Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 536

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 536 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 536); 536 Gesetzblatt Tell I Nr. 64 Ausgabetag: 1. August 1955 VI. Die Rettungsgeräte § 24 (1) In jeder Rettungsstelle müssen die für einen Einsatz notwendigen Geräte, Ersatz- und Zubehörteile sowie die dazugehörigen Einrichtungen vorhanden sein, deren Art und Zahl von der Hauptrettungsstelle bestimmt wird. (2) Geräte, Ersatzteile, Zubehörteile und Einrichtungen, die von der Hauptrettungsstelle nur für Gasschutzwehren zugelassen sind, dürfen unter Tage nicht verwendet werden. (3) Die Geräte, Ersatzteile, Zubehörteile und Einrichtungen sind mit dem Namen der Rettungsstelle zu versehen und, wenn sie mehrfach vorhanden sind, fortlaufend zu numerieren. § 25 (1) Einsatzbereite Geräte, Ersatzteile, Zubehörteile und Einrichtungen sind ausschließlich im Geräteraum aufzubewahren. Die Geräte sind mit einer Prüf karte zu versehen, aus der die Einsatzbereitschaft ersichtlich ist. (2) Filtergeräte sind in einem besonderen Geräteraum oder im Arbeitsraum in einem besonderen Schrank aufzubewahren. § 26 (1) In jeder Rettungsstelle muß ein Bereitschaftskoffer mit Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung von Geräten bei Einsätzen griffbereit vorhanden sein. (2) Jedem Mitglied der Grubenwehr oder Gasschutzwehr muß ein ihm passendes Zubehör zur Verfügung stehen, das mit seinem Namen oder seiner Nummer entsprechend dem Mitgliederverzeichnis gekennzeichnet ist. Die Zubehörteile müssen in den Zubehörschränken gruppenweise aufbewahrt werden. § 27 (1) In den Sauerstoff-Flaschen muß der Reinheitsgrad des Sauerstoffes mindestens 98 °/o und der Druck mindestens 150 atü betragen. Die Sauerstoff-Flaschen sind alle fünf Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen. Zur Prüfung des Sauerstoff-Reinheitsgrades muß ein Oxymeter zur Verfügung stehen. (2) Der Bestand an Sauerstoff-Geräteflaschen muß viermal, wenn eine Sauerstoff-Umfüllpumpe vorhanden ist, dreimal so groß als der Bestand an Geräten sein. (3) Zum Transport der Sauerstoff-Geräteflaschen sind Transportkästen zu benutzen. (4) Die Sauerstoff-Umfüllanlage darf sich nicht im Geräteraum befinden. In ihrer Nähe ist ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Vorsicht gegenüber verdichtetem Sauerstoff! Kein öl und Fett verwenden! Zur Schmierung benutzen: Ein Teil säurefreies Glyzerin und vier Teile destilliertes Wasser (notfalls nur destilliertes Wasser)!“ § 28 (1) Für jedes Gerät müssen für Einsätze mindestens sechs Alkalipatronen bereitstehen. (2) Bei einer Gewichtszunahme von mehr als 40 g dürfen die Alkalipatronen zu Einsätzen nicht mehr verwendet werden. (3) Die Alkalipatronen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Sie sind nach ihrem Alter in den Gestellen zu lagern. (4) Zum Transport der Alkalipatronen sind Transportkästen zu benutzen. VII. Die Grubenwehr oder Gasschutzwehr 1. Organisation § 29 (1) Zu jeder Rettungsstelle gehört eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr, deren Mitglieder in dem Gebrauch aller Rettungsgeräte ausgebilde.t und geübt sein müssen. (2) Die Gesamtstärke der Wehr muß der Belegschaftsstärke und den Betriebsverhältnissen bei Einsätzen entsprechen. Sie soll im allgemeinen 2 bis 4 °/o der Zahl der gefährdeten Belegschaftsmitglieder betragen. (3) Die Grubenwehr oder Gasschutzwehr soll sich aus Aufsichtspersonen und Arbeitern (auch Handwerkern und sonstigen Spezialisten) zusammensetzen. § 30 (1) Die Grubenwehr oder Gasschutzwehr muß aus einem Oberführer, seinen Stellvertretern, mindestens zwei Gerätewarten und mindestens drei Gruppen bestehen. (2) Die Gruppen der Grubenwehr müssen aus einem Gruppenführer und vier Mann, die Gruppen der Gasschutzwehr aus einem Gruppenführer und zwei Mann bestehen. In den einzelnen Gruppen sollen verschiedene Spezialisten vorhanden sein. 2. Mitgliedschaft § 31 (1) Der Eintritt in die Grubenwehr oder Gasschutzwehr ist freiwillig. (2) Mitglieder der Grubenwehr oder Gasschutzwehr können nur solche Angehörige des Betriebes werden, die a) 20 bis 40 Jahre alt, b) mit den Betriebsverhältnissen vertraut, c) ruhig, verantwortungsbewußt und entschlossen sowie d) nach ärztlichem Zeugnis, das auf dem von der Hauptrettungsstelle herausgegebenen Vordruck zu erstatten ist, körperlich und geistig geeignet sind. (3) Der Oberführer hat zu prüfen, ob der Bewerber den Voraussetzungen entspricht und entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers in die Wehr. (4) Die Mitglieder der Wehr erhalten ein Mitgliedsbuch, in das der Eintritt in die Wehr, die Teilnahme an Lehrgängen, die Verleihung von Auszeichnungen und sonstige wesentliche Tatsachen, insbesondere Rettungswerke und Ernstfalleinsätze, einzutragen sind. § 32 Die Mitglieder der Wehr sind jedes Jahr und nach jeder schweren Krankheit ärztlich auf ihre Tauglichkeit für den Einsatz im Gasschutzgerät zu untersuchen. Bei Mitgliedern, d; das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist die ärztliche Untersuchung halbjährlich zu wiederholen. § 33 (1) Mitglieder der Grubenwehr oder Gasschutz wehr scheiden aus der Wehr aus, wenn sie den Anfor- derungen nicht mehr gewachsen sind oder das 50. Lebensjahr überschritten haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit im Verantwortungsbereich insgesamt beitragen. Auf die Wechselbeziehungen zwischen operativen Diensteinheiten und der Linie wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

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