreifen Bestellungen sind die bei den Niederlassungen der Deutschen Handelszentrale Metallurgie erhältlichen Verdrucke zu verwenden, Andere Bestellungen sind in vierfacher Ausfertigung formlos einzureichen. § 10 Bedarfsträger, die für ihre Kontingente bis zu den in den Anlagen 1 und 2 genannten Terminen nicht die entsprechenden Bestellungen einreichen können, haben bis zu diesen Terminen der örtlich und fachlich zuständigen Niederlassung der Deutschen Handelszentrale Metallurgie das Kontingent zu übertragen und sich ein Kontingentguthaben einrichten zu lassen. Gegen dieses Kontingentguthaben können nur Lieferungen ab Lager Vertragsabschlüsse § 13 (1) Vertragspartner für die Bedarfsträger ist das zuständige Organ der Deutschen Handelszentrale Metallurgie oder der Herstellerbetrieb, der von den Absatzorganen zur Lieferung bestimmt wird. (2) Es sind Monats-Liefertermine zu vereinbaren. § 14 Für den Abschluß der Verträge gelten die in der Anlage 3 angegebenen Termine. § 15 Der Abschluß der Verträge über die Lieferung von Import-Erzen und -Konzentraten regelt sich nach der Verordnung vom 11, September 1952 über das Einfuhrverfahren für den Außenhandel und Innerdeutschen Handel (GBl. S. 861). § 16 Über die Lieferung von Materialien, die nach Güte und Abmessungen bei Schwarzmetallen ein Gesamtgewicht von 250 kg, bei Edelstählen ein Gesamtgewicht von 25 kg und bei NE-Metallen ein Gesamtgewicht von 10 kg odei den Wert von 1000, DM nicht übersteigen, brauchen förmliche Verträge im Sinne des Mustervertrages oder der brieflichen Vereinbaren; nach der Bekanntmachung vom 10. Januar 1952 (MinBl S. 7) nicht geschlossen zu werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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