Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 151 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 151); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 3. März 1955 151 § (1) Soweit ein Berufspraktikum in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, kann die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes gemäß den Weisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen eine Verteilung der in Ausbildung stehenden Personen auf die Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens vornehmen und zu diesem Zweck über Art, Ort, Beginn und Dauer der Tätigkeit während des Berufspraktikums ln jedem Einzelfall entscheiden. Bei Verweigerung der Ableistung des Berufspraktikums gemäß den Entscheidungen über Art, Ort, Beginn und Dauer der Tätigkeit durch die in Ausbildung stehenden Personen gilt das Berufspraktikum als nicht ordnungsmäßig erfüllt. (2) Zur Sicherung der ausreichenden und gleichmäßigen medizinischen Versorgung und zur besseren Verteilung der Arbeitskräfte nach Abschluß der Ausbildung ist nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen entsprechend dem Volkswirtschaftsplan (Arbeitskräfte- und Kaderplan) festzulegen, in welchen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens neue Nachwuchskräfte einzustellen sind. (3) Zur allseitigen Qualifikation für eine voll verantwortliche Berufstätigkeit kann die Ableistung bestimmter Pflichttätigkeiten in einer festgesetzten Dauer und in zugelassenen Einrichtungen, Fachabteilungen oder Kursen des staatlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Diese Regelungen richten sich nach den Bedürfnissen und dem Stande der Entwicklung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Die Verweigerung der Ableistung der Pflichttätigkeit in der festgesetzten Art und Dauer kann die Versagung oder Zurücknahme der staatlichen Anerkennung zur Folge haben. (4) Die Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens können für Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 3 zur Einstellung von Personen, die in einem vorgeschriebenen Berufspraktikum stehen oder die Ausbildung abgeschlossen haben oder eine vorgeschriebene Pflichttätigkeit ausüben, im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze verpflichtet werden. (5) Zur Feststellung und Registrierung der in Ausbildung stehenden sowie der nach Erteilung der staatlichen Anerkennung in einem Arbeitsverhältnis oder in eigener Tätigkeit beschäftigten Personen sind nach Maßgabe der- Durchführungsbestimmungen Meldeordnungen, nach denen die betreffenden Personen oder die beschäftigenden Einrichtungen zur Meldung der Berufstätigkeiten verpflichtet sind, zu erlassen. § § 11 (1) Ein Verzicht auf die staatliche Anerkennung oder auf die Ausübung eines mittleren medizinischen Berufes oder eines medizinischen Hilfsberufes ist nur wirksam, ■wenn er vom Berechtigten der zuständigen Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes oder des Rates des Kreises schriftlich mitgeteilt wird. (2) Der Verzicht kann mit Zustimmung der zuständigen Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes widerrufen werden. § 12 (1) Angehörige der mittleren medizinischen Berufe und medizinischen Hilfsberufe haben ihre Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf die soziale und wirtschaftliche Lage der von ihnen betreuten Personen sorgfältig und. gewissenhaft, unter Heranziehung aller bewährten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Praxis, durchzuführenu (2) Die Angehörigen der mittleren medizinischen Berufe und medizinischen Hilfsberufe haben ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und praktischen Erfahrungen ständig zu vervollständigen, sich fortzubilden und zu diesem Zwecke an den von der Gesundheitsverwaltung festgesetzten Fortbildungskursen teilzunehmen. Die berufliche Fortbildung, insbesondere die Teilnahme an vorgeschriebenen Fortbildungskursen, ist Voraussetzung für die Berufsausübung. (3) Neben den mittleren medizinischen Berufen oder medizinischen Hilfsberufen kann eine andere Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonn ders begründeten Fällen zuzulassen. § 13 (1) Angehörige der mittleren medizinischen Berufe und medizinischen Hilfsberufe können, wenn es für die medizinische Betreuung der Bevölkerung in besonders dringenden Notfällen erforderlich ist, durch das Ministerium für Gesundheitswesen oder durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes vorübergehend, höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten, zu medizinischen Dienstleistungen verpflichtet werden. (2) Tritt ein Notstand ein, so kann das Ministerium für Gesundheitswesen oder die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes auch Personen, die einen mittleren medizinischen Beruf oder medizinischen Hilfsberuf nicht mehr ausüben, zur Dienstleistung bis zur Behebung des Notstandes verpflichten. § 14 In den Durchführungsbestimmungen sind die Zuständigkeiten der einzelnen Organe des staatlichen Gesundheitswesens für Maßnahmen und Entscheidungen und. das Verfahren der Einsprüche und Beschwerden zu regeln. Ferner sind die Einzelheiten über eigene Tätigkeit (§ 8), insbesondere auch die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnisse, die Erteilung, Versagung, Zurücknahme, Erlöschen, Erteilung von Auflagen und Bedingungen, Praxisausübung, Praxisumfang und Vertretung zu regeln. Die Durchführungsbestimmungen regeln auch, für welche Berufsart eine eigene Praxistätigkeit in Betracht kommt. § 15 Wer eine Berufstätigkeit im Sinne des § 1 ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem Tätigkeitsverbot der zuständigen staatlichen Verwaltungsstelle ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Strafbestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist. § 16 Wer ohne staatliche Erlaubnis eine Berufsbezeichnung, ein Berufszeichen oder Berufstracht führt, durch die der Anschein erweckt wird oder hervorgerufen werden kann, daß er zur Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 befugt ist, wird mit Gefäng nis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. § 17 Wer einer nach § 13 getroffenen Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe ver- wirkt ist g (1) Personen, welche unbefugt die ihnen bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des § 1 anvertrauten oder sonst zur Kenntnis gekommenen fremden Geheimnisse, Krankheiten, Krankheitsverdacht, Krankheitsursachen sowie körperliche und seelische Leiden offenbaren, werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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