Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 28. Januar 1955 Bearbeitung oder Verarbeitung eines erworbenen Produktes ein neues Produkt mit anderen Eigenschaften entstanden ist. II. Zahlungspflichtiger 4. Zur Zahlung der Produktionsabgabe sind die Betriebe der volkseigenen Industrie verpflichtet (Zahlungspflichtiger). Als Betrieb gilt jede wirtschaftliche Einheit, die eine juristische Person im Sinne der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) ist. 5. Das Ministerium der Finanzen kann bestimmen, daß andere als die in Ziff. 4 bezeichneten Betriebe zur Zahlung der Produktionsabgabe verpflichtet sind. III. Grundlage der Zahlungspflicht 6. Die Pflicht zur Zahlung der Produktionsabgabe ist an den Umsatz von Produkten gebunden. 7. Als Umsatz von Produkten gilt der Verkauf von Produkten, die vom Zahlungspflichtigen oder für diesen im Lohnauftrag von einem anderen Betrieb hergestellt, erzeugt oder gewonnen worden sind. 8. Als Umsatz von Produkten gilt auch die Verwendung von Produkten, die vom Zahlungspflichtigen oder für diesen im Lohnauftrag von einem anderen Betrieb hergestellt, erzeugt oder gewonnen worden sind und die üblicherweise zum Verkauf durdi den Zahlungspflichtigen bestimmt sind: a) für Investitionen und Generalreparaturen, die vom Zahlungspflichtigen als Eigenleistung abzurechnen sind; b) als Deputate; c) für Werbe-, Probe-, Untersuchungs- und Forschungszwecke; d) für nichtbetriebliche Zwecke (z. B. Schenkungen). Als Verwendung von Produkten für nichtbetriebliche Zwecke gelten auch Fehlmengen (z. B. Schwund, Transportschäden), soweit diese die festgesetzten Normen übersteigen. 9. Das Ministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium bestimmen, daß auch die Verwendung von solchen Produkten als Umsatz gilt, die nicht verkauft, sondern vom Zahlungspflichtigen oder von einem anderen Betrieb im Lohnauftrag für den Zahlungspflichtigen bearbeitet, verarbeitet, gebraucht oder verbraucht werden. 10. Werden Produkte, die vom Zahlungspflichtigen oder für diesen im Lohnauftrag von einem anderen Betrieb hergestellt, erzeugt oder gewonnen worden sind, vom Zahlungspflichtigen im Einzelhandel in einem betriebseigenen Industrieladen oder in einer sonstigen betriebseigenen Verkaufsstelle verkauft, so gilt die Übergabe der Produkte durch den Herstellungsbetrieb des Zahlungspflichtigen an den Industrieladen oder an die sonstige Verkaufsstelle als Umsatz, IV. Entstehung der Zahlungspflicht 11. Die Verpflichtung zur Zahlung der Produktionsabgabe entsteht im Zeitpunkt des Umsatzes des Produktes. 12. Als Zeitpunkt des Umsatzes gilt: a) beim Verkauf von Produkten der Tag der Rechnungsausstellung; b) bei der Verwendung von Produkten für Investitionen und Generalreparaturen (Ziff. 8 Buchst, a) der Tag der Abrechnung der Investitionen und Generalreparaturen; c) bei der Verwendung von Produkten für die in Ziff. 8 Buchstaben b bis d und in Ziff. 9 bezeichneten Zwecke der Tag, an dem die Produkte für die Verwendungszwecke zur Verfügung gestellt werden und bei Fehlmengen der Tag der Entstehung der Fehlmengen oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag der Feststellung der Fehlmengen; d) bei der Übergabe von Produkten durch den Herstellungsbetrieb eines Zahlungspflichtigen an den betriebseigenen Industrieladen oder an eine sonstige betriebseigene Verkaufsstelle der Tag der Übergabe der Produkte. 13. Ist der Zahlungspflichtige zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wird aber eine Rechnung nicht oder nicht innerhalb der nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmten Frist ausgestellt, so gilt als Zeitpunkt des Umsatzes der Tag, an dem die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens auszustellen war. 14. Ist der Zahlungspflichtige nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, so gilt als Zeitpunkt des Umsatzes der Tag des Versandes oder der Übergabe der Produkte. V. Erhebungsformen und Sätze der Produktionsabgabe 15. Die Produktionsabgabe wird erhoben: a) in einem Vomhundertsatz des Industrieabgabepreises oder des sonstigen gesetzlich festgelegten Abgabepreises oder b) in einem festen Betrag vom Industrieabgabepreis je Mengeneinheit des Produktes oder c) in Form des Unterschiedsbetrages zwischen den Selbstkosten zuzüglich Gewinnanteil und dem Industrieabgabepreis. 16. Das Ministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministenum oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich a) die Form der Erhebung und b) die Sätze der Produktionsabgabe. 17. Die Sätze der Produktionsabgabe können differenziert werden: a) , nach einzelnen Produkten oder Produkten- gruppen, b) nach der Zweckbestimmung der Produkte, c) nach betrieblichen Merkmalen. i;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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