Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 419

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 419 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 419); Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 17. Juni 1955 419 Anordnung über die Umwandlung von Oberschulen in Zehnklassenschulen. Vom 11. Mai 1955 Die Schaffung der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und der Kampf des deutschen Volkes um Frieden und Einheit fordern in zunehmendem Maße von den allgemeinbildenden Schulen die Erziehung und Bildung von Jugendlichen, die in der Lage sind, die ständig wachsenden Ansprüche unserer sozialistischen Volkswirtschaft zu erfüllen. Die bisherige Ausbildung der Oberschüler, die nach der 10. Klasse mit der Mittleren Reife die Oberschule verließen, trägt diesen Erfordernissen nicht Rechnung. Die Zahlen der Absolventen der Oberschulen mit Abitur und mit Mittlerer Reife stehen nicht im richtigen Verhältnis zueinander und zum Bedarf unserer Volkswirtschaft. Aus diesem Grunde werden am 1. September 1955 neue zehnklassige allgemeinbildende Schulen geschaffen. Die zehnklassige Schulausbildung soll im zweiten Fünfjahrplan verstärkt und künftig obligatorisch werden. Die Zehnklassenschulen vermitteln eine erweiterte abgeschlossene Allgemeinbildung, die mit der Mittleren Reife ihren Abschluß findet. In ihnen wird ein qualifizierter Nachwuchs für die Industrie und Landwirtschaft, das Verkehrswesen und den Handel, die Kasernierte Volkspolizei und den Lehrer- und Erzieherberuf herangebildet. Zur Einrichtung von solchen Zehnklassenschulen wird folgendes angeordnet: § 1 (1) Alle nicht vollausgebauten Oberschulen sind zum 1. September 1955 in Zehnklassenschulen umzuwandeln. (2) In Orten mit mehreren vollausgebauten Oberschulen ist gemäß der im § 3 Abs. 2 angeführten prozentualen Aufteilung der Schüler auf die Zehnklassen- und Oberschulen ein Teil der Oberschulen in Zehnklassenschulen umzuwandeln. Oberschulen mit Internaten dürfen nicht in Zehnklassenschulen umgebildet werden. (3) Bis zum 1. September 1955 sind im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes elf neue Zehnklassenschulen in Orten mit Maschinen-Traktoren-Stationen einzurichten. § 2 Zehnklassenschulen werden in der Regel vollausgebauten Grund- oder Zentralschulen angeschlossen. Der Direktor der Zehnklassenschule ist gleichzeitig der Direktor der betreffenden Grund- oder Zentralschule. § 3 (1) Für die Aufnahme in die Zehnklassenschulen gelten die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie für die Aufnahme in die Oberschulen. (2) Die entsprechend den Aufnahmezahlen des Volkswirtschaftsplanes 1955 für das Schuljahr 1955/56 in die Oberschulen auf genommenen Schüler sind so aufzuteilen, daß etwa 60 % der Schüler die Oberschule und etwa 40 % der Schüler die Zehnklassenschule besuchen. Hierbei ist darauf hinzuwirken, daß in beiden Schularten ein gleichmäßig hoher Anteil der Arbeiter- und Bauernkinder erreicht wird. (3) Vor der Aufteilung der Schüler auf die Ober- und Zehnklassenschulen ist den Eltern uni Schülern in jedem Falle Aufklärung über den Zweck dieser Maßnahme zu geben. In allen Oberschulen sind bis zum 30. Juni 1955 Versammlungen mit den Eltern durchzuführen, deren Kinder zum 1. September 1955 in die Oberschule aufgenommen werden, ln den Versammlungen ist die große politische und volkswirtschaftliche Bedeutung der Zehnklassenschulen zu erläutern. § 4 Für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfen und die Gewährung der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die Oberschüler. § 5 Direktoren und Lehrer an Zehnklassenschulen werden wie die an Oberschulen vergütet. § 6 (1) Im Schuljahr 1955/56 werden die 10. Klassen der Zehnklassenschulen noch nach den bisherigen Lehrplänen und nach der bisher gültigen Stundentafel unterrichtet. (2) Das Ministerium für Volksbildung gibt für die 9. Klassen der Zehnklassenschulen bis zum 1. September 1955 und für die 10. Klassen der Zehnklassenschulen bis zum 1. Juni 1956 neue Lehrpläne heraus. (3) Das Ministerium für Volksbildung veröffentlicht bis zum 15. Juli 1955 eine Stundentafel für die 9. und 10. Klassen der Zehnklassenschulen. (4) An den Zehnklassenschulen wird nur eine Fremdsprache unterrichtet (5) In den Lehrplan des 9. Schuljahres der Zehnklassenschule wird eine berufspraktische Tätigkeit der Schüler aufgenommen, die vorwiegend in der Landwirtschaft, in der Bauindustrie, im Maschinenbau, in der Elektrotechnik und in der chemischen Industrie abgeleistet wird. § 7 (1) Der volkseigene Verlag Volk und Wissen hat bis zum 1. September 1955 die erforderlichen Lehrbücher für die 9. Klassen der Zehnklassenschulen zur Verfügung zu stellen. (2) Bis zum 1. August 1956 hat der volkseigene Verlag Volk und Wissen die zur Erfüllung der Lehrpläne der 10. Klassen der Zehnklassenschulen notwendigen Lehrbücher auszuarbeiten und in ausreichender Zahl bereitzustellen. (3) Das Deutsche Zentralinstitut für Lehrmittel hat bis zum 31. Dezember 1955 eine Aufstellung für die in den Zehnklassenschulen zu verwendenden Lehrmittel herauszugeben und Grundausstattungspläne für diese Schulart zu entwickeln. § 8 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft* Berlin, den 11. Mai 1955 Ministerium für Volksbildung F. Lange Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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