Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 30 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 26. Januar 1955 (3) Um den hohen Anforderungen im Fach Körpererziehung und im außerschulischen Sport in wissenschaftlich-methodischer und organisatorischer Hinsicht an den Kinder- und Jugendsportschulen gerecht werden zu können, ist der beste Lehrer für Körpererziehung als Fachgruppenleiter für Körpererziehung einzusetzen. Ihm obliegt die Planung, Anleitung und Kontrolle der gesamten Körpererziehung innerhalb und außerhalb des Unterrichts. Für seine Tätigkeit werden ihm acht Unterrichtsstunden erlassen. Als Fachgruppenleiter dürfen nur vollausgebildete Lehrer eingesetzt werden. (4) Die Lehrer für die übrigen Fächer werden von der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises eingesetzt. Bei der Auswahl sind die allgemeinen kaderpolitischen Voraussetzungen, das Interesse für den Sport und eine hohe fachliche Qualifikation unbedingt zu berücksichtigen. (5) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises hat dafür zu sorgen, daß der Kinder- und Jugendsportschule ein Sportarzt oder ein in sportärztlichen Fragen erfahrener Jugendarzt zur Verfügung gestellt wird. Die Abteilung Volksbildung schließt mit dem Arzt einen Vertrag ab, der von der Abteilung Gesundheitswesen bestätigt werden muß. Die Planstellen für Krankenschwestern werden auf Antrag gesondert durch die Staatliche Steilenplankommission bestätigt. (6) Die Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises ist daher verantwortlich, daß in Verbindung mit der Kreisleitung der Freien Deutschen Jugend an den Kinder- und Jugendsportschulen sportlich interessierte FDJ-Sekretäre und Pionierleiter eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen gerecht werden können. § 6 Auswahl der Schüler (1) Der Besuch der Kinder- und Jugendsportschule ist eine Auszeichnung und verpflichtet zu besonderen Leistungen und vorbildlichem Verhalten. (2) Die Kinder- und Jugendsportschulen nehmen nur Schüler auf, die gute schulische Leistungen nachweisen und darüber hinaus besondere sportliche Leistungen zeigen. (3) Der Besuch der Kindersportschule, Klasse 5 bis 8, berechtigt noch nicht ohne weiteres zum Besuch der Jugendsportschule, Klasse 9 bis 12. (4) Die Aufnahme von Schülern in die Kindersportschule, Klasse 5 bis 8, geht wie folgt vonstatten: a) Die Eltern erhalten von der Schule auf Anforderung einen Aufnahmeantrag für den Besuch der Kinder- und Jugendsportschule. b) Der Aufnahmeantrag ist dem Direktor der Schule mit den notwendigen Eintragungen der Eltern bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zurückzugeben. c) Der Direktor der Schule fordert von dem Bewerber eine sportärztliche Entscheidung über die Eignung zur Aufnahme in die Sportschule. d) Nach Ausfüllung des Antrages durch die Schule (schulische, sportliche und gesellschaftliche Leistungen) ist der Antrag bis zum 15. Februar eines jeden Jahres direkt an die Kinder- und Jugendsportschule des Bezirkes zu leiten. e) Die Auswahlkommission der Kinder- und Jugendsportschule entscheidet über die Aufnahme des Schülers und teilt bis zum 15. März eines jeden Jahres den Eltern und der Schule die Entscheidung mit, (5) Die Aufnahme in die Jugendsportschule (Klasse 9) unterliegt folgenden Bedingungen: a) Die Eltern erhalten von der Schule einen Aufnahmeantrag für den Besuch der Jugendsportschule. b) Dieser Antrag, ist der Schulleitung ausgefüllt zurückzugeben, die gemäß § 6 Abs. 4 Buchst, c verfährt. c) Die Aufnahmeanträge für die Jugendsportschule (9. Klasse) werden nach Eintragung der schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Leistungen der Kreiskommission für die Aufnahme an Oberschulen gemäß den allgemeinen Richtlinien des Ministeriums für Volksbildung zugeleitet. d) Die Auswahlkommission des Kreises entscheidet über die Aufnahme an die Oberschule und teilt ihre Entscheidung den Eltern mit. e) Die Aufnahmeanträge für die Jugendsportschule von Schülern, die für die Oberschule angenommen wurden, sind von der Kreiskommission bis zum 15. Januar eines jeden Jahres der Jugendsportschule des Bezirkes direkt zuzuleiten. f) Die Auswahlkommission der Jugendsportschule (ein Vertreter der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises, bei dem sich die Jugendsportschule befindet, als Vorsitzender, der Direktor, der Arzt der Schule, der Fachgruppenleiter und FDJ-Sekretär) entscheidet über die Aufnahme an die Jugendsportschule und teilt .die Entscheidung den Eltern, der Schule und der Abteilung Volksbildung des entsendenden Kreises bis zum 15. Februar eines jeden Jahres mit. g) Den von der Auswahlkommission der Jugendsportschule abgelehnten Schülern ist der Besuch einer normalen Oberschule gesichert. (6) Die Kinder- und Jugendsportschule hat mit Unterstützung der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises für die .systematische Werbung von Schülern (Presse, Eltern- und Schülerversammlung, Organisierung von Besuchen der Kinder- und Jugendsportschulen, individuelle Werbung u. a. m.) zu sorgen. (7) Die Aufnahme für die Jugendsportschule hat unter der Perspektive zu erfolgen, daß die Reifeprüfung abgelegt wird. Ein Ausscheiden mit mittlerer Reife entspricht nicht dem Ausbildungsziel dieser Schule. (8) Schüler, die den besonderen Anforderungen der Kinder- und Jugendsportschule nicht gerecht werden können, sind spätestens nach Ablauf eines Jahres an eine andere Schule zu überwreisen. § 7 Die Organisation des Unterrichts (1) Für die Kindersportschulen gilt die normale Stundentafel der Grundschule. Im Fach Körpererziehung erhalten die Schüler der Kindersportschulen wöchentlich zusätzlich drei Stunden Unterricht, so daß die Gesamtstundenzahl im Fach Körpererziehung fünf beträgt. (2) In den Klassen 9 und 10 der Jugendsportschule werden sechs Stunden und in den Klassen 11 und 12 insgesamt sieben Stunden Unterricht im Fach Körpererziehung erteilt. Die Schüler der Jugendsportschulen werden in zwei Fremdsprachen auf der Grundlage des A-Zweiges unterrichtet. Die für Körpererziehung notwendigen Stunden werden durch Wegfall der dritten Fremdsprache und durch Verlagerung der Stunden in den Fremdsprachen gewonnen. Die Absolventen der Jugendsportschule legen die Reifeprüfung ab.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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