Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 252

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 252 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 252); 25 2 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 6. April 1955 § 9 (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse des Beirates müssen entweder eine verbindliche Zustimmung oder Ablehnung bzw. eindeutige Hinweise für die weitere Bearbeitung der Vorlage beinhalten. (3) Für Wiedervorlagen im Beirat sind unter Terminfestsetzung zugleich die für die Erledigung Verantwortlichen zu benennen. § 10 (1) Zur Unterstützung der Arbeit des Beirates wird ein hauptamtliches Sekretariat eingerichtet. Es setzt sich zusammen aus einem Sekretär und qualifizierten Fachkräften des Bauwesens. Das Sekretariat arbeitet unter der Leitung des ständigen Vorsitzenden des Beirates. (2) Die Hauptaufgaben des Sekretariates bestehen in: a) Vorbereitung des Arbeitsplanes des Beirates, b) Prüfung der eingereichten Unterlagen, c) Vorbereitung der Sitzungen des Beirates, d) Protokollführung, e) Beschlußkantrolle. § 11 (1) Der Beirat und das Sekretariat arbeiten nach einer Geschäftsordnung, die vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates zu bestätigen ist. (2) Der Haushalts- und Stellenplan des Beirates ist nach den hierfür geltenden Bestimmungen aufzustelleo. und zu bestätigen. § 12 Der Beirat führt ein Dienstsiegel mit der Aufschrift: „Beirat für Bauwesen beim Ministerrat der Deutschen Demokratische Republik“. § § 13 Änderungen des Statuts bedürfen der Zustimmung des Ministerrates. § 14 Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. April 1955 in Kraft. Erste Durchführungsbestimmung zum Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 14. März 1955 Auf Grund § 10 des Paß-Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 (GBl. S. 786) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten folgendes bestimmt: I. Pässe A. Diplomaten- und Dienstpässe § 1 (1) Diplomaten- und Dienstpässe werden vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern an bestimmte Personen ausgegeben. Ergänzungen oder Eintragungen können nur durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder durch die dazu ermächtigten Auslandsvertretungen der, Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen werden. (2) Der Dienstpaß ist nach Beendigung der Reise dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gegen Aushändigung des einbehaltenen Deutschen Personalausweises zurückzugeben. (3) Diplomaten- und Dienstpässe werden nach dem vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten festgelegten Muster herausgegeben. Änderungen sind unzulässig. § 2 Grenzempfehlungen für Inhaber von Diplomatenpässen werden im Inland vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, im Ausland von den dazu ermächtigten Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt. § 3 Kurierlisten und Gelegenheitskurierlisten werden im Inland vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und im Ausland durch die dazu ermächtigten Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt. § 4 Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen können in die Deutsche Demokratische Republik einreisen oder sie verlassen, wenn ihr Paß das entsprechende vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer dazu ermächtigten Auslandsvertretung ausgestellte Visum der Deutschen Demokratischen Republik enthält. § 5 Diplomatenpässe können bis zur Dauer von zwei Jahren, Dienstpässe bis zur Dauer von einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zur Dauer von zwei Jahren, ausgestellt werden. § 6 Für die Ausstellung von Diplomaten- und Dienstpässen sowie für die Erteilung der dafür erforderlichen Visa werden keine Gebühren erhoben. B. Reisepässe und Aufenthaltspässe § 7 (1) Pässe werden als Einzelpässe ausgegeben. Kinder, die das ausweispflichtige Alter noch nicht erreicht haben, werden in den Paß der Pflege- oder Erziehungsberechtigten eingetragen. Sie erhalten einen Paß nur, wenn es nach ausländischem Recht erforderlich ist. (2) Pässe der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nur unter Verwendung des vom Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Musters ausgestellt werden. Änderungen des Musters sind nicht zulässig. (3) Deutsche Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in Westdeutschland haben, können aus der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland und aus dem Ausland in die Deutsche Demokratische Republik reisen, wenn sie den für sie gültigen Paß und die notwendigen Visa haben. § 8 (1) Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses stellen deutsche Staatsangehörige, die in der Deutschen Demokratischen Republik wohnen und privat in das Ausland reisen wollen, bei den Volkspolizeikreisämtern. Für Personen, die dienstlich in das Ausland reisen, stellen die sie entsendenden Regierungsdienststellen oder Parteien und Massenorganisationen die Anträge bei der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei. In allen anderen Fällen ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Antragstellung zuständig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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