Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 110); 110 Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 15. Februar 1955 b) in einem Krankenhaus, in dem mehrere Abteilungen unter selbständiger fachärztlicher Leitung vorhanden sind, der Leiter derjenigen Abteilung, in der der Pflichtassistent beschäftigt ist; c) in Medizinischen Fakultäten, den Medizinischen Akademien und anderen Stellen der jeweilige Klinik- oder Institutsdirektor. (2) Der für die Anleitung und Aufsicht verantwortliche Arzt hat sich der Ausbildung der Pflichtassistenten mit Sorgfalt anzunehmen. § 11 (1) Nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes sowie bei Wechsel der Arbeitsstätte während eines Ausbildungsabschnittes erhält der Pflichtassistent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2. (2) Das Zeugnis über die Tätigkeit als Pflichtassistent stellt der gemäß § 10 für die Ausbildung verantwortliche Arzt aus. Der Leiter der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises hat das Zeugnis zu bestätigen. (3) Auf den Gutachten im Sinne des § 6 Abs. 2 bestätigen der Leiter des Krankenhauses oder der Leiter der Fachabteilung oder der Fachklinik sowie der für die Ausbildung direkt verantwortliche Facharzt oder Oberarzt, daß diese Gutachten unter fachlicher Anleitung und Kontrolle des ausbildenden Arztes von dem Pflicht-assißtenten selbständig bearbeitet wurden und den Anforderungen einer medizinischen und rechtlichen Begutachtung der vorliegenden Krankheit genügen. (4) Die Teilnahme des Pflichtassistenten als beratendes Mitglied an einer Beratungskommission im Sinne des § 6 Abs. 2 bescheinigt der Vorsitzende der Kommission. Er hat anzugeben, ob der Pflichtassistent genügende Kenntnisse zur Begutachtung von Patienten erworben hat. (5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Impfterminen im Sinne des § 6 Abs. 2 bescheinigt der Impfarzt. (6) In den Zeugnissen und Bescheinigungen ist die Art der Tätigkeit des Pflichtassistenten eingehend zu würdigen. Besonders ist anzugeben, inwieweit er seine praktischen und theoretischen Kenntnisse vertieft und vermehrt, seine Fertigkeiten entwickelt und die für die selbständige Ausübung der Heilkunde oder für die Aufnahme einer wissenschaftlich-theoretischen Ausbildung erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit bewiesen hat. § 12 (1) Der Pflichtassistent hat nach Beendigung der Pflichtassistentenzeit die Urkunde über die besondere ärztliche Prüfung, die Zeugnisse und Bescheinigungen über die einzelnen Ausbildungstätigkeiten seit Abschluß der ärztlichen Prüfung und ein polizeiliches Führungszeugnis der Abteilung Gesundheitswesen beim Rat des Bezirkes, in deren Verwaltungsbereich. die ärztliche Prüfung abgelegt wurde, einzureichen. (2) Gewinnt die Abteilung Gesundheitswesen beim Rat des Bezirkes durch die vorliegenden Nachweise nicht die Überzeugung, daß der Pflichtassistent bereits zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit befähigt ist, so kann sie verlangen, daß er sich während eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten in bestimmter Weise als Pflichtassistent zu betätigen hat. (3) Ergeben die von dem Pflichtassistenten vorgelegten Nachweise, daß er den Vorschriften über die Pflichtassistentenzeit (einschließlich einer etwa nach Abs. 2 auferlegten Verlängerung) entsprochen hat, so erteilt die Abteilung Gesundheitswesen beim Rat des Bezirkes, in deren Verwaltungsbereich die ärztliche Prüfung abgelegt wurde, eine Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 3, § 13 (1) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, in deren Verwaltungsbereich ärztliche Prüfungen an Medizinischen Fakultäten und Medizinischen Akademien abgelegt werden, führt Approbationsregister nach den Anweisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen. Die Ergänzung der Approbationsregister nach den bisherigen erteilten Approbationen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich nach den besonderen Anweisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen. (2) In die Approbationsregister sind auch die Beschäftigungen gemäß § 9 Abs. 3 einzutragen. § 14 (1) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes hilft dem Pflichtassistenten auf seinen Antrag eine entsprechende Beschäftigung zu finden und nimmt hierzu, falls erforderlich, die Unterstützung des Ministeriums für Gesundheitswesen in Anspruch. (2) Entsprechend einer vom Ministerium für Gesundheitswesen veröffentlichten Liste, die jährlich zu berichtigen und den zuständigen Stellen vom Ministerium mitzuteilen ist, sind die Planstellen für Pflichtassistenten entsprechend der Zahl der Hochschulabsolventen und der Kapazität der ausbildenden Einrichtung im Stellen- und Haushaltsplan festzulegen. (3) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes führt eine Liste der Einrichtungen, denen die Ausbildung der Pflichtassistenten in ihrem Verwaltungsbereich obliegt, nach den Anweisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen. Für jede Einrichtung ist dabei zu vermerken, wieviel Pflichtassistenten für diese entsprechend dem Stellenplan vorgesehen sind. (4) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes kann die Einrichtungen entsprechend dem vorhandenen Stellenplan für Pflichtassistenten zur Einstellung eines Pflichtassistenten verpflichten. (5) Universitätskliniken können nur im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Hochschulwesen als Ausbildungsstätten für Pflichtassistenten ausgewählt und zur Einstellung von Pflichtassistenten verpflichtet werden. Dasselbe gilt für die Bestimmung der Anzahl von Pflichtassistenten, die die Universitätskliniken zu beschäftigen haben und für die Veröffentlichung der Listen über die Pflichtassistentenstellen in Universitätskliniken. § 15 (1) Erteilt das Ministerium für Gesundheitswesen gemäß § 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte eine Approbation oder gestattet es gemäß § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte befristet die Ausübung der Heilkunde, so bestimmt es gleichzeitig, ob und in welcher Art der Bewerber sich als Pflichtassistent zu betätigen hat (2) Pflichtassistenten, die im Besitz einer westdeutschen Approbationßurkunde sind, erhalten die Bestätigung der Ableistung der Pflichtassistentenzeit durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, in deren Verwaltungsbereich die Pflichtassistentenzeit beendet wurde. (3) Das Ministerium für Gesundheitswesen kann die Tätigkeit an einer ausländischen Krankenanstalt oder an einem ausländischen theoretischen Institut ganz oder teilweise auf die Pflichtassistentenzeit anrechnen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 110) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 110)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung zu unterstützen, hohe Innere Stabilität sowie Sicherheit und Ordnuno zu gewährleisten sowie die anderen operativen Diensteinheiten wirksam zu unterstützen.

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