Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 370

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 370 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 370); 370 Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 9. Juni 1955 (5) Dem Direktor der FGS untersteht als nächster leitender Mitarbeiter sein Stellvertreter, der zugleich die Funktion eines Polit-Leiters ausübt. (6) Der Direktor der FGS wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter ist in seinem Aufgabenbereich weisungsberechtigt und persönlich verantwortlich. Er haftet daher entsprechend seiner Verantwortung dem Betrieb für die dem Betrieb durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zugefügten Schäden. § 4 Vertretung der Betriebe im Rechtsverkehr (1) Die Betriebe werden gerichtlich und außergerichtlich durch den Direktor der FGS, dessen Stellvertreter und die vom Direktor hierzu Bevollmächtigten vertreten. (2) Der Direktor hat das Alleinvertretungsrecht und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen für den Betrieb befugt. (3) Der Stellvertreter ist berechtigt, gemeinsam mit einem anderen Bevollmächtigten den Betrieb zu vertreten und mit diesem gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen zu zeichnen. (4) Verfügungen des Direktors über Zahlungsmittel bedürfen nach den hierfür geltenden Bestimmungen in jedem Falle der Gegenzeichnung durch den Hauptbuchhalter. (5) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. Sonstige Zusätze entfallen. (6) Der Direktor und sein Stellvertreter sind in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 5 Struktur der Betriebe Für die Struktur der FGS sind der vom Rat des Bezirkes Rostock aufgestellte Arbeitskräfteplan und der von der Staatlichen Stellenplankommission bestätigte Struktur- und Stellenplan maßgebend. § § 6 Aufgaben der Betriebe (1) Die FGS sind das wichtigste Mittel der Arbeiterklasse zur Unterstützung der Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, nachfolgend mit FPG bezeichnet, und der werktätigen Einzelfischer. Sie ermöglichen den Fischern der FPG die Ausübung der Hochsee-, See- und Küstenfischerei mit den Mitteln der modernsten Technik durch Benutzung staatlicher Produktionsmittel. (2) Ihre Hauptaufgaben sind: a) Materielle und ideologisch-politische Hilfe beim genossenschaftlichen Zusammenschluß der werktätigen See- und Küstenfischer, der auf freiwilliger Grundlage erfolgt. b) Unterstützung der bestehenden FPG durch die Bereitstellung voll einsatzfähiger, hochseetüchtiger Fischereifahrzeuge, von Netzwerk, Reusen und anderem Fischereigerät. c) Unterstützung der werktätigen See- und Küstenfischer durch die Bereitstellung von Netzwerk, Reusen und anderem Fischereigerät sowie offenen, für die Küstenfischerei geeigneten Fischerbooten. d) Versorgung der Fischer der FPG und werktätigen Einzelfischer ihres Bereiches durch den Verkauf von Arbeitsbekleidung, Arbeitsschutzbekleidung, Garnen, Tauwerk und kleineren Netzen, Imprägnierungsmitteln, Angelhaken und anderen kleinen Ausrüstungsgegenständen. (3) Die FGS haben bedeutsame erzieherische Aufgaben. Sie sollen die Initiative der Fischer zur ständigen Mehrung des genossenschaftlichen Eigentums und zur Erfüllung der Pläne fördern und gleichzeitig die Ausbildung der Fischer zu Kapitänen, Steuerleuten, Maschinisten, Brigadiers, Ingenieuren, Fischereibiologen, Wirtschaftlern usw. unterstützen. (4) Die FGS üben in ihrem Bereich Erfasserfunktionen aus. Sie übernehmen die Fische von den FPG und leiten sie nach Dispositionen des Versorgungs- und Lagerungskontors der Lebensmittelindustrie Fischwirtschaft an Verarbeitungs- und Handelsbetriebe weiter. § 7 Bildung eines Produktionsrates (1) Zur Herstellung eines eoigen Kontaktes zwischen den FGS und den durch sie betreuten FPG sowie zur Sicherung der Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist bei den FGS ein Produktionsrat zu bilden. (2) Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsorganisation sind in dem vom Ministerium für Lebensmittelindustrie erlassenen „Statut des Produktionsrates bei den Fischerei-Fahrzeug-und-Geräte-Stationen“ festgelegt. § 8 Änderung und Aufhebung des Statuts Das Ministerium für Lebensmittelindustrie kann im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten und dem Rat des Bezirkes Rostock dieses Statut ändern oder aufheben. Anlage B zu vorstehender Anordnung Statut des Produktionsrates bei den Fischerei-Fahrzeug-und-Geräte-Stationen. I. Allgemeines 1. Der Produktionsrat bei den Fischerei-Fahrzeug- und-Geräte-Stationen, die nachfolgend mit FGS bezeichnet werden, ist ein beratendes Gremium. Der Produktionsrat soll zwischen der FGS und den durch sie betreuten Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer, nachfolgend mit FPG bezeichnet, einen engen Kontakt her-stellen und die Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen sicherstellen. Er hat ferner alle erforderlichen Maßnahmen zu beraten, die zur höchsten Ausnutzung der Produktionsmittel führen. Bei der Einführung bzw. Anwendung der neuesten 'lechnik und der modernsten Fangmethoden wirkt er ebenfalls als beratendes Gremium mit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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