Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 156 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 156); 156 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 3. März 1955 Höhe Rückstände im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 aufgelaufen sind (nachzuweisen nur für die Zeit nach dem 8. Mai 1945), c) Nachweis, ob die öffentlichen Lasten und Abgaben in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 ordnungsgemäß entrichtet worden sind oder welche Rückstände bestehen. (3) Der Rat der Gemeinde hat an Hand der vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den käuflichen Erwerb des Siedlungshauses nach den Bestimmungen des Gesetzes und des § 7 dieser Durchführungsbestimmung erfüllt. (4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde beim Rat des Kreises, Abteilung für Innere Angelegenheiten, möglich, die unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Rates der Gemeinde endgültig entscheidet. g 9 Anträge auf Schulderlaß Mit dem Antrag auf käuflichen Erwerb eines Siedlungshauses ist, sofern die Voraussetzungen nach dem Gesetz vom 8. September 1950 über Erlaß von Schulden und Auszahlung von Guthalben an alte und arbeitsunfähige Bürger der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 973) vorliegen (vgl. § 14 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser), gleichzeitig ein Antrag auf Schulderlaß zu stellen. g Verfahren beim Fehlen alter Vertragsunterlagen (1) Kann der Antragsteller die Unterlagen des alten Siedlervertrages nicht vorlegen, weil sie ihm abhanden gekommen sind oder weil er die Siedlerstelle erst nach dem 8. Mai 1945 übernommen hat oder ist aus den vorhandenen Vertragsunterlagen die Höhe des in dem ursprünglichen Siedlervertrag festgesetzten Kaufpreises aufgegliedert nach a) dem auf den Grund und Boden und b) dem auf das Siedlungshaus einschließlich der Nebengebäude und des Siedleriiiventars entfallenden Teil nicht zu entnehmen, so sind diese Angaben nach den für vergleichbare Siedlerstellen vorhandenen Vertragsunterlagen durch den Rat der Gemeinde zu ermitteln. (2) Stehen dem Rat der Gemeinde Vertragsunterlagen für vergleichbare Siedlerstellen nicht zur Verfügung, so sind die Ermittlungen nach Abs. 1 durch den zuständigen VEB Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes vorzunehmen. (3) Der VEB Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes hat in Ermangelung von Vertragsunterlagen für vergleichbare Siedlerstellen die Höhe des ursprünglichen Kaufpreises in der nach Abs. 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Aufgliederung durch Schätzung festzusetzen. Dabei ist von den im Zeitpunkt der Errichtung der Siedlerstellen bestehenden Preisverhältnissen auszugehen. (4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung gelten entsprechend. § 11 Feststellung der bisherigen Restkaufschuld (1) Bei der Feststellung der bisherigen Restkaufschuld sind sämtliche Tilgungszahlungen zu berücksichtigen, die von dem Antragsteller seit Errichtung der Siedlei-stelle geleistet worden sind. (2) Hat der Antragsteller die Siedlerstelle erst nach dem 8. Mai 1945 übernommen, so sind die Tilgungs- zahlungen zu berücksichtigen, die er auf die ursprüngliche Restkaufschuld an die einziehungsberechtigte Stelle geleistet hat. § 12 Berichtigung des ursprünglichen Kaufpreises (1) Der Rat der Gemeinde hat eine Berichtigung des in dem ursprünglichen Siedlervertrag für das Siedlungshaus einschließlich der Nebengebäude festgesetzten Kaüfpreises vorzunehmen, wenn a) die Gebäude außerordentliche, von dem Antragsteller nicht verschuldete Wertminderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand aufweisen (z. B. Beschädigungen der Gebäude durch Kriegseinwirkungen) oder b) der Antragsteller derartige Wertminderungen selbst beseitigt hat (Aufwendungen für die laufende bauliche Unterhaltung sind hierbei nicht zu berücksichtigen), c) durch den bisherigen Rechtsträger Wertverbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Gebäude vorgenommen worden sind (Anbauten oder Einbauten) oder d) der bisherige Rechtsträger Aufwendungen für die Gebäude bestritten hat, zu denen nach dem ursprünglichen Siedlervertrag der zukünftige Eigentümer verpflichtet gewesen wäre. (2) Eine Berichtigung hat zu erfolgen, wenn der Antragsteller oder der Rat der Gemeinde nachweisen kann, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a oder b bzw. Abs. 1 Buchstaben c oder d vorliegen. (3) Die Berichtigung ist festzustellen als prozentualer Abschlag oder Zuschlag vom oder zum ursprünglichen festgesetzten Kaufpreis. Bei der Ermittlung des Abschlages oder Zuschlages ist auszugehen von den Kostensätzen, die bei der Festsetzung des ursprünglichen Kaufpreises maßgebend waren. Die Höhe der Berichtigung ist auf Veranlassung des Rates der Gemeinde durch den zuständigen VEB Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes festzustellen. Die Feststellung ist endgültig; eine Ausfertigung des über die Feststellung erteilten Bescheides erhält der Antragsteller. (4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung gelten entsprechend. § 13 Nachträgliche Entrichtung des Eigenkapitals Ist der in dem ursprünglichen Siedlervertrag als Barleistung festgesetzte Betrag (Eigenkapital) von dem Antragsteller noch nicht entrichtet worden, so ist er nach Abschluß des Kaufvertrages an den Rat der Gemeinde zu bezahlen; dabei können angemessene Ratenzahlungen vereinbart werden. § 14 Rückzahlung überzahlter Beträge Ist der nach § 15 Abs. 4 errechnete neue Kaufpreis geringer als die durch den Antragsteller bereits geleisteten Tilgungszahlungen und die von ihm gezahlten Barleistungen (Eigenkapital), so ist ihm der überzahlte Betrag durch den Rat der Gemeinde unmittelbar nach Vertragsabschluß zu erstatten. Eine Erstattung wird nur bis zur Höhe des nach dem ursprünglichen Siedlervertrag für den Grund und Boden festgesetzten Betrages geleistet. g Abschluß und Genehmigung des Kaufvertrages (1) Der vom Rat der Gemeinde abzuschließende Kaufvertrag über das Siedlungshaus muß dem Muster (Anlage 2) entsprechen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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