Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 129

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 129 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 129); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 25. Februar 1955 129 Deshalb wird folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 (1) Bestimmungen in Verordnungen oder Anordnungen, mit denen für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen Ordnungsstrafen angedroht werden, müssen den Rahmenbestimmungen des Abschnittes II dieser -Verordnung entsprechen. (2) Für alle Ordnungsstrafverfahren sind die Vorschriften des Abschnittes III dieser Verordnung bindend. (3) Ordnungsstrafen auf den Gebieten des Preisrechts und des Schiffahrtsrechts werden von dieser Verordnung nicht betroffen. II. Rahmenbestimmungen § 2 Höhe der Ordnungsstrafe (1) Als Ordnungsstrafen gemäß § 1 können Geldstrafen von 5 DM bis 500 DM angedroht werden. (2) In Ausnahmefällen kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 DM für vorsätzliche Zuwiderhandlungen angedroht werden, wenn bei Verletzung der betreffenden Bestimmungen ein größerer Schaden zu erwarten ist (3) Die Zuwiderhandlung, die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe führen kann, muß bei der Androhung genau bezeichnet werden. § 3 Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens (1) Zuständig zum Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden sind der Vorsitzende des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, die Minister und Staatssekretäre m. e. G., die Vorsitzenden der Räte der Bezirke pnd Kreise und deren Stellvertreter sowie andere staatliche Organe, denen dieses Recht durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden ist. (2) Ordnungsstrafbescheide, für deren Erlaß die Stellvertreter des Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise zuständig sind, werden jeweils von dem für die betroffene Fachabteilung verantwortlichen Stellvertreter des Vorsitzenden erlassen, die übrigen vom Leiter des betreffenden staatlichen Organs. III. III. Das Verfahren § 4 Ermittlung im Ordnungsstrafverfahren (1) Vor dem Erlaß des Ordnungsstrafbescheides ist der Betroffene mündlich oder schriftlich zu hören. Wird die zur Last gelegte Zuwiderhandlung bestritten, so sind zum Zwecke des Beweises Ermittlungen und gegebenenfalls Vernehmungen durchzuführen. (2) Über Ermittlungshandlungen und Vernehmungen gemäß Abs. 1 sind Niederschriften anzufertigen; Vernehmungen sind auch von dem Vernommenen zu 5tfn terschrei ben. Ti (3) Eine zwangsweise Vorführung zur Vernehmung ist nicht zulässig. Ebenso sind eidliche Vernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen zum Zwecke der Ermittlung unzulässig. w § 5 Inhalt des Ordnungsstrafbescheides (1) Der Ordnungsstrafbescheid muß bezeichnen: 1. Die Zuwiderhandlung unter Angabe der verletzten Bestimmung, 2. die festgesetzte Ordnungsstrafe, 3. die Beweismittel, 4. die Kostenentscheidung, 5. die Rechtsmittelbelehrung. (2) Der Ordnungsstrafbescheid ist dem Betroffenen gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Zustellung kann auch durch die Deutsche Post nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nicht zulässig. § 6 Beschwerde (1) Gegen den Ordnungsstrafbescheid hat der Betroffene das Recht der Beschwerde an das übergeordnete staatliche Organ. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang oder Zustellung des Ordnungsstrafbescheides bei dem staatlichen Organ einzulegen, das ihn erlassen hat. Durch die Einlegung beim übergeordneten staatlichen Organ wird die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären und gleichzeitig zu begründen* (2) Erachtet das staatliche Organ, dessen Ordnungsstrafbescheid angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr binnen einer Woche nach Ablauf der Frist des Abs. 1 abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde innerhalb der gleichen Frist an das übergeordnete staatliche Organ weiterzuleiten. Dieses hat binnen drei Wochen vom Ablauf der Frist des Abs. 1 an gerechnet endgültig zu entscheiden. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das für die Beschwerdeentscheidung zuständige staatliche Organ kann jedoch die Aussetzung der Vollstreckung anordnen. (4) Gegen Ordnungsstrafbescheide, die vom Vorsitzenden des Ministerrates, von einem Minister oder Staatssekretär m. e. G. oder von einem Leiter eines anderen zentralen staatlichen Organs erlassen worden sind, ist das Recht der Beschwerde nicht gegeben. § 7. Änderung von Ordnungsstrafbescheiden (1) Die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe können Ordnungsstrafverfahren aus ihrem Fachbereich an 6ich ziehen (2) Sie sind auch berechtigt, bereits erlassene Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern; dies gilt auch für Ordnungsstrafbescheide, die von ihnen selbst erlassen sind. § 8 \ Kosten (1) Gebühren und Auslagen des Ordnungsstrafverfahrens trägt der Betroffene, soweit gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist. Dem Betroffenen können die Auslagen des Ordnungsstrafverfahrens, soweit er sie verschuldet hat, auch dann auferlegt wer-* den, wenn eine Ordnungsstrafe gegen ihn nicht verhängt worden ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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