Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 339

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 339 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 339); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 25. Mai 1955 339 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Bezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden. Vom 28. April 1955 Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 6. Januar 1955 über die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Bezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden (GBl. I S. 17) wird bestimmt: § 1 (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 der Verordnung sind die Beschlüsse der beteiligten Gemeindevertretungen dem Kreistag vorzulegen. Federführend ist der Rat der Gemeinde, der das Flurstück oder den Ortsteil abgibt. (2) In den Fällen des § 3 der Verordnung sind die Beschlüsse der beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistage dem Bezirkstag vorzulegen. Federführend ist der Rat des Kreises, der das Flurstück oder den Ortsteil abgibt. (3) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen, Kreistage und Bezirkstage. Der Rat des Bezirkes, der das Flurstück oder den Ortsteil abgibt, hat die Beschlüsse der Gemeindevertretungen, der Kreistage und der Bezirkstage dem Ministerium des Innern, Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, zuzuleiten. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung, die eine Änderung der Kreiszugehörigkeit einer Stadt oder Gemeinde bewirken, ohne daß eine Änderung der Bezirkszugehörigkeit erfolgt, beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen, Kreistage und der Bezirkstag, zu dessen Gebiet die betreffenden Kreise gehören. Die Weiterleitung der Beschlüsse hat wie unter Abs. 3 zu erfolgen. (5) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung, die neben der Änderung der Kreiszugehörigkeit eine Änderung der Bezirkszugehörigkeit einer Stadt oder Gemeinde bewirken, beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen, Kreistage und Bezirkstage. Die Weiterleitung der Beschlüsse hat wie unter Abs. 3 zu erfolgen. (6) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchstaben c und d der Verordnung beschließen die beteiligten Gemeindevertretungen und die Kreis- und Bezirkstage, zu deren Gebiet die betreffenden Gemeinden gehören. Die Weiterleitung der Beschlüsse hat wie unter Abs. 3 zu erfolgen. § 2 In den Fällen des § 4 Abs. 2 der Verordnung hat der Rat des Kreises, bevor er einen Vorschlag für den neuen Ortsnamen macht, Verhandlungen mit der Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen und der zuständigen § *Reichsbahndirektion zu führen. s § 3 In den Fällen des § 4 Abs. 3 der Verordnung ist die Veröffentlichung der Beschlüsse der beteiligten Bezirkstage von dem Rat des Bezirkes, aus dem die Flurstücke ausgegliedert wurden, zu veranlassen. § 4 (1) Die Bearbeitung der Anträge nach der Verordnung erfolgt bei den Räten der Bezirke und Kreise durch die Abteilungen Innere Angelegenheiten. (2) Die nach § 5 der Verordnung erforderlichen Stellungnahmen des Ministeriums des Innern, Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, sind vor der Beschlußfassung durch den Bezirkstag von der Abteilung Innere Angelegenheiten des jeweils federführenden Rates des Bezirkes einzuholen. In den Fällen des § 2 der Verordnung ist die Stellungnahme des Ministeriums des Innern, Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten, vor der Beschlußfassung durch den Kreistag von der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Bezirkes einzuholen. § 5 Um die ordnungsgemäße Durchführung der nach § 6 Abs. 3 der Verordnung in der Regel mit Beginn des Planjahres in Kraft tretenden territorialen Veränderungen zu gewährleisten, sind alle Vorarbeiten zur Prüfung und Entscheidung der Anträge so rechtzeitig zu leisten, daß die Beschlußfassung durch das endgültig beschließende Organ vor Abschluß des III. Quartals des vorhergehenden Jahres erfolgen kann. § 6 Die Abteilungen Innere Angelegenheiten der Räte der Kreise haben auf der Grundlage der veröffentlichten Beschlüsse die Veränderungen im Kataster vorzunehmen und davon dem Rat der Gemeinde oder der Stadt Kenntnis zu geben. § 7 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. April 1955 Ministerium des Innern S t o p h Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Dritte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Räte der Kreise. Vom 10. Mai 1955 Auf Grund des § 59 der Verordnung vom 15. Oktober 1952 über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (GBl. S. 1057) wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Genossenschaftsregister folgendes bestimmt: § 1 (1) Die Molkereigenossenschaften e. G. der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (Bäuerliche Handelsgenossenschaft) sind im Register der sonstigen landwirtschaftlichen Genossenschaften bei den Räten der Kreise, Abteilung Landwirtschaft, zu führen. (2) Die Abteilungen örtliche Industrie und Handwerk bei den Räten der Kreise, die diese Genossenschaften bisher registrierten, übergeben die entsprechenden Unterlagen den Abteilungen Landwirtschaft. § 2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft. Berlin, den 10. Mai 1955 Ministerium für Ministerium der Justiz Land- und Forstwirtschaft Dr. Benjamin Reichelt . Minister Minister * 2. DB (GBl. 1953 S. 606);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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