Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 31 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 31); Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 26. Januar 1955 31 (3) Der Unterricht im Fach Körpererziehung wird nach besonderen Lehrplänen durchgeführt, die vom Ministerium für Volksbildung herausgegeben und vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport bestätigt werden. (4) Jungen und Mädchen sind im Fach Körpererziehung getrennt zu unterrichten. Die Anzahl der Schüler in der Unterrichtsstunde im Fach Körpererziehung soll 15 bis 20 betragen. (5) In der Jugendsportschule ist der Unterricht im Fach Körpererziehung so zu organisieren, daß die Lehrkräfte in ihrer speziellen Sportart unterrichten, um den Leistungsstand der Schüler besser steigern zu können. (6) Zur Erreichung des Unterrichtszieles im Wintersport haben die Schüler der Kinder- und Jugendsportschulen im Verlaufe von acht Jahren mindestens zwei Wintersportlehrgänge zu absolvieren. (7) Die Direktoren und Fachgruppenleiter für Körpererziehung sind dafür verantwortlich, daß die Planung der Unterrichtsarbeit im Fach Körpererziehung nach den allgemeinen Richtlinien erfolgt und die Lehrer regelmäßig angeieitet und kontrolliert werden. (8) Der Pädagogische Rat hat sich regelmäßig mit dem Stand der Körpererziehung besonders zu beschäftigen und Beschlüsse zur Verbesserung der Arbeit zu fassen. § 8 Prüfung (1) Gemäß den besonderen Möglichkeiten der Kinder-und Jugendsportschulen und der erhöhten Stundenzahl im Fach Körpererziehung werden an die Schüler dieser Schulen ab Schuljahr 1954/55 erhöhte Anforderungen bei den Prüfungen im Fach Körpererziehung gestellt. (2) Für die Schüler der Kinder- und Jugendsportschulen werden in den Klassen 7 bis 12 besondere Zeugnisse für die Leistungen im Fach Körpererziehung gegeben. Diese Zeugnisse berücksichtigen die Leistungen in den einzelnen Sportarten, besondere Leistungen, sportliche Erfolge und die Sportarbeit außerhalb des Unterrichts. (3) Die Festlegung der Gesamtnote im Fach Körpererziehung für die Schüler der 7. bis 12. Klassen der Kinder- und Jugendsportschulen erfolgt nach einem Punktsystem, das Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Sportarten gestattet. Dadurch wird unter Berücksichtigung der vielseitigen körperlichen Ausbildung das Streben nach besonderen Leistungen in einer oder mehreren Sportarten positiv bewertet. § 9 Außerschulische Erziehung (1) Die außerschulische Erziehung an den Kinder-und Jugendsportschulen erfolgt wie an den Grund- und Oberschulen. (2) Die politisch-moralische Erziehungsarbeit ist besonders in den Vordergrund zu stellen. (3) Von allen Schülern der Kinder- und Jugendsportschulen wird erwartet, daß sie sich in einer Sportart auch außerhalb des Unterrichts vervollkommnen. (4) Die körperliche Erziehung außerhalb des Unterrichts vollzieht sich in den Klassen 9 bis 12 auf der Grundlage des Sportklubs und in den Klassen 5 bis 8 nach der Verordnung vom 30. April 1953 über die körperliche Erziehung der Schüler an den allgemein-bildenden Schulen und der Beschlüsse des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport vom 17. August 1954, (5) Bei Rückgang der schulischen Leistungen infolge sportlicher Überbeanspruchung sind auf Beschluß der Leitung des Sportklubs der Jugendsportschule bzw. des Pädagogischen Rates Erziehungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur Einschränkung bzw. Sperre des Trainings führen können. (6) Die Schüler der Kinder- und Jugendsportschulen nehmen an den vom Ministerium für Volksbildung für sie ausgeschriebenen Wettkämpfen und Meisterschaften teil. Sie können außerdem bei den Jugendwettkämpfen und -meisterschaften der Sektionen der Deutschen Demokratischen Republik starten, wenn sie Mitglied einer BSG sind. (7) Für jeden Schüler ist für sein Training in einer speziellen Sportart ein Leistungsbuch anzulegen, das vom Schüler nach Anleitung durch die Lehrer für Körpererziehung regelmäßig zu führen ist. (8) Alle Kinder- und Jugendsportschulen haben ein Buch für Schulrekorde anzulegen und eine Ehrentafel mit den Namen der Inhaber der Schulrekorde auszuhängen. Als Schulrekorde sind Leistungen zu führen, die bei Wettkämpfen (mindestens im Schulmaßstab) der Schulen oder der demokratischen Sportbewegung unter strenger Einhaltung der Wettkampfbestimmungen in Gegenwart geprüfter Kampfrichter erzielt wurden. (9) Für jeden Schüler der Kinder- und Jugendsportschulen ist es eine selbstverständliche Pflicht, das für sein Alter zutreffende Sportleistungsabzeichen zu erwerben. (10) Die Schüler der Jugendsportschulen haben sich in einer speziellen Sportart so zu qualifizieren, daß bei Beendigung des Schulbesuches die Bedingungen für die höchste Stufe der Jugendklassifizierung erreicht werden. Das erstrebenswerte Ziel der Besten der Jugendsportschulen soll die Norm der Sportler Klasse I oder „Meister des Sports“ sein. (11) Jede Kinder- und Jugendsportschule hat ein Ehrenbuch anzulegen. In dieses Ehrenbuch sind alljährlich die Namen und Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler einzutragen, die a) den Titel eines Kreismeisters oder Gruppensiegers, b) den Titel eines Bezirksmeisters oder Besten aller Kinder- und Jugendsportschulen, c) den Titel eines DDR-Meisters der Schüler oder der Jugend errangen, d) eine DDR- oder Jugendbestleistung erzielten, e) die Norm der höchsten Stufe der Jugendklassifizierung erreichten, f) sich in die einheitliche Sportklassifizierung Klasse 2, Klasse 1 einreihen oder Meister des Sports wurden, g) die 8. oder 12. Klasse „Mit Auszeichnung“ oder „Sehr gut“ absolvierten. § 10 Die ärztliche Betreuung der Schüler (1) Die ärztliche Betreuung der Schüler erfolgt nach besonderen Richtlinien des Ministeriums für Gesundheitswesen und des Ministeriums für Volksbildung. (2) Das Ergebnis der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und Messungen wird in den von den Sportschulen einheitlich herausgegebenen Untersuchungsbogen festgehalten. (3) An den Kinder- und Jugendsportschulen werden sportmedizinische Forschungen durchgeführt. Die Forschungsaufgaben sind gemeinsam mit dem Ministerium;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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