Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 893

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 893 (GBl. DDR 1954, S. 893); Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 893 6. Bei Nacht zum Herbeirufen des Hafenarztes zwei lange, ein kurzer, zwei lange Töne (----------- ) und gegebenenfalls darauffolgende kurze Töne usw.). Siehe Teil II. 7. Zum öffnen von Brücken zwei lange Töne 8. Elinlaufsignale für Häfen lind Schleusen: zwei lange Töne, einen oder mehrere kurze' Töne mit darauffolgendem langem Ton ( ---------------oder oder ■ usw.). Siehe Teil II. 9. Lotsensignale: Rufsignal: zwei lange Töne und ein kurzer Ton (----- ); Antwortsignal des Lotsen- bootes: ein kurzer Ton, zwei lange Töne, Pause, ein langer Ton ( ---- ), 3. Abschnitt Fahrregeln 5 29 Vorsichtig und langsam fahren Eis darf nur mit größter Vorsicht und nötigenfalls mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Insbesondere gilt dies für das Befahren scharfer Krümmungen, für das Vorbeifahren an Schiffbaustellen, Brücken und Fähren, ladenden und löschenden Fahrzeugen, tief beladenen offenen Fahrzeugen, havarierten Fahrzeugen mit beschränkter Schwimm- und Manövrierfähigkeit, Flößen und schwimmenden Holzlagern. In den Fällen, in denen diese Anordnung eine Mäßigung der Geschwindigkeit vorschreibt, muß diese Mäßigung rechtzeitig und so weit erfolgen, daß schädlicher Wellenschlag und Spg vermieden werden. Die Fahrt muß nötigenfalls auf das geringste Maß herabgesetzt werden, das erforderlich ist, um die Steuerfähigkeit des Fahrzeuges zu erhalten. , 5 30 Fahrtbeschränkungen (1) An Baggern, Schiffahrtshindemissen, Fahrzeugen, Geräten usw., die gemäß § 18 oder § 19 Absätze 2 und 3 oder § 20 bezeichnet sind, darf nur an der für den Verkehr freigegebenen Seite in möglichst großem Abstand und mit solcher Vorsicht vorbeigefahren werden, daß Störungen und Gefährdungen vermieden werden. Eiin Dampffahrzeug muß von 500 m vor bis 500 m nach den so bezeichneten Baggern, Schiffahrtshindernissen, Fahrzeugen und Geräten mit ganz langsamer Fahrt fahren und so lange die Maschine stoppen, wie es seine Steuerfähigkeit oder Sicherheit erlaubt. Dasselbe gilt für das Vorbeifahren an einem mit dem Aufnehmen von Ankern beschäftigten Baggerboot und einem bei der Arbeit begriffenen Bergungsfahrzeug. (2) Ein Segelfahrzeug muß bei der Annäherung an Fahrzeuge und Arbeitsstellen, die gemäß § 18 oder § 19 Absätze 2 und 3 oder § 20 bezeichnet sind, in einer Entfernung von mindestens 500 m vor der Hindernis- oder Gefahrenstelle und bis nach vollendeter Vorbeifahrt die Segel so weit streichen, wie sie nach den Umständen entbehrlidi sind. Auf die Warn- und Sperrsignale gemäß §§ 17 bis 23 und 26 Abs. 5 wird besonders verwiesen. § 31 Rechts fahren, Benutzung des Fahrwassers (1) Ein Dampffahrzeug muß sich, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, an der Seite des Fahrwassers halten, .die an seiner Steuerbordseite liegt. In einem Fahrwasser, das durch Richtlinien (Richtbaken, Richtfeuer) bezeichnet ist, muß dies so weit geschehen, daß auch die Backbordseite des Fahrzeuges genügend frei von der Richtlinie ist. Dies gilt auch für ein segelndes Fahrzeug, wenn es, ohne kreuzen zu müssen, dem Fahr-wasser zu folgen vermag. (2) Ein kleines Fahrzeug muß nach Möglichkeit ein Nebenfahrwasser benutzen. Wo kein Nebenfahrwasser vorhanden ist, muß es die tiefe Rinne und die Richtlinien des Fahrwassers nach Möglichkeit meiden. (3) Die Schiffahrt muß außerhalb des Fahrwassers (vgl. § 4 Absätze 1 und 2) mit unbezeichneten Untiefen und unbezeichneten Schiffahrtshindemissen rechnen. Bei Benutzung des nicht als Fahrwasser geltenden Teils einer Seewasserstraße ist daher besondere Vorsicht geboten. § 32 Überholen (1) Es soll grundsätzlich links überholt werden; nur wenn wegen des Tiefganges der Fahrzeuge oder aus anderen Gründen das Überholen links als nicht richtig erscheint, darf rechts überholt werden (2) Ausweichpflichtig ist das überholende Fahrzeug. Siehe Artikel 24 der Seestraßenordnung. (3) Hält der Hintermann das Überholmanöver ohne Mitwirkung des Vordermannes durch Raumgeben oder Fahrtverminderung für gefährlich, so muß er seine Absicht, zu überholen, dem Vordermann durch das Schallsignal gemäß § 28 Abs. 2 Buchst, a anzeigen. Der Vordermann darf den Hintermann nicht ohne triftigen Grund am Überholen hindern; er muß dessen Schallsignal beantworten, und zwar, wenn an der linken Seite (nach der Regel) überholt werden soll, mit dem Signal: ein langer, ein kurzer, ein langer Ton ( ■ ), und wenn er an der rechten Seite (gegen die Regel) überholt werden soll, mit dem Signal: ein langer, ein kurzer, ein langer, zwei kurze Töne ( )■ Nach Abgabe des Signals muß er Raum nach der entsprechenden Seite geben und seine Fahrt bis zur Grenze der Steuerfähigkeit des Schiffes mäßigen. Kann der Vordermann das Überholen nicht gestatten, so muß er gemäß § 28 Abs. 2 Buchst, c einen langen und vier kurze Töne ( ) geben, mit der Bedeutung: Überholen gefährlich. Das Überholen muß dann unterbleiben. Während des Vorbeifahrens am Vordermann muß auch der Hintermann seine Fahrt so weit mäßigen, daß kein gefährlicher Sog entstehen, kann. Kann der Hintermann das Überholmanöver nicht an der vom Vordermann bezeichneten Seite ausführen, oder ein begonnenes Überholmanöver nicht ohne Gefahr zu Ende führen, so muß er das Signal: einen langen und vier kurze Töne ( ) geben, mit der Bedeutung: ich unterlasse das Überholen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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