Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 899

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 899 (GBl. DDR 1954, S. 899); Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 899 Teil II Besondere Vorschriften für die einzelnen Seewasserstraßen § 56 Besondere Vorschriften für die Wismar-Bucht 1. Grenzen des Geltungsbereiches. a) Die äußere Geltungsgrenze bildet die Verbindungslinie: Tarnewitz Huk mit den Tonnen Hannibal-Nord, Großes Tief, Wismar 1 und ihre geradlinige Verbindung bis zur Halbinsel Wustrow, b) die innere Grenze bildet die beiderseits verlängerte Verbindungslinie der Dalben Y und 24. 2. Signalstellen für Warnsignale, a) Warnsignal gemäß § 17 wird am Signalmast in Timmendorf gezeigt, b) über außergewöhnliche Schiffahrtsstörungen gibt Auskunft: 1. in Timmendorf die Lotsenstation, 2. in Wismar die Strommeisterei und die Lotsenstation. 3. Zulässiger Tiefgang Ein Fahrzeug mit größerem als dem zulässigen Tiefgang darf in der gebaggerten Fahrrinne von Tonne 7 ab bis zum Hafen Wismar nicht fahren. Über den zulässigen größten Tiefgang entscheidet grundsätzlich das Seefahrtsamt, in Einzelfällen die Lotsenstationen Wismar oder Timmendorf. 4. Höchstgeschwindigkeiten Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für f Fahrzeuge bis zu 1000 m3 auf der Strecke von Tonne 7 bis zur inneren Geltungsgrenze 8,1 Seemeilen je Stunde oder 4 Minuten auf 1 km, für Fahrzeuge über 1000 m3 6 Seemeilen je Stunde. 5. Ankern und Festmachen Im Fahrwasser von Tonne 7 ab nach innen ist das Ankern verboten. Muß im Notfälle geankert werden, so muß das Fahrzeug so festgelegt werden, daß hierdurch das Fahrwasser nicht gesperrt wird. Nötigenfalls müssen Warpanker ausgebracht werden. 6. Fahrzeuge mit Sprengstoff oder Munition a) Ein Fahrzeug, das unter die Bestimmungen.des § 44 fällt, muß dieses sofort dem Lotsen oder dem Hafenmeister in Wismar melden. b) Es darf nur an einer Liegestelle festmachen, die ihm der Lotse oder der Hafenmeister anweist. 7. Festkommen Kommt ein Fahrzeug im Fahrwasser fest und behindert es hierdurch die Schiffahrt, so muß der Fahrzeugführer dieses sofort dem Seefahrtsamt, gegebenenfalls über die Lotsenstation Timmendorf oder die Lotsenstation Wismar, anzeigen. Das Seefahrtsamt kann das sofortige Leichtern anordnen, falls nicht auf eine andere Art das Fahrwasser frei gemacht werden kann. 8. Schleppzüge a) Die Länge einer Schlepptrosse in einem Schleppzug darf in der gebaggerten Fahrrinne zwischen Tonne 7 und der inneren Geltungsgrenze höchstens 60 m betragen. b) Auf dieser Strecke darf ein Schleppzug von mehr als 160 m Gesamtlänge oder mehr als 12 m größter Breite nur mit vorheriger Genehmigung der Lotsenstation Wismar fahren. Die Lotsenstation entscheidet, ob die Genehmigung gemäß § 39 Abs. 1 beim Seefahrtsamt einzuholen ist. c) Ein Fahrzeug, das die nötigen Einrichtungen zum Schleppen nicht besitzt oder dessen Manövrierfähigkeit beim Schleppen über das für die sichere Schiffsführung zulässige Maß beschränkt wird, darf auf der unter Buchst, a genannten Strecke nicht schleppen. d) Die Anmeldungen gemäß § 39 sind für von See einkommende Schleppzüge an die Lotsenstation Timmendorf, für nach See ausgehende Schleppzüge an die Lotsenstation Wismar zu richten. 9. Wegercchtsschiffe Wegerechtsschiffe dürfen sich in der ausgebaggerten Fahrrinne von Tonne 7 bis zur inneren Geltungsgrenze nicht begegnen. Die Annahme von Schlepperhilfe kann durch das Seefahrtsamt, in Ausnahmefällen durch die Lotsenstation Wismar angeordnet werden. Bei manövrierbehinderten Fahrzeugen kann von den vorgenannten Stellen die Nachtfahrt untersagt werden. 10. Fahrregeln für Ruder-, Segel- und kleine Motorboote a) Ruder- und Segelboote, kleine Motor- und Segelfahrzeuge und Fischerquasen aller Art müssen allen im Fahrwasser fahrenden Seefahrzeugen einschließlich der zwischen Wismar und den Nachbarorten verkehrenden Fahrgastdampfer ausweichen. b) Auf der Strecke zwischen Tonne 7 und der inneren Geltungsgrenze muß ein Fahrzeug, das nicht auf die Benutzung der tiefen Fahrrinne angewiesen ist, beim Begegnen mit einem Seefahrzeug die Fahrrinne verlassen oder, wenn dieses nicht angängig ist, sich so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne halten (siehe § 31 Abs. 3). 11. Insel Walfisch Das Anlegen und Festmachen von Fahrzeugen an der Insel Walfisch und das Betreten der Insel ist verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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