Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 153

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 153 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 153); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 3. März 1955 153 Antrag auf Stipendiengewährung vom Leiter der zuständigen Abteilung des Rates des jeweiligen Bezirkes befürwortet wird. Die Befürwortung muß bis spätestens 31. März 1955 vorliegen. Für den Monat März kann diesen Personen das bisher gewährte Stipendium weiter gezahlt werden. Zu §§ 3 bis 7 der Verordnung: § 2 Stipendien und Studienbeihilfen, die von der Stipendienkommission bewilligt wurden, werden für die Dauer eines Studienjahres gewährt. § 3 (1) Studierende des 1. Studienjahres, die ein Stipendium oder eine Studienbeihilfe beantragen, sind verpflichtet, den Stipendienantrag und die erforderlichen Bescheinigungen einen Monat vor Beginn des Studiums dem Prorektorat für Studentenangelegenheiten der zuständigen Universität oder Hochschule einzureichen. Die Stipendienzahlung beginnt mit dem Tage der tatsächlichen Studienaufnahme. (2) Studierende höherer Studienjahre, die ein Stipendium oder eine Studienbeihilfe beantragen, müssen den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bis zum Ende des vorhergehenden Studienjahres dem Prorektorat für Studentenangelegenheiten einreichen. (3) Werden Stipendien oder Studienbeihilfen zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so beginnt die Zahlung des bewilligten Stipendiums frühestens in dem der Antragstellung folgenden Monat. § 4 (1) Jeder Stipendienempfänger oder Empfänger von monatlichen Studienbeihilfen ist verpflichtet, im Laufe des Studienjahres eintretende Änderungen in seinen Verhältnissen oder denen seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen, sofern diese Einfluß auf die Gewährung des Stipendiums oder der Studienbeihilfe haben können, unverzüglich dem Prorektorat für Studentenangelegenheiten seiner Universität oder Hochschule mitzuteilen. Wird die Meldung unterlassen, so ist der Studierende zur Rückzahlung der überzahlten Stipendien oder Studienbeihilfen verpflichtet, unbeschadet der eventuellen Einleitung eines Disziplinarverfahrens. (2) Eintretende Änderungen gemäß Abs. 1 werden auf die Stipendienberechnung in dem der Meldung folgenden Monat wirksam. § 5 (1) An Studierende des letzten Studienjahres kann das Stipendium oder die Studienbeihilfe noch einen Monat nach Ablegung des Staatsexamens bzw. der Diplomprüfung gewährt werden. Wird bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Tätigkeit aufgenommen, so hört die Stipendienzahlung oder die Zahlung der Studienbeihilfe mit dem Tage der Arbeitsaufnahme auf. (2) Studierende, die durch eigenes Verschulden das Studium nicht zu dem im Studienplan festgelegten Zeitpunkt beenden, können nach diesem Zeitpunkt kein Stipendium und keine Studienbeihilfe erhalten. § § 6 (1) Wird ein Stipendienempfänger oder Empfänger einer Studienbeihilfe wegen Krankheit beurlaubt, so ist das Stipendium oder die Studienbeihilfe wie folgt zu gewähren: a) Von der 1. bis zur 6. Woche für die Zeit der ärztlich bescheinigten Krankheit in voller Höhe, einschließlich der Zuschläge . Befindet sich der Student während dieses Zeit- raumes in einem Krankenhaus oder in einer Heilstätte, in Höhe von 50 °/o des Stipendiums (einschließlich der Zuschläge) oder der Studienbeihilfe (einschließlich des Ortszuschlages) . b) Von der 7. bis zur 26. Woche, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, daß die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird, in Höhe von 50 °/o des Stipendiums (einschließlich der Zuschläge) oder der Studienbeihilfe (einschließlich des Ortszuschlages) . Befindet sich der Student während dieses Zeitraumes in einem Krankenhaus oder in einer Heilstätte, in Höhe von 25 °/o des Stipendiums (einschließlich der Zuschläge) oder der Studienbeihilfe (einschließlich des Ortszuschlages) . (2) Wird der Studierende in eine Tbc-Heilstätte eingewiesen, so werden Stipendien oder Studienbeihilfen wie folgt gewährt: a) Von der 1. bis zur 6. Woche in voller Höhe, einschließlich der Zuschläge . b) Von der 7. Woche bis zur Entlassung 50 °/o des- Stipendiums (einschließlich der Zuschläge) oder der Studienbeihilfe (einschließlich des Ortszuschlages) . (3) Stipendien oder Studienbeihilfen können während eines Studienjahres nur jeweils einmal für die im Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Wochen gewährt werden. (4) Zuschläge für sehr gute und gute Studienleistungen gemäß § 4 der Verordnung werden in den Fällen von § 6 Absätze 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung, sofern die Dauer der Erkrankung über das jeweilige Studienjahr hinausgeht, nur bis zum Ende des Studienjahres gewährt, in dem die Krankheit begann. § 7 Besteht entsprechend der Verordnung vom 2. Februar 1950 über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler (GBl. S. 71) nach Ablauf der 26. Woche Invalidität gemäß § 54 der Verordnung vom 28. Januar 1947 über die Sozialpflichtversicherung und werden die Voraussetzungen gemäß § 49 der gleichen Verordnung erfüllt, so ist bei der für den Wohnort zuständigen Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung Invalidenrente zu beantragen. § 8 (1) Die Zahlung der Stipendien und der Studienbeihilfen erfolgt in der Zeit vom 20. bis 24. jeden Monats. (2) Für die Zeit der Praktika. Prüfungen und Ferien werden die Zahlungstermine entsprechend dem Zeitplan für das jeweilige Studienjahr besonders festgelegt. Die Termine sind zwölf Wochen vorher durch das Staatssekretariat für Hochschulwesen der Zentrale der Deutschen Notenbank mitzuteilen. Zu § 4 der Verordnung: § 9 Begründete Vorschläge für die Gewährung von Zuschlägen für sehr gute und gute Studienleistungen sind durch die Seminargruppensekretäre über die Fachrichtungsleiter dem Prorektorat für Studentenangelegenheiten jeder Universität oder Hochschule unmittelbar nach Abschluß der Zwischenprüfungen des vorhergehenden Studienjahres einzureichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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