Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 1008

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 1008 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 1008); 1008 Gesetzblatt Teil I Nr. 113 Ausgabetag: 30. Dezember 1955 § 1 Altmaterial und Produktionsabfälle aus NE-Metall, die sich ohne Umschmelzung oder chemische Umarbeitung an Stelle von Neumaterial verwenden lassen, dürfen nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis (Freigabe) des für den Käufer zuständigen Kontingentträgers verkauft werden. § 2 Diese Freigabe ist nur zu erteilen, wenn a) nachweisbar ein dringender Bedarf vorhanden ist und eine Bezugsberechtigung (Kontingent) für neues Material entweder nicht erteilt oder nicht realisiert und b) das freigegebene Material unter Beachtung der bestehenden Verwendungsverbote verwendet werden kann § 3 Die Kontingentträger haben der Absatzabteilung Metallurgie des Ministeriums für Berg- und Hüttenwesen monatlich anzugeben, welches Material im Sinne des § 1 (unterteilt nach Metallarten) sie freigegeben haben. Die Absatzabteilung Metallurgie kann den Kontingentträgern entsprechende Zusatzkontingente aus sonstigem Aufkommen erteilen. § 4 Das gemäß § 1 verkaufte Material ist nicht auf den Schrottaufkommensplan des Verkäufers anzurechnen. § 5 Formen aus NE-Metall (Produktionshilfsmittel) und alte graphische Metalle (Kupferhäute, Messinglinien und bleihaltige Schriftmetalle sowie Rückstände davon) dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Absätze 1 bis 3 der Verordnung und der Ersten Durchführungsbestimmung vom 3. Dezember 1953 zur Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung des Schrottaufkommens (GBl. S. 923 und S. 1272) umgearbeitet werden. § 6 (1) Der nach § 10 Abs. 3 der Verordnung erforderliche Antrag auf Umarbeitung von alten graphischen Metallen ist von dem Umschmelzbetrieb zu stellen. (2) Die Umarbeitung ist, sofern sie von der Anfallstelle nicht selbst vorgenommen wird, nur zu genehmigen, wenn die alten graphischen Metalle unmittelbar von der Anfallstelle dem Umschmelzbetrieb gegen eine entsprechende Ablieferungsbescheinigung geliefert worden sind. (3) Die Umschmelzbetriebe dürfen den Betrieben der graphischen Industrie oder den von diesen beauftragten Schriftgießereien nur die den Ablieferungen von alten graphischen Metallen entsprechende Menge des umgeschmolzenen Materials (Neumaterial) liefern. (4) Die über den berechtigten Bedarf an Neumaterial hinausgehenden Ablieferungen sind auf den Schrottaufkommensplan der Anfallstelle anzurechnen. § 7 (1) Werden Akkumulatoren auf Grund einer Bezugsberechtigung (Kontingent) erworben, so hat der Käufer die nicht mehr gebrauchsfähigen Akkumulatoren gleichen Metallinhaltes binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware an den Schrotthandel oder einen zur Annahme nicht mehr gebrauchsfähiger Akkumulatoren berechtigten Betrieb abzuliefern und erhält dafür den gesetzlichen Schrottpreis. Die Art der Ablieferung ist vorher von den Vertragspartnern zu vereinbaren- (2) Ist der Verkäufer der neuen Akkumulatoren zur Annahme der nicht mehr gebrauchsfähigen Akkumulatoren nicht berechtigt, so hat der Käufer innerhalb von vier Tagen nach der Ablieferung an den Verkäufer die besonders gekennzeichnete Bescheinigung des Schrotthandels oder eines zur Annahme nicht mehr gebrauchsfähiger Akkumulatoren berechtigten Betriebes vofzu-legen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Lieferung von Akkumulatoren für Erstausstattungen. § 8 (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 7 neue Akkumulatoren aus Blei erwirbt oder verkauft, kann auf Vorschlag des Schrottbeauftragten der Republik mit einer Ordnungsstrafe von 5 DM bis 500 DM belegt werden. (2) Für das Ordnungsstrafverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Minister für Berg- und Hüttenwesen zuständig. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, die Bestimmung des § 8 einen Monat danach. Berlin, den 22. Dezember 1955 Ministerium für Berg- und Hüttenwesen Steinwand Minister Sechste Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über Sozialpflichtversicherung (VSV). Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen Vom 20. Dezember 1955 Die in verschiedenen Wirtschaftszweigen erfolgte Strukturänderung macht es erforderlich, zur Berechnung der Unfallumlage einen neuen Gefahrentarif herauszugeben. Gemäß § 72 der Verordnung vom 28. Januar 1947 über Sozialpflichtversicherung (VSV) wird daher zu § 19 dieser Verordnung hinsichtlich der besonderen Beiträge (Umlagebeiträge) zur Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen mit Zustimmung des Ministers der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: § 1 (1) Zur Abstufung der Höhe der Beiträge gilt der dieser Durchführungsbestimmung beigefügte Gefahrentarif (Anlage). \ (2) Die Unfallumlage beträgt 0,3 °/o der Bemessungsgrundlage und ist mit der Ziffer der Gefahrenklasse zu vervielfachen. Die Gefahrenklassen sind in dem Gefahrentarif dieser Durchführungsbestimmung festgesetzt. 5. DB (GBl. 1954 S. 952);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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