Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 285); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 28. April 1955 285 2. bei Lieferung anderer Waren an Großhandelsbetriebe vom 29. Tage an, 3. bei Lieferung der in Ziff. 1 genannten Waren an andere als Großhandelsbetriebe vom 22. Tage an, 4. in allen übrigen Fällen vom 15. Tage an. (2) Das Entgelt wird für die Überlassungsdauer der Gewebesäcke berechnet. Die Überlassungsdauer endet mit dem Tage der Rücksendung an den Lieferer. § 10 (1) Sind die Gewebesäcke zur Dauereinlagerung bestimmt, so ist zwischen dem Lieferer und dem Empfänger vorher ein Vertrag abzuschließen. Als Entgelt sind in.diesem Falle für die Zeitdauer der Einlagerung für jeden angefangenen Monat 0,15 DM je Sack zu vereinbaren. (2) Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Empfänger auf Grund einer schriftlichen Einlagerungsanweisung (§ 6) verhindert ist, die vorgeschriebene Frist für die Rückgabe der Gewebesäcke einzuhalten. Ein Vertragsabschluß nach Abs. 1 ist in diesem Falle jedoch nicht erforderlich. § 11 (1) Der Lieferer hat das nach §§ 9 und 10 vom Empfänger zu zahlende Entgelt unmittelbar nach Wiedereintreffen der Gewebesäcke in Rechnung zu stellen. (2) Das Entgelt ist innerhalb von 15 Tagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum der Rechnung, an den Lieferer zu bezahlen. In Zweifelsfällen entscheidet das Datum des Postaufgabestempels. (3) Durch die Erhebung des Entgeltes werden Ansprüche auf Ersatz des durch Verlust oder Beschädigung entstandenen Schadens nicht berührt. V. Streckenlieferungcn § 12 (1) Im Streckengeschäft hat der Empfänger der Ware die Leihverpackung unmittelbar an den Lieferer zurückzusenden. (2) Die den Großhandelsbetrieben zugestandenen längeren Rückgabefristen gelten für den Empfänger der Ware nur dann, wenn dieser ebenfalls Großhandelsfunktionen ausübt. (3) Der Abnutzungsbetrag (§ 8) ist bei Streckenlieferungen jeweils dem Vertragspartner mit der Warenlieferung gesondert in Rechnung zu stellen. (4) Das Entgelt im Verkehr mit Gewebesäcken (§§ 9 bis 11) ist dem Empfänger der Ware vom Lieferer unmittelbar zu berechnen. (5) Bei Dauereinlagerungen in Gewebesäcken (§ 10) ist der Vertrag zwischen dem Lieferer und dem Empfänger der Ware abzuschließen. (6) Die Rechtsfolgen aus der Nichtrückgabe oder aus der verspäteten Rückgabe der Leihverpackung, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, treten im Falle der Streckenlieferung unmittelbar zwischen dem Empfänger der Ware und dem Lieferer ein ohne Rüdesicht darauf, ob ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht oder nicht VI. Folgen bei Überschreitung der Rückgabefrist (V ertragsstrafen) § 13 (1) Bei Überschreitung der gesetzlichen oder vertraglichen Rückgabefristen (§ 5) hat der Lieferer für jeden Verzugstag dem Empfänger bis zum 20. Tage des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 °/o, vom 21. Tage an in Höhe von 8 °/o des Anschaffungswertes der verspätet zurückgegebenen Verpackungsmittel in Rechnung zu stellen. Als Anschaffungswert gilt der zur Zeit des Verzugsbeginns preisrechtlich zulässige Herstellerabgabepreis. (2) Von der Berechnung der Vertragsstrafe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsstrafe wegen Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrage im Laufe eines Monats den Betrag von 10 DM offenbar nicht übersteigt. (3) Auf eine Vertragsstrafe kann verzichtet werden, wenn sie wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrage insgesamt nicht mehr als 100 DM beträgt und der Berechtigte annehmen darf, daß ein Verschulden seines Vertragspartners nicht vorliegt. (4) Die Vertragsstrafe entfällt, wenn durch das Staatliche Vertragsgericht oder durch das Gericht festgestellt wurde, daß die Verzögerung in der Rückgabe nicht durch den Empfänger zu vertreten ist. In diesen Fällen ist aber dem Lieferer für die Zeit der Fristüberschreitung für jeden angefangenen Monat ein zusätzlicher Abnutzungsbetrag in Höhe von 20 % des bereits in Rechnung gestellten Abnutzungsbetrages zu zahlen. Der zusätzliche Abnutzungsbetrag wird nach Rücklieferung der Verpackung in Rechnung gestellt. § 14 (1) Der Empfänger erwirbt mit der Zahlung der Vertragsstrafe nicht das Eigentum bzw. die Rechtsträgerschaft an der Leihverpackung. (2) Durch die Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche des Lieferers nicht berührt. (3) Eine Aufrechnung mit einer fällig gewordenen Vertragsstrafe oder gegen sie ist nicht zulässig. § 15 (1) Maßgebend für die Berechnung von Vertragsstrafen ist grundsätzlich die Tatsache der nicht fristgemäßen Rücksendung der Verpackungsmittel durch den Empfänger. (2) Die Vertragsstrafe ist nach Eingang der verspätet zurückgegebenen Leihverpackung jeweils am Ende eines Monats in Rechnung zu stellen. (3) Für noch nicht zurückgesandtes Leihgut ist die Vertragsstrafe jeweils drei Monate nach Ablauf der Rückgabefrist in Rechnung zu stellen. In der Zwischenzeit ist die noch nicht zurückgesandte Leihverpackung mindestens einmal schriftlich anzumahnen. Hierbei ist auf die Höhe der bereits fälligen Vertragsstrafe hinzuweisen. (4) Die Vertragsstrafe ist binnen 15 Tagen, nachdem sie in Rechnung gestellt wurde, zu bezahlen. In Zweifelsfällen gilt das Datum des Postaufgabestempels als Rechnungsdatum.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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