Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 897

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 897 (GBl. DDR 1954, S. 897); Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 897 (8) Sichtsignale zum Verkehr zwischen Eisbrechern und den von diesen geführten oder geschleppten Fahrzeugen: Lfd. Signal Nr. Bedeutung des Signals, wenn es von einem Eisbrecher Fahrzeug gegeben wird i Wimpel 1 des Internationalen Signalbuches Ich komme Ihnen zu Hilfe. (Kann in Verbindung mit dem Schallsignal Nr. 1 in Abs. 7 gegeben werden) Ich wünsche Eisbrecherhilfe. (Kann in Verbindung mit dem Schallsignal Nr. 1 in Abs. 7 gegeben werden) 2 Ball am Mast Gefahr! Auf der Stelle bleiben! (Kann in Verbindung mit dem Schallsignal Nr. 1 in Abs. 7 gegeben werden) Ich sitze im Eise fest. (Nur zu hissen, wenn dem Eisbrecher mehrere Fahrzeuge folgen.) Außerdem das Schallsignal Nr. 4 in Abs. 7 3 Viereckige dunkelblaue Flaggen Die Anzahl der Flaggen bedeutet die Anzahl der Schiffe, die dem Eisbrecher stromabwärts folgen sollen 4 Dreieckige dunkelblaue Flaggen (Wimpel) Die Anzahl der Wimpel bedeutet die Anzahl der Fahrzeuge, die dem Eisbrecher stromaufwärts folgen sollen 5 Dunkelblaue Flaggen und Wimpel Signale der Eisbrecher untereinander i Die Signale nach dem Internationalen Signalbuch bleiben unberührt. Vorkommende Havarien sind nach dem Internationalen Signalbuch zu signalisieren. 8 47 Ausguck Auf einem Fahrzeug in Fahrt muß der Ausguck stets ordnungsgemäß besetzt gehalten und für rechtzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Signale gesorgt werden. § 48 ' Anker klarhalten zum Gebrauch Während der Fahrt muß ein ankerführendes Fahrzeug mindestens'einen Anker zum sofortigen Gebrauch klarhalten. 5 49 Besetzung im Fahrwasser vor Anker liegender Fahrzeuge und Flbße Auf einem im Fahrwasser liegenden Fahrzeug und Floß muß mindestens eine schiffahrtskundige Person zur Bewachung anwesend sein. § 50 Ausübung der Fischerei (1) Fischereigeräte dürfen im Fahrwasser nicht so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß sie den Schiffsverkehr behindern. Insbesondere darf ein fischendes Fahrzeug nicht innerhalb des Fahrwassers ankern oder vor Anker liegend sich in das Fahrwasser hineintreiben lassen, selbst dann nicht, wenn dieses der Teil einer Reede ist. Ausnahmen siehe Teil II. (2) Ein außerhalb des Fahrwassers vor Anker fischendes Fahrzeug muß das nach Artikel 9 Abs. 7 der Seestraßenordnung vorgeschriebene weitere weiße Licht in der Richtung zum ausgelegten Netz oder Fanggerät führen, wenn dieses sich über 15 m horizontal vom Fahrzeug aus erstreckt. § 51 Ankern, Schwojen, Festmachen (1) Im Fahrwasser außerhalb der Reeden ist das Am kern mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 verboten, Ein Fahrzeug, das außerhalb des Fahrwassers ankert, muß seinen Ankerplatz nach Möglichkeit so wählen, daß es nicht in das Fahrwasser hineinschwojen kann. Ein auf der Reede ankerndes Fahrzeug muß nach Möglichkeit genügend Abstand von dem für die Durchfahrt vorgesehenen Teil der Seewasserstraße halten. Benutzung der Wasserstraße außerhalb des Fahr wassers siehe § 31 Abs. 3. Nähere Anweisung über Ankern auf Reeden siehe Teil II. (2) Muß wegen Nebels oder unsichtigen Wetters, zum Zweck des Schwojens, wegen eines Unfalls oder aus anderen zwingenden Gründen außerhalb der Reeden im Fahrwasser geankert werden, so muß das Ankern stets so nahe an der Grenze des Fahrwassers geschehen, wie es der Tiefgang des Fahrzeuges erlaubt. Verbot des Ankerns in den Richtlinien und Leitsektoren siehe § 42. (3) Zum Festmachen sind die dazu vorgesehenen Stellen zu benutzen (siehe Teil II). (4) Das Ankern an engen Stellen ist verboten, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. (5) Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für im Fahrwasser arbeitende Bagger und Baggerprähme, doch müssen auch sie nach Schluß der Arbeit aus dem Fahrwasser heraus, zum wenigsten so weit wie möglich an seinen Rand gelegt werden (siehe § 31 Abs. 3). (6) Es ist verboten, in einem Umkreis von 300 m von Baggern,. Taucherfahrzeugen oder Schiffahrtshindernissen, die gemäß § 18 oder § 19 Absätze 2 bis 3 bezeichnet sind, zu ankern oder mit weggefiertem oder schleppendem Anker vorbeizufahren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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