Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 122

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 122 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 122); 122 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 25. Februar 1955 Verordnung über die Volksmusikschulen in der Deutschen Demokratischen Republik. Vom 3. Februar 1955 Um das Niveau der musikalischen Bildung der Werktätigen, insbesondere der Arbeiter und Bauern und deren Kinder, systematisch zu heben und zu verbessern, richtet die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Volksmusikschulen ein und fördert deren Entwicklung. Die Volksmusikschulen sind Erziehungsstätten. Sie sind Schulen zur Vermittlung von musikalischen Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie haben Sorge zu tragen, daß die musikalischen Begabungen unseres Volkes frühzeitig erkannt und gut ausgebildet werden. Dies muß in Zusammenarbeit mit den Organen des Ministeriums für Volksbildung erfolgen. Als Helfer der Laienmusik ist es für die Volksmusikschulen die vornehmste Aufgabe, zu Zentren der Pflege unserer nationalen Musikkultur zu werden. Die Volksmusikschulen haben daher bei der Verbesserung unseres musikalischen Lebens wichtige Aufgaben zu erfüllen. Sie sind für die kulturelle Entwicklung von besonderer Bedeutung. Die Lösung der Aufgaben erfordert Einheitlichkeit in der Arbeit aller Volksmusikschulen. Um diese zu erreichen, wird folgendes verordnet: § 1 Aufgaben (1) Die Volksmusikschulen sind Bildungsstätten für Laien. Sie haben die Aufgabe, begabten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten zu übermitteln. (2) Auch Volkskunstgruppen in Betrieben, Maschinen-Traktoren-Stationen, Schulen und dergleichen können durch Volksmusikschulen Unterricht oder fachliche Anleitung erhalten. (3) Die besten musikalischen Begabungen unter den Kindern müssen besondere Förderung erhalten. Sie sollen durch die Volksmusikschule die notwendigen Vorkenntnisse erhalten, die sie zu einem Studium an den künstlerischen Lehranstalten der Deutschen Demokratischen Republik befähigen. (4) Die Volksmusikschulen sind Erziehungsstätten. Jeder Schüler muß erkennen, daß erstmalig in der deutschen Geschichte die Deutsche Demokratische Republik, der Staat der Arbeiter und Bauern, ihm die Möglichkeiten einer Volksmusikschule gibt. Jeder Schüler muß wissen, daß er einen gesellschaftlichen Auftrag durchführt, wenn er seine Anlagen ausbilden läßt. Er muß dazu erzogen werden, seine in der Volksmusikschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten freudig wieder in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. § § 2 Aufbau (1) Die Volksmusikschulen sind selbständige staatliche Schulen. Sie bestehen aus den Hauptstellen und den Außenstellen. (2) Die Haupt- und Außenstellen gliedern sich in die Abteilung „Kinder“ mit Vorstufe und die Abteilung „Jugendliche und Erwachsene", (3) Die Aufnahme in die Volksmusikschule erfolgt in der Regel mit Beginn des 4. Schuljahres. In die Vorstufe werden Kinder des 3. Schuljahres aufgenommen. (4) In den Abteilungen „Kinder“ werden schulpflichtige Kinder bis einschließlich 8. Schuljahr unterrichtet. Die Arbeit dieser Abteilungen erfolgt im Rahmen der außerschulischen Erziehung. Jugendliche und Erwachsene werden in den Abteilungen „Jugendliche und Erwachsene“ erfaßt. (5) Unterrichtsgebühren werden nach einer besonderen Gebührenordnung erhoben. (6) In jeder Hauptstelle wird eine Verwaltung für die jeweilige gesamte Volksmusikschule eingesetzt. § 3 Schulleitung und Lehrkörper (1) EÜe Schulleitungen bestehen aus dem Direktor, dem stellvertretenden Direktor und den beiden Abteilungsleitern, (2) Die Lehrkörper setzen sich zusammen aus den Fachgruppenleitern und den haupt- und nebenamtlich angesteüten Lehrkräften. (3) Die Stellenpläne der Volksmusikschulen werden nach Lehrereinheiten berechnet. Diese verteilen sich je nach Bedarf auf haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte. (4) Die Direktoren tragen die persönliche Verantwort tung für die gesamte Arbeit innerhalb der Haupt- und Außenstellen. (5) Die stellvertretenden Direktoren sind für die ideologische und pädagogische Arbeit in den Haupt- und Außenstellen verantwortlich. (6) Die Leiter der Abteilungen „Kinder" und „Jugendliche und Erwachsene“ tragen die Verantwortung für die pädagogische und organisatorische Arbeit in ihren Abteilungen. Sie sind für eine enge Zusammenarbeit mit den allgemeinbildenden Schulen, deren Pädagogischen Räten und der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ bzw. den Räten der Kreise, Abteilungen für Kultur, den Volkskunstkabinetten, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend usw. verantwortlich. Sie leiten die Abteilungsleiter der Außenstellen an. (7) Die Fachgruppenleiter unterstützen durch Ihre Tätigkeit die Arbeit der Schulleitungen. Sie leiten die Fachkonferenzen, hospitieren und übermitteln den Fachkollegen ihre Erfahrungen. (8) Die Vergütung der Lehrkräfte an Volksmusikschulen wird durch eine Verordnung über die Vergütung der Lehrkräfte an Volksmusikschulen geregelt. (9) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer an Volksmusikschulen beträgt 26 Stunden. Die Unterrichtsstunde beläuft sich auf 45 Minuten. 5 4 Verantwortlichkeit und Träger (1) Die Errichtung der Volksmusikschulen obliegt den Räten der Bezirke gemäß den im Volkswirtschaftsplan festgelegten Planzahlen. (2) Über die Eröffnung von Außenstellen bestimmen im Rahmen der festgelegten Kontingente je nach örtlichen Gegebenheiten die Räte der Bezirke.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

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