Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, Seite 891

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954, Seite 891 (GBl. DDR 1954, S. 891); Gesetzblatt Nr. 95 Ausgabetag: 19. November 1954 891 An der Sperrstelle selbst wird folgendes Signal gesetzt: Bei Tage: drei Signalkörper ln 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: oben ein Ball, in der Mitte ein Kegel mit der Spitze nach unten und unten ein Kegel mit der Spitze nach oben. Bei Nacht: drei Lichter in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß. Nebelsignale siehe § 26 Abs. 5. (2) Muß für ein Fahrwasser oder für einen Hafen die Einfahrt oder die Ausfahrt oder die Einfahrt und Ausfahrt verboten werden, so wird dieses Verbot durch folgende Signale angezeigt: a) „Einfahrt verboten“: Bei Tage: drei Signalkörper in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: oben ein Ball, in der Mitte ein Kegel mit der Spitze nach oben und unten ein Ball. Bei Nacht: drei Lichter in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: das obere rot, das mittlere weiß, das untere rot b) „Ausfahrt verboten“: Bei Tage: drei Signalkörper in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: oben ein Kegel mit der Spitze nach unten, in der Mitte ein Kegel mit der Spitze nach oben und unten ein Kegel mit der Spitze nach unten. Bei Nacht: drei Lichter in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün. c) „Einfahrt und Ausfahrt verboten“: Bei Tage: drei Signalkörper in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: oben ein Kegel mit der Spitze nach unten, in der Mitte ein Kegel mit der Spitze nach oben und unten ein Ball. Bei Nacht: drei Lichter in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander: das,obere grün, das mittlere weiß, das untere rot. (3) Ist es nötig, bei Eintritt besonders ernster Ereignisse das Einlaufen in deutsche Häfen und Flußmündungen zu verbieten, so wird an auffallenden Stellen das Verbot durch folgendes Signal angezeigt: Bei Tage: drei Bälle in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander. Bei Nacht: drei rote Lichter in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander. Beim Sichten dieses Signals ist große Vorsicht geboten. Ein Fahrzeug muß streng nach den erlassenen Bekanntmachungen verfahren oder, falls ihm über die Sperrung nichts bekannt geworden sein sollte, die Ankunft eines Sicherheitsfahrzeuges, das das oben erwähnte Signal, bei Nacht außerdem die nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichter führt, ab-warten. § 22 Allgemeine Lotsenpflicht (1) Ergeht für alle aus See einlaufenden Fahrzeuge die Anordnung, sich eines Lotsen zu bedienen, so werden auf den Lotsenfahrzeugen und auf den an den Flußmündungen liegenden Signalstellen drei Lichter übereinander, das obere grün, die beiden unteren rot, bei Tage drei Signalkörper übereinander, oben ein Kegel Spitze unten und darunter zwei Bälle gezeigt. (2) Wird das Signal gemäß Abs. 1 gezeigt, so sind alle von See einlaufenden Fahrzeuge, auch die. Freifahrer, jedoch nicht die Küstenfischereifahrzeuge, zur Annahme eines Lotsen verpflichtet. Die Küstenfischereifahrzeuge müssen bei der das Signal zeigenden Stelle Anweisung für das Einlaufen einholen. § 23 Sperrung bei Schießübungen (1) Bei Abhaltung von Schießübungen, bei denen eine bestimmte Wasserfläche gesperrt wird oder in Fällen, in denen bei ihrer Benutzung besondere Vorschriften oder Verhaltungsmaßregeln beachtet werden müssen, werden auf Signalstellen, Feuerschiffin oder Fahrzeugen folgende Signale gezeigt: Bei Tage: zwei senkrecht übereinander gehißte Flaggen B des Internationalen Signalbuches. Bei Nacht: drei in 1,5 m Abstand senkrecht übereinander gehißte Lichter, das obere rot, die beiden unteren weiß. Beim Sichten dieses Signals muß ein Fahrzeug nach den erlassenen Bekanntmachungen verfahren. Die Anweisungen der Sicherheitsfahrzeuge, die ebenfalls das vorerwähnte Signal und bei Nacht außerdem die nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichter führen, müssen befolgt werden. Die Beendigung der Übung wird durch Niederholen oder Löschen der vorerwähnten Signale angezeigt. (2) Wird die Übung bei Tage für kurze Zeit unterbrochen (Ubungspause), so wird neben dem Tagsignal unter Abs. 1 der erste Hilfsstander des Internationalen Signalbuches (ein gelber Stander mit blauem Rand) gehißt. Solange dieser Stander weht, ist das Durchfahren des Sperrgebiets erlaubt. Ein Fahrzeug, das das Sperrgebiet vor dem Niedergehen des Hilfsstanders nicht mehr erreicht, darf das Sperrgebiet nicht mehr durchfahren, sondern muß außerhalb des Sperrgebiets warten. Fällt an einem in der Bekanntmachung als Ubungstag bezeichneten Tage die Übung aus, so werden die unter Abs. 1 bezeichneten Signale nicht gezeigt. Kennzeichnung von Schleppern und Scheiben bei Schießübungen (1) Ein Fahrzeug, das Scheiben zu Schießübungen schleppt und daher in seiner Manövrierfähigkeit beschränkt ist, führt bei Nacht außer den gemäß Artikel 3 der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtem an;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1954 (GBl. DDR 1954), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1954 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 102 vom 31. Dezember 1954 auf Seite 970. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1954 (GBl. DDR 1954, Nr. 1-102 v. 6.1-31.12.1954, S. 1-970).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Sicherheit aller an der Lösung eines; gern nsa men operativen Auftrages mitwirkenden von der Zuverlässigkeit und Sicherheit jedes einzelnen abhäng.

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