Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 221 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 221); 221 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik Teil I 1955 Berlin, den 30. März 1935 Nr. 25 Tag Inhalt Seite 3. 2. 55 Verordnung zur Bekämpfung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähme 221 15. 3.55 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Bekämpfung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähme 222 21. 3.55 Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsschutzbestimmung 371. Binnenschiffahrt 228 . Verordnung zur Bekämpfung der Schweinepest und der ansteckenden Schweinelähme. Vom 3. Februar 1955 Zur Intensivierung der Bekämpfung der Schweinepest wird folgendes verordnet: § 1 Jeder Ausbruch oder Verdacht der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähme ist dem Rat des Kreises Kreistierarzt unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. § 2 Der Ausbruch bzw. der Verdacht der Seuchen wird durch den Kreistierarzt amtlich festgestellt (§ 14 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 [RGBl. S. 519] und § 2 der Verordnung vom 22. März 1951 über die Organisation des Veterinärwesens und die Verbesserung der tierärztlichen Tätigkeit [GBl. S. 223]). § § 3 (1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähme festgestellt, so ist die sofortige Absonderung aller kranken und verdächtigen Tiere des Bestandes anzuordnen. (2) Außerdem hat der Kreistierarzt oder der mit seiner Vertretung beauftragte Abschnittstierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob innerhalb der letzten fünf Wochen Schweine zugekauft oder aus dem Bestand abgegeben oder anderweitig entfernt worden sind. § 4 (1) Fremden Personen ist das Betreten eines wegen Schweinepest oder ansteckender Schweinelähme gesperrten Gehöftes verboten. Solche Gehöfte dürfen nur vom Tierhalter, dem Pflegepersonal sowie von Tierärzten betreten werden. Ausgenommen sind dringende Fälle von Nothilfe. (2) Bewohnern von verseuchten Gehöften und dort Arbeitenden ist das Verlassen des Gehöftes ohne Wechsel von Kleidung und Schuhen bis zur Abnahme der ersten Schlußdesinfektion durch den Kreistierarzt nicht gestattet. Der Besuch von Menschenansammlungen jeg- licher Art, zum Beispiel Tanz- und Filmveranstaltungen, Schulunterricht, Versammlungen, kirchlichen Versammlungen, ist den Bewohnern und den auf dem gesperrten Gehöft Arbeitenden untersagt. Die Versorgung des Gehöftes ist durch den Bürgermeister über Außenstehende zu organisieren. (3) Erlangt die Schweinepest oder die ansteckende Schweinelähme in einem Ort eine größere Verbreitung, so kann der Rat des Kreises auf Vorschlag des Kreistierarztes für Gemeinden oder Ortsteile eine vollständige Veranstaltungssperre und Ortssperre anordnen. Davon ist auch Gebrauch zu machen, wenn die Schutzmaßnahmen in einer Gemeinde vernachlässigt werden oder gegen § 5 dieser Verordnung verstoßen wird. § 5 Aus Beständen, in denen die Schweinepest oder die ansteckende Schweinelähme, deren Verdacht oder deren Ansteckungsverdacht besteht, dürfen Schweine nicht abgegeben werden. § 6 (1) Nach Feststellung der Schweinepest oder der ansteckenden Schweinelähme und nach Ermittlung der zu leistenden Entschädigung durch den Kreistierarzt ist der gesamte Schweinebestand des Seuchengehöftes im Seuchenschlachthaus eines Schlachthofes unverzüglich zu schlachten. (2) Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, bei Großzucht- und Großmastbeständen auf Vorschlag des Rates des Bezirkes Bezirkstierarzt bei Schweinepest hinsichtlich der Keulungsmaßnahmen Sonderregelungen zu treffen oder generell anzuordnen. § 7 Sind die Schweine aus den Ställen zur Schlachtung gemäß § 6 dieser Verordnung entfernt, so hat die Schlußdesinfektion stattzufinden. § 8 Die Zerlegung gefallener oder die Schlachtung seuchenkranker, seuchenverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Schweine außerhalb von Sch lach thöfen, öffentlichen Schlachthäusern, Tierkörperbeseitigungsanstalten oder Veterinärmedizinischen Instituten ist verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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