Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 155 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 155); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 3. März 1955 155 (2) Der Kaufvertrag kann über Eigenheime auf Grundstücken abgeschlossen werden, die a) ausschließlich Volkseigentum sind oder ;b) gemäß § 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens (GBl. S. 1201) nach den Grundsätzen für die Verwaltung des Volkseigentums zu behandeln sind. (3) Der Abschluß von Kaufverträgen ist ausgeschlossen, wenn sich die Eigenheime auf Grundstücken befinden, die a) unter § 7 des Gesetzes fallen oder b) nicht ausschließlich Volkseigentum oder c) nach § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S. 615) beschlagnahmt sind oder d) durch rechtskräftiges Strafurteil eingezogen wurden und bei denen eine Regelung der Ansprüche der Gläubiger nicht erfolgt ist. § 2 Zum Kauf eines Eigenheimes berechtigte Personen (1) Der Verkauf eines Eigenheimes hat bevorzugt an Personen zu erfolgen, die das Eigenheim zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bewohne. (2) Ein Verkauf an Personen, die bereits Eigentümer eines Eigenheimes sind, ist nicht zulässig. § 3 Festsetzung des Kaufpreises (1) Der Kaufpreis ist durch den zuständigen VEB Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes nach den preisrechtlichen Bestimmungen Richtlinien für die Bewertung von bebauten Grundstücken unter Beachtung des baulichen Zustandes des Eigenheimes und der sonstigen zur Preisermittlung erforderlichen Faktoren festzusetzen. Soferm der Kaufpreis auf Grund vorhandener baulicher Mängel oder dergleichen 130 °/o des steuerlichen Einheitswertes unterschreitet, ist dies der den Kaufpreis genehmigenden Stelle ausführlich zu begründen. (2) Die dem VEB Entwurfsbüro für Hochbau bei Festsetzung des Kaufpreises entstandenen Kosten sind durch den Rat der Gemeinde zu erstatten und beim Abschluß des Kaufvertrages vom Erwerber zurückzufordern. . § 4 Aufnahme eines Kredites Kredite gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes sind jährlich mit 4Vi °/o zu verzinsen und mit IV2 % zu tilgen. Sie sind auf dem Eigenheim für die Sparkasse hypothekarisch zu sichern. Höhere Tilgungssätze können vereinbart werden. § 5 Abschluß und Genehmigung des Kaufvertrages (1) Der vom Rat der Gemeinde abzuschließende Kaufvertrag über das Eigenheim muß dem Muster (Anlage 1) entsprechen. (2) Der Kaufvertrag bedarf der Genehmigung des Rates des Kreises. Abteilung für Innere Angelegenheiten. Zu Teil II des Gesetzes (Siedlungshäuser) § 6 Siedlungshaus Ein Siedlungshaus im Sinne des Gesetzes ist ein Haus auf einer Siedlerstelle, die a) als Vermögen einer enteigneten Wohnungsgesellschaft oder b) als Vermögen eines enteigneten Betriebes in Volkseigentum überführt worden ist oder c) von ehemaligen Gebietskörperschaften oder örtlichen Organen der staatlichen Verwaltungen oder deren Einrichtungen errichtet wurde und für die auf Grund eines Trägersiedlervertrages oder Heimstättenvertrages das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt werden sollte. § 7 Zum Erwerb eines Siedlungshauses berechtigte Personen (1) Ein Siedlungshaus kann durch käuflichen Erwerb in persönliches Eigentum von Personen übertragen werden, die a) einen Vertrag gemäß § 6 abgeschlossen hatten, die Siedlerstelle bewohnen und ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Siedlervertrag nachgekommen sind oder b) die Siedlerstelle ohne Abschluß eines Trägersiedlervertrages oder Heimstättenvertrages nach dem 8. Mai 1945 übernommen haben, diese noch bewohnen und durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie bestrebt waren, das Eigentum zu erwerben. (2) Die Absicht des zukünftigen Eigentumserwerbes bei Personen zu Abs. 1 Buchst, b ist anzunehmen, wenn diese über die Verpflichtungen aus einem regulären Mietverhältnis hinausgehend die laufende bauliche Unterhaltung des Siedlungshauses einschließlich der Nebengebäude und die sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Siedlervertrag (insbesondere die öffentlichen Lasten und Abgaben, die Versicherungskosten und die Zins- und Tilgungsleistungen auf die ursprüngliche Restkaufschuld) bestritten haben. (3) Der käufliche Erwerb durch die in Abs. 1 genannten Personen ist auch dann möglich, wenn diese mit ihren finanziellen Verpflichtungen (Zinsen, Tilgungen, öffentlichen Lasten und Abgaben) aus dem ursprünglichen Siedlervertrag teilweise Im Rückstand sind und sich verpflichten, die rückständigen Beträge in einem nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbaren Zeitraum neben den laufenden Leistungen aus dem neu abzuschließenden Kaufvertrag zu begleichen. (4) Die Ausnahmeregelung zu Abs. 3 gilt in denjenigen Fällen, in denen die rückständigen Leistungen gestundet worden oder die Rückstände entstanden sind, weil die genannten Personen ohne eigenes Verschulden über die tatsächliche Höhe der Verpflichtungen bzw. über die zum Empfang der Leistungen berechtigte Stelle im ungewissen waren oder weil sie infolge zeitweiliger wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage waren, den finanziellen Verpflichtungen im vollen Umfange nachzukommen. § 8 Anträge auf Erwerb eines Siedlungshauses (1) Ein Antrag auf käuflichen Erwerb eines Siedlungshauses und Übertragung in persönliches Eigentum kann von einer nach § 7 berechtigten Person bis zum 1. Oktober 1955 bei dem Rat der Gemeinde gestellt werden, in dessen Bereich das Siedlungshaus liegt. (2) Der Antragsteller hat seine Berechtigung zum Erwerb durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen: a) Nachweis, in welcher Höhe und an welche Stelle das Eigenkapital entrichtet worden ist, b) Nachweis, in welcher Höhe, an welche Stelle und unter welcher Darlehnsnummer Zins- und Tilgungsleistungen auf die ursprüngliche Restkaufschuld von ihm gezahlt wurden und in welcher;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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