Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 109

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 109 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 109); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 15. Februar 1955 109 . (2) Sind seit der Erteilung der Approbation mehr als zwei Monate vergangen, so bedarf der Arzt zur Aufnahme der ärztlichen Pflichtassistententätigkeit der Genehmigung der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, die die Approbation gemäß § 2 erteilt hat. (3) Unterbricht der Arzt die Tätigkeit als Pflichtassistent um mehr als einen Monat, so bedarf er zu ihrer Fortsetzung ebenfalls der Genehmigung der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, die die Approbation gemäß § 2 erteilt hat. Die Pflichtassistentenzeit verlängert sich dann um die Zeitdauer der Unterbrechung. (4) In gleicher Weise verlängert sich die Pflichtassistentenzeit im Falle der Erkrankung des Arztes, wenn die Unterbrechung durch Krankheit länger als 14 Tage gedauert hat. Ausnahmen hiervon kann die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, die die Approbation gemäß § 2 erteilt hat, genehmigen. §4 (1) Während der Pflichtassistentenzeit hat sich der Arzt auf die selbständige Ausübung der Heilkunde durch Vertiefung und Vermehrung seiner praktischen und theoretischen Kenntnisse und durch Entwicklung seiner Fertigkeiten vorzubereiten. Während seiner ärztlichen Fortbildung ist der Arzt nur als Pflichtassistent tätig, unabhängig davon, welche einzelnen ärztlichen Verrichtungen dem Arzt nach dem Stande seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an vertraut werden können. (2) Es ist nicht gestattet, Pflichtassistenten in Planstellen für ärztliche Assistenten zu beschäftigen und nach tariflich höheren Gehältern zu bezahlen, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen gemäß § 8 Abs. 2 oder § 17 Ziff. 4 zutreffen. § 5 Die Vorbereitung des Pflichtassistenten für eine selbständige ärztliche Tätigkeit kann in klinischen und in bestimmten theoretischen Fächern durchgeführt werden. § § 6 (1) Als Vorbereitung für eine selbständige ärztliche Tätigkeit in klinischen Fächern muß der Pflichtassistent grundsätzlich in folgenden Ausbildungsabschnitten tätig gewesen sein: vier Monate in der Chirurgie, vier Monate in der Inneren Medizin, vier Monate in einem oder zwei anderen klinischen Fächern nach Wahl. Die Ausbildungsabschnitte Chirurgie oder Innere Medizin können auf Wunsch des Pflichtassistenten im Rahmen der Planstellen für Pflichtassistenten bis auf sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung der Pflichtassistentenzeit tritt dadurch nicht ein; es verkürzt sich dadurch die Ausbildungszeit in den klinischen Wahlfächern. (2) Im Rahmen der klinischen Pflichtassistentenzeit muß der Arzt ferner Kenntnisse und Fähigkeiten im Gutachterwesen, in der Tätigkeit der Ärzteberatungskommissionen und im Impfwesen nachweisen. Es sind drei Gutachten aus den Gebieten der Chirurgie (besonders der Unfallheilkunde) oder der Inneren Medizin vorzulegen. Der Pflichtassistent muß an acht Sitzungen der Ärzteberatungskommission als beratendes Mitglied teilgenommen haben. Er muß an mindestens je zwei öffentlichen Impf- und- Wiederimpfterminen sowie an den dazugehörigen Nachschauterminen teilgenommen haben, falls dies nicht schon während der Studienzeit nach Beendigung des Impfkurses geschehen ist § 7 (1) Als Vorbereitung des Pflichtassistenten für eine selbständige ärztliche Tätigkeit in einem theoretischen Fach gilt die Ausbildung in folgenden Fachgebieten: Anatomie, Arbeitshygiene, Bakteriologie und Serologie (Mikrobiologie), Gerichtliche Medizin, Hygiene und Epidemiologie, Pathologie, Pharmakologie, Physiologie, Physiologische Chemie, Sozialhygiene. (2) Die Pflichtassistenten sollen möglichst nur in einem theoretischen Fach ausgebildet werden. Die Ausbildung darf in höchstens zwei theoretischen Fächern erfolgen, wobei die Ausbildungsdauer in jedem der beiden Fächer nicht weniger als sechs Monate betragen muß. (3) Die im § 6 Abs. 2 aufgeführten Nachweise entfallen bei voller Erfüllung der Pflichtassistentenzeit in den theoretischen Fächern. § 8 (1) Tritt der Pflichtassistent aus der Ausbildung in einem theoretischen Fach in die klinische Ausbildung ein, so können von der Ausbildung im theoretischen Fach vier Monate auf die Pflichtassistentenzeit gemäß § 6 Abs. 1 angerechnet werden. (2) Tritt der Pflichtassistent aus der klinischen Ausbildung in eine Pflichtassistententätigkeit für die Ausbildung in einem theoretischen Fach ein, so können von der klinischen Ausbildung vier Monate auf die Pflichtassistentenzeit gemäß § 7 Abs. 2 angerechnet werden. (3) Tritt ein Arzt in eine andere Ausbildung im Sinne des Abs. 1 oder 2 ein, nachdem bereits die klinische Ausbildung bzw. die Ausbildung in einem theoretischen Fach abgeschlossen ist, kann der Arzt während der weiteren Pflichtassistententätigkeit auf einer Planstelle für Assistenzärzte beschäftigt werden. § 9 (1) Für die Ausübung einer selbständigen allgemeinen ärztlichen Tätigkeit (praktischer Arzt) in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis sind nach vorliegender Approbation gemäß §12 Abs. 2 folgende ärztliche Tätigkeiten nachzu weisen: sechs Monate Chirurgie, sechs Monate Innere Medizin, sechs Monate Geburtshilfe einschließlich zwei Monate Gynäkologie, sechs Monate Kinderheilkunde. Diese vier Grundfächer können nicht durch ein anderes klinisches oder theoretisches Wahlfach ersetzt werden. (2) Für diese vier Grundfächer ist die entsprechende Tätigkeit als Pflichtassistent im Umfange gemäß § 6 Abs. 1 anzurechnen. (3) Die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, in deren Verwaltungsbereich die ärztliche Prüfung abgelegt wurde, hat die volle Ableistung der Tätigkeit im Sinne des A.bs. 1, sobald diese vom Arzt nachgewiesen wird, auf der Approbationsurkunde (§12 Abß. 2) zu bestätigen. § 10 (1) Für die ordnungsgemäße klinische oder theoretische Ausbildung der Pflichtassistenten ist verantwortlich: a) in Krankenhäusern und Entbindungsanstalten deren fachärztlicher Leiter;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten durchzuführen, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zuständig sind. Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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