Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 206 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 25. März 1955 d) dem Fonds für Investitionen des Betriebes der verbleibende Restbetrag zuzuführen. Gleichzeitig sind auf das Sonderbankkonto Investitionen des Betriebes die entsprechenden Geldmittel zu überweisen. 7. Der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftete Nettogewinn ist aus dem Finanzbericht FM zu entnehmen. Ist an Stelle des Finanzberichtes FM ein vergleichbarer anderer Bericht aufzustellen, so tritt dieser an die Stelle des Finanzberichtes FM. III. Fälligkeit und Entrichtung der abzuführenden Teile des Nettogewinns 8. Die an die zuständige übergeordnete Verwaltung abzuführenden Teile des Nettogewinns sind für jeden Kalendermonat am 15. Kalendertag des folgenden Monats fällig und bis zu diesem Tage an die zuständige übergeordnete Verwaltung zu entrichten. Zum gleichen Termin sind die Zuführungen zu den betrieblichen Fonds und die entsprechenden Überweisungen auf das Sonderbankkonto Investitionen vorzunehmen. IV. Abschlagszahlungen 9. Die volkseigenen Betriebe, bei denen die planmäßig an die zuständige übergeordnete Verwaltung zur Weiterleitung an den Staatshaushalt und zur Umverteilung abzuführenden Teile des Nettogewinns über 100 000 DM, jedoch (nicht mehr als 1 000 000 DM im Jahre betragen, haben am 25. Kalendertag eines jeden Monats Abschlagszahlungen in Höhe von 50 °/o auf alle für den betreffenden Kalendermonat abzuführenden Teile des Nettogewinns zu entrichten. 10. Die volkseigenen Betriebe, deren planmäßig an die zuständige übergeordnete Verwaltung zur Weiterleitung an dan Staatshaushalt und zur Umverteilung abzuführenden Teile des Nettogewinns über 1 000 000 DM im Jahre betragen, haben für den Zeitraum vom 1. bis 8. Kalendertag eines jeden Monats am 18. Kalendertag des gleichen Monats, für den Zeitraum vom 9. bis 15. Kalendertag eines jeden Monats am 25. Kalendertag des gleichen Monats, für den Zeitraum vom 16. bis 23. Kalendertag eines jeden Monats am 3. Kalendertag des folgenden Monats jeweils Abschlagszahlungen in Höhe von 25 °/o auf alle für den ’betreffenden Kalendermonat abzuführenden Teile des Nettogewinns zu entrichten. 11. Die volkseigenen Betriebe haben zu den Terminen, an de*nen Abschlagszahlungen fällig sind, die entsprechenden Überweisungen auf das Sonderbankkonto Investitionen durchzuführen. 12. Die Berechnung der Abschlagszahlungen noch den Ziffern 9 bis 11 ist auf der Grundlage des für den betreffenden Kalendermonat festgelegten planmäßig abzuführenden Nettogewinns vorzunehmen und auf der Rückseite des Überweisungsträgers zu vermerken. V. Abrechnung 13. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Schluß eines jeden Kalendermonats. Wird der volkseigene Betrieb erst im Laufe eines Kalenderjahres gegründet, so beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Stichtag der Eröffnungsbilanz. Wird ein volkseigener Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres aufgelöst, so endet der letzte Abrechnungszeitraum mit dem Stichtag der Schlußbilanz. 14. Die volkseigenen Betriebe haben den Gewinn, die abzuführenden und die zur eigenen Verwendung vorzusehenden Teile des Nettogewinns selbst zu berechnen. Der Nachweis der richtigen Berechnung ist in den einzureichenden Finanzberichten FM oder vergleichbaren anderen Berichten zu führen. 15. Ist zum Ende eines Abrechnungszeitraumes die Aufstellung eines Kontrollberichtes vorgeschrieben, so ist trotzdem die Abrechnung der Verwendung des Gewinns zunächst nach Ziff. 7 bzw. 14 vorzunehmen. Im Kon trollbericht hat eine endgültige Abrechnung der Verwendung des Gewinns zu erfolgen. 16. Als Termin der Einreichung des Kontrollberichtes und als Fälligkeitstermin für sich danach ergebende Nachzahlungen gilt der Tag, an dem der IControll-bericht bei der zuständigen übergeordneten Ver-* walking nach den bestehenden Bestimmungen einzureichen ist. 17. Die zuständigen übergeordneten Verwaltungen haben die Richtigkeit der abgeführten Teile des Nettogewinns der volkseigenen Betriebe an Hand der eingereichten Un.erlagen und der bereits erfolgten Abführungen zu überprüfen. 18. Überzahlungen von Nettogewinnen an die zuständige übergeordnete Verwaltung können mit künftig fällig werdenden Abführungen verrechnet oder erstattet werden. Überzahlungen von Nettogewinnen an das Sonderbankkonto Investitionen des volkseigenen Betriebes können mit künftig fällig werdenden Abführungen verrechnet oder aus dem Guthaben erstattet werden. 19. Ergeben sich für einen volkseigenen Betrieb aus der Gegenüberstellung des in den Kontrollberichten ausgewiesenen Gewinns und des bisher abgerechneten Gewinns erhebliche Abweichungen, so hat die zuständige übergeordnete Verwaltung die Ursachen sorgfältig zu untersuchen, Maßnahmen zu deren Beseitigung einzuleiten und bei schuldhaftem Handeln die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. VI. Zwangsmaßnahmen 20. Die Stundung der an die zuständige übergeordnete Verwaltung abzuführenden Teile des Nettogewinns ist ausgeschlossen. 21. Die für den Einzug des Nettogewinns zuständigen übergeordneten Verwaltungen sind verpflichtet, gegen säumige volkseigene Betriebe spätestens vier Tage nach Fälligkeit Zwangsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck haben sie der örtlich zuständigen Niederlassung der Deutschen Notenbank einen Vollstreckungsauftrag in Höhe des rückständigen Betrages zuzuleiten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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