Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 123); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 - Ausgabetag: 25. Februar 1955 123 (3) Die Räte der Bezirke, Abteilungen für Kultur, leiten die Volksmusikschulen nach den Weisungen des Ministeriums für Kultur an und üben die Aufsicht über die Schulen aus. (4) Unterhaltsträger der Volksmusikschulen sind die Räte der Kreise. (5) Die Direktoren der Volksmusikschulen werden durch die Räte der Bezirke eingestellt und entlassen. (6) Die Einstellung und Entlassung aller Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals erfolgt durch die Direktoren der Volksmusikschulen. Die Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen Lehrkräfte und des Verwaltungsleiters muß durch die Kaderabteilung der Räte der Kreise bestätigt werden. Nebenamtliche Lehrkräfte und das übrige Verwaltungspersonal unterliegen nicht der Bestätigung. (7) Die Berufung der stellvertretenden Direktoren, der Abteilungsleiter und der Außenstellenleiter erfolgt durch den Direktor der Volksmusikschule im Einvernehmen mit der Abteilung für Kultur der Räte der Kreise. § 5 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Volksbildung. § Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft (2) Entgegenstehende Bestimmungen der ehemaligen Landesregierungen treten damit außer Kraft Berlin, den 3. Februar 1955 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium für Kultur Grotewohl Dr. Becher Minister Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Volksmusikschulen in der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 3. Februar 1955 Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Volksmusikschulen in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 122) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Volksbildung folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: § 1 (1) Die Aufnahme in die Volksmusikschule wird von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht. (2) In den Volksmusikschulen wird in folgenden Fächern unterrichtet: Musiklehre; Musikgeschichte; Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Tasteninstrumente, Blasinstrumente, Balginstrumente und Schlagzeug; Gesang und Stimmbildung; Gemeinschaftsmusizieren; Volkstanz. (3) Jeder Schüler der Volksmusikschule erhält als Pflichtunterricht wöchentlich 1 Stunde Musiklehre, 1 Stunde In6trumentalunterricht und 1 Stunde Gemeinschaftsmusizieren. (4) Als Unterrichtsform, auch im Instrumentalunterricht, ist grundsätzlich der Gruppenunterricht verbindlich. (5) Die besten und fortgeschrittenen Schüler können Einzelunterricht erhalten. (6) Das Gemeinschaftsmusizieren kann entweder vokal oder instrumental erfolgen. (7) Für die einzelnen Fächer werden vom Ministerium für Kultur Rahmenlehrpläne herausgegebeiu (8) Zur Verbesserung ihrer Arbeit führen die Volksmusikschulen jährliche Leistungskontrollen durch. Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres Zensuren. (9) Die Volksmusikschulen arbeiten in Jahreskursen, beginnend am 1. September jeden Jahres. Zn § Z der Verordnung: § 2 Die Hauptstellen sind der fachliche und organisa-* torische Mittelpunkt der Volksmusikschulen. Sie haben ihren Sitz in einer Kreisstadt und sollen ein eigenes Gebäude haben. § 3 (1) Die Außenstellen sind Teile einer Volksmusikschule, die unter Anleitung der Hauptstelle in Betrieben, Maschinen-Traktoren-Stationen, Volkseigenen Gütern, Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Schulen, eigenen Räumen oder dergleichen arbeiten. (2) Die Außenstellen werden von Außenstellenleitem betreut. Die Leiter der Außenstellen müssen hauptamtliche Lehrkräfte sein und tragen die Verantwortung für die ideologische und organisatorische Arbeit der Außenstelle. (3) In Außenstellen bis zu 200 Schüler werden keine Abteilungsleiter ernannt. Die Aufgaben der Abteilungsleiter werden durch den Leiter der Außenstelle mit durchgeführt. In Außenstellen über 200 Schüler werden Abteilungsleiter durch den Direktor der Volksmusikschule eingesetzt. § 4 (1) Der Unterricht in den Abteilungen „Kinder** findet im Rahmen der außerschulischen Erziehung der allgemeinbildenden Schulen statt. (2) Die Schüler dieser Abteilungen werden in Zusammenarbeit mit den Abteilungen für Volksbildung der Räte der Kreise und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ aus den Grundschulen zu den Volksmusikschulen delegiert. (3) Die Direktoren der allgemeinbildenden Schulen 6ind verpflichtet, die Arbeit der Volksmusikschulen zu unterstützen. (4) Die Aufnahme in die Abteilung „Kinder“ erfolgt in der Regel nach erfolgreichem Besuch der Vorstufe. Werden ältere Schüler delegiert, so geht der Aufnahme eine dreimonatige Vorbereitungszeit in Musiklehre voraus. ✓;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden. Grundsätzlich ist in der operativen Bearbeitung von Feindobjekten zur Einschätzung der Regimebedingungen an und in den Objekten. Im Ergebnis der können weitergehende Festlegungen Präzisierungen zu den Schwerpunkten und zum effektiven Einsatz der politisch-operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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