Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 255

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 255 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 255); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 6. April 1955 255 f) Prüfkapazität der Prüfstelle nach Anzahl und Größe der je Monat zu prüfenden Meßgeräte (bei neu zu errichtenden Prüfstellen der geplanten Prüfkapazität), g) Anzahl, Dienststellung und Ausbildung des für die Prüfstelle vorgesehenen Personals sowie des unter Aufsicht der Prüfstelle arbeitenden Außenpersonals (gesondert aufzuführen), h) Name des Prüfstellenleiters und seines Stellvertreters, i) die betrieblichen Stempelzeichen (vgl. § 3 Abs. 1). § 2 (1) Anträge auf Zulassung von Prüfstellen sind bis spätestens 30. Juni 1955 an das Deutsche Amt für Maß und Gewicht Zentralinstitut Abteilung E Berlin C 2, Niederwallstraße 18 20 einzureichen. Die Prüfstellen gelten mit der Bestätigung des Einganges ihres Antrages als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, daß die in dem Antrag gemachten Angaben nicht zutreffen, oder wenn die vorhandenen oder geplanten Normalgeräte, Prüfstände oder Meßeinrichtungen nicht ausreichend erscheinen oder wenn erteilte Auflagen nicht erfüllt werden. (2) Die endgültige Zulassung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigen der Zulassungsurkunde nach Prüfung der Unterlagen, Besichtigung der Prüfstelle, Beglaubigung der Normalgeräte und Verpflichtung des Personals. § 3 (1) Die Prüfstellen haben in der Zeit der vorläufigen Zulassung zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Meßgeräte ihre betrieblichen Stempelzeichen (Plomben, Schiebemarken usw.) anzuwenden. Aus dem Stempelzeichen müssen eindeutig der Betrieb bzw. die Prüfstelle und das Jahr der Prüfung zu erkennen sein. (2) In der Zulassungsurkunde wird der Prüfstelle das von ihr endgültig anzuwendende amtliche Stempelzeichen bekanntgegeben. § 4 (1) Als Prüfordnungen im Sinne des § 9 Buchst, a der Verordnung vom 30. September 1954 gelten die Allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften in den Abschnitten V (Meßgeräte für Wasser), VII (Meßgeräte für Gas) und XV (Meßgeräte für Elektrizität) der Eichordnung. (2) Als Prüfanweisungen im Sinne des § 9 Buchst, c der Verordnung vom 30. September 1954 gelten bis auf weiteres die Eichanweisung Allgemeine Vorschriften VGm 1. Juni 1950, die vorläufige Eichanweisung Besondere Vorschriften XV (Meßgeräte für Elektrizität) und die Vorläufigen Prüfanweisungen für Gaszähler und für Wasserzähler. (3) Die Prüfstellen können die Eichanweisung Allgemeine Vorschriften, die Eichanweisung Besondere Vorschriften XV sowie die Vorläufigen Prüf an Weisungen beim DAMG-Zentralinstitut Referat D beziehen. Die Prüfordnungen werden zunächst nur an Prüfstellen bei Herstellerbetrieben abgegeben. § 5 (1) Die zur Zeit in die Versorgungsnetze eingebauten Meßgeräte gelten als einstweilen zugelassen. (2) Die Bauarten der nach dem 1. Januar 1955 hergestellten Meßgeräte müssen entsprechend § 9 Buchst, b der Verordnung vom 30. September 1954 vom DAMG zugelassen sein. Als Zulassungsordnung gelten vorläufig die Allgemeinen Bestimmungen über die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Zulassungsordnung). § 6 Vorschriften über die technische Ausrüstung, Konstruktion und meßtechnische Daten der von den Prüfstellen zu verwendenden Normalgeräte werden zunächst bei der Zulassung von Fall zu Fall festgesetzt. § 7 Die Prüfstellen haben Nachweise über die von ihnen amtlich geprüften Zähler zu führen. Dazu sind einheitliche mit dem DAMG abgestimmte Vordrucke zu benutzen. Die jetzigen Vordrucke sind nur noch bis zum 31. Dezember 1955 zu verwenden. Berlin, den 1. März 1955 Staatliche Plankommission Opitz Stellvertreter des Vorsitzenden Vierte Durchführungsbestimmung * zur Verordnung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen. Vom 31. März 1955 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 22. Januar 1953 über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen (GBl. S. 202, Ber. S. 956) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung folgendes bestimmt: § 1 Die Tabelle VII, Gruppe 7, wird durch nachfolgende Fachschulen mit Wirkung vom 1. September 1954 erweitert: Industriezweig c) Post: Fachschule für Fernmelde- und Funkwesen, Königs Wusterhausen; Industriezweig d) Bauindustrie: Fachschule für Holztechnologie Dresden. Lehrkräfte, die Ingenieure oder Techniker sind und in technischen Fächern unterrichten, werden daher an diesen Fachschulen nach Tabelle VII, Gruppe 7, vergütet. § 2 Die Vergütung der 2. stellvertretenden Direktoren an ingenieurtechnischen Fachschulen gemäß § 2 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 14. August 1954 zur Verordnung über die Vergütung der Tätigkeit der Lehrkräfte an den Fachschulen (GBl. S. 737) erfolgt entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen für Schulleiter und Abteilungsleiter, wenn sie den dazu erforderlichen Bedingungen entsprechen und mindestens 50% ihres Unterrichts in technischen Fächern erteilen. Berlin, den 31. März 1955 Staatssekretariat für Hochschulwesen Prof. Dr. H a r i g Staatssekretär 3. DB (GBl. 1954 S. 737);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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